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Schon wieder Lockdown, schon wieder müssen die Kinder zuhause betreut werden. Welche Rechte haben Eltern? Bildrechte: imago images/MiS

Corona-LockdownSchulen und Kitas dicht: Diese Rechte haben Eltern

von André Seifert, MDR AKTUELL

Stand: 13. Dezember 2020, 13:11 Uhr

Kitas, Schulen und Horte sind ab der kommenden Woche in Sachsen dicht. Der Freistaat geht dann in den harten Lockdown. Auch Schleswig-Holstein und Berlin verschärfen die Maßnahmen, weitere Länder werden wohl folgen. Viele Eltern stehen nun vor Problemen. Was tun, wenn der Urlaub aufgebraucht ist? Wann gibt es einen Anspruch auf Lohnfortzahlung?

Teenager werden sich sicher freuen, dass die Ferien ein paar Tage früher beginnen, die Eltern auf Arbeit sind und sie die Wohnung in der Vorweihnachtszeit ganz für sich allein haben. Kleinere Kinder allerdings brauchen Betreuung – und damit stünden viele Eltern vor einem Problem, erklärt Miruna Xenocrat, Rechtsanwältin beim Arbeitnehmerhilfe e.V.

Kein Anspruch auf Notbetreuung – was tun?

Denn nicht jeder kann sich auf Oma, Opa oder Freunde verlassen, die zu Hause mal eben schnell bei der Kinderbetreuung einspringen. Und nur wenige Berufsgruppen können Notbetreuung in Kitas und Horten in Anspruch nehmen. "Das hängt ja an der Systemrelevanz", so Xenocrat. "Ich weiß, dass die Gesundheitsvorsorge systemrelevant ist, Polizei, Gerichtsvollzieher, Steuerberater, Rechtsanwälte." Xenocrat ergänzt, es seien ja die Länder, die bestimmten, wer systemrelevant sei und wer nicht.

Wer nicht systemrelevant ist, der habe mehrere Möglichkeiten, erklärt Miruna Xenocrat. Eine wäre zum Beispiel, in der Kita oder im Hort um eine Ausnahme zu bitten oder – wie jetzt in Sachsen möglich – eine solche bei seiner Kommune zu beantragen. Es gibt Einrichtungen, die betreuen das ein oder andere Kind in kleinen Gruppen weiter. Die nächste Variante wäre: Homeoffice. Einen Anspruch auf Homeoffice für Eltern, die ihre Kinder zu Hause betreuen müssen, gebe es aber leider nicht, so die Rechtsanwältin.

Wenn auch kein Homeoffice geht

Eltern sind auf die Kulanz des Arbeitgebers angewiesen: "Ich möchte hoffen, viele Arbeitgeber haben diese Kulanz, weil das einfach kein leichtes Thema ist – für beide Seiten nicht." Dahingehend komme es darauf an, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber konsens-orientiert miteinander kommunizierten. Miruna Xenocrat rät, sich möglichst jetzt schon schlau zu machen, mit dem Arbeitgeber zu reden und auszuloten, was möglich ist und was nicht.

Denn neben dem Homeoffice kommt für Eltern noch eine weitere Variante ins Spiel: Und die lautet Sonderurlaub oder auch Freistellung. Darauf haben Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch, jedoch kann Sonderurlaub im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Es empfehlt sich also, den Arbeitsvertrag zu prüfen und erst dann den Arbeitgeber um Sonderurlaub zu bitten.

Kein Sonderurlaub für alle Eltern

Wenigstens soll es dem Arbeitgeber etwas schmackhaft gemacht werden, dem Mitarbeiter den Sonderurlaub zu genehmigen. Denn hier gibt es seit wenigen Wochen eine Änderung in § 56 des Infektionsschutzgesetzes. Diese sieht vor, dass Arbeitnehmern eine Entschädigung gezahlt wird, wenn sie ein Kind unter zwölf Jahren im Lockdown zuhause betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten können.

Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des Einkommens und wird für zehn Wochen gezahlt, bei Alleinerziehenden sogar für 20 Wochen. Das Problem ist allerdings: Auch Kinder über zwölf brauchen manchmal Betreuung, erklärt Uwe Bitter, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Magdeburg. Für deren Eltern übernimmt der Gesetzgeber leider keine Lohnfortzahlung.

Bittner sagt: "Der Gesetzgeber hat hier gesagt, Kinder unter zwölf Jahre brauchen auf jeden Fall eine Betreuung. Und die ist sicher zu stellen durch die Eltern, wenn die Kitas geschlossen sind. Das ist die Rechtslage. Aber ist das Kind zwölf Jahre alt, gilt das Ganze nicht, dann geht man davon aus, dass das Kind selbstständig genug ist, auch den ganzen Tag allein zuhause zu bleiben, im Rahmen des Lockdowns." Das sei eine schwierige Situation. Er nenne das "gewillkürt von der Altersgrenze her".

Somit kann es also durchaus zur für Arbeitnehmer dümmsten Variante kommen, nämlich dass der Arbeitgeber sich querstellt und sowohl Homeoffice als auch Sonderurlaub verweigert. Dann bleibt einem als Mitarbeiter nix anders übrig, als auf Arbeit zu gehen, sagen die Arbeitsrechtsexperten. Es bleibt nur die Hoffnung, dass der Ehepartner oder irgendjemand zuhause bei der Kinderbetreuung aushilft. 

Dieses Thema im Programm:MDR AKTUELL RADIO | 11. Dezember 2020 | 05:00 Uhr