Mutmaßlich falsche Sparkassen-Zinsen Musterfeststellungsklagen gegen Sparkassen: Das müssen Sie wissen
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Die Verbraucherzentrale Sachsen hat mittlerweile Musterfeststellungsklage gegen drei Sparkassen eingereicht. In den Fällen der Sparkasse Leipzig und der Erzgebirgssparkasse sind die Klageregister bereits eröffnet. Für die Kunden der Sparkasse Zwickau folgt dies in Kürze. Wir erklären, wer sich dort eintragen lassen kann und welche Unterstützung es dabei gibt.

Wer kann sich der Musterfeststellungsklage anschließen?
Die Klagen werden ausschließlich für Kunden der Sparkassen Leipzig und Zwickau und der Erzgebirgssparkasse geführt, die den Langzeitsparvertrag "Prämiensparen flexibel" abgeschlossen haben. Im Vertrag der Kunden der Sparkasse Leipzig muss die Klausel "Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit ... % verzinst" enthalten sein. Kommt diese in den Verträgen der Sparkasse Zwickau und Erzgebirgssparkasse nicht vor, muss stattdessen die Klausel "Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z.Zt. … %" auftauchen. Diese Klauseln dürfen im Laufe der Zeit nicht geändert worden sein. Kunden anderer Sparkassen können sich nicht anschließen.
Was wird in der Musterfeststellungsklage geklärt?
Im Kern geht es darum, dass die infrage stehenden Sparkassen tausenden Prämiensparern über Jahre hinweg zu wenig Zinsen gezahlt haben sollen. Durchschnittlich haben die Betroffenen nach Berechnungen der Verbraucherzentrale zwischen 2.000 und 6.000 Euro eingebüßt. Da einvernehmliche außergerichtliche Einigungen mit den drei Kreditinstituten bislang ohne Erfolg geblieben sind, sollen Musterfeststellungsklagen für alle Betroffenen Klarheit schaffen. Das Oberlandesgericht Dresden hat nun zentrale Fragen im Hinblick auf die Zinsanpassung zu beantworten. So geht es unter anderem darum, ob die Zinsanpassungsklauseln der Sparkassen unwirksam sind, welche Referenzzinsen für die Anpassung zu verwenden sind und ob die Ansprüche der Sparer verjährt sind oder nicht.
Welche Vorteile bringt die Musterfeststellungsklage?
Die Teilnahme an einer der Musterfeststellungsklagen ist kostenlos. Einen eigenen Anwalt benötigt man dafür nicht. Das ist vor allem für alle Verbraucher interessant, die keine Rechtsschutzversicherung haben oder deren Versicherung eine eigene Klage gegen eine der Sparkassen nicht tragen würde und die sich somit vor den hohen Prozesskosten scheuen. Mit der jeweiligen Musterfeststellungsklage wird einmal für alle der Klage angeschlossenen Sparer die rechtliche Situation geklärt. So muss niemand allein um sein Recht kämpfen.
Welche Nachteile birgt die Musterfeststellungsklage?
Es ist völlig offen, wie die Klagen ausgehen – und es besteht natürlich die Möglichkeit, dass den Sparern ihr Recht abgesprochen wird. Wenn das Gericht nicht in ihrem Sinne entscheidet, dann ist diese Niederlage für alle eingetragenen Betroffenen bindend. Es könnte dann auch an keinem anderen Gericht mehr darüber verhandelt und mögliche Ansprüche geltend gemacht werden.
Was passiert nach einem Urteil im Sinne der Sparer?
Ergeht ein positives Urteil in der jeweiligen Musterfeststellungsklage, ist zunächst nur geklärt, dass die Sparkasse zahlen muss. Die eigenen Ansprüche muss jeder Verbraucher im Anschluss an die Musterfeststellungsklage in einzelnen Prozessen vor Gericht klären, um sein Geld zu erhalten. Dafür bleibt nach dem rechtskräftigen Muster-Urteil sechs Monate Zeit. Theoretisch. Michael Hummel, Referatsleiter Recht der Verbraucherzentrale Sachsen, ist optimistisch, dass es in der Praxis anders laufen wird: "Wenn wir erfolgreich vor Gericht sind, dann gehe ich davon aus, dass die betroffenen Sparkassen freiwillig zahlen werden, sonst würden die Prozesskosten für diese Sparkassen unheimlich teuer. Sollte das aber nicht so sein, werden wir von der Verbraucherzentrale uns darum kümmern, dass die Einzelprozesse für die Verbraucher so einfach wie möglich werden", erklärt er.
Wie kann man sich der Klage anschließen?
Um an der Musterfeststellungsklage teilzunehmen, müssen sich Verbraucher in das Klageregister beim Bundesamt für Justiz eintragen. Das funktioniert online und ist für Betroffene kostenfrei. Die Verbraucherzentrale Sachsen bietet Hilfe dabei an: Wer den Beratern eine Vollmacht erteilt, kann sich von den Experten der Verbraucherzentrale in das jeweilige Register eintragen lassen. Damit soll gewährleistet werden, dass Betroffene keine rechtlichen Fehler bei der Beantwortung der Fragen machen. Das ist auch vor der offiziellen Eröffnung eines Klageregisters bereits möglich. Dieser Service kostet 40 Euro. Zusammen mit der individuellen Zinsberechnung der Verbraucherzentrale Sachsen kommen 100 Euro zusammen.
Die Anmeldefrist für den Eintrag ins entsprechende Klageregister läuft mit dem Tag vor dem ersten Gerichtstermin ab. Bei der Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Leipzig ist dies der 21. April 2020. Im Verfahren gegen die Erzgebirgssparkasse und die Sparkasse Zwickau gibt es noch keinen ersten Termin und somit ist ein Ende der Anmeldefristen noch nicht in Sicht.
Dieses Thema im Programm: MDR FERNSEHEN | Umschau | 04. Februar 2020 | 20:15 Uhr