Fragen und Antworten Was Sie bei einem Autounfall wissen sollten

22. Juli 2022, 09:13 Uhr

Im Jahr 2021 hat die Polizei rund 2,3 Millionen Unfälle aufgenommen, drei Prozent mehr als 2020. Wenn es erst einmal gekracht hat, geht die Bürokratie los: Versicherung kontaktieren, Kostenvoranschlag für die Beseitigung des Schadens bzw. ein professionelles Gutachten einholen, Fragebogen ausfüllen, Reparatur, Mietwagen, Anwalt, Schuldfrage. Wer wann zahlen muss und welche Ansprüche man als Geschädigter hat, beantwortet Gilbert Häfner, ehemaliger Präsident des Oberlandesgerichts Dresden.

MDR um 4 Rechtsexperte Gilbert Häfner, Experte zum Thema "Alles rechtens?".
Bildrechte: MDR/ Martin Jehnichen

Fragen und Antworten

Haftet ein Autofahrer dem anderen für dessen Unfallschäden auch dann, wenn sich nicht aufklären lässt, wer von beiden den Unfall verschuldet hat?

Grundsätzlich haftet bei einem Unfall derjenige, der ihn verschuldet hat. Bei erheblichen Verkehrsverstößen trägt er 100 Prozent des Schadens.

Lässt sich nicht sicher feststellen, wer den Unfall schuldhaft verursacht hat (Beispiel: Beide behaupten, bei "grün" gefahren zu sein; wer Recht hat bleibt unklar), greift eine besondere Regelung im Straßenverkehrsgesetz: Sie besagt, dass für Schäden, die bei der Benutzung eines Kraftfahrzeuges entstehen, der Fahrzeughalter grundsätzlich auch ohne Rücksicht auf sein Verschulden haftet.

Frontalunfall - PKW gegen Schaufenster
Wer trägt Schuld am Unfall? Davon hängt viel ab. Bildrechte: IMAGO/KS-Images.de

Grund dafür ist die abstrakte Gefahr, die vom Betrieb eines Kraftfahrzeugs für andere Verkehrsteilnehmer ausgeht (so genannte Betriebsgefahr). Sind an einem Unfall zwei (oder mehr) Kraftfahrzeuge beteiligt, bestimmt sich der Umfang der gegenseitigen Haftung nach der Schwere des jeweils gesetzten Ursachenbeitrags.

Trifft etwa einen von zwei unfallbeteiligten Kraftfahrern ein erhebliches Verschulden, während der andere keine Verkehrspflichten verletzt hat, fällt die Betriebsgefahr des vom schuldlosen Kraftfahrer geführten Fahrzeugs in der Regel nicht ins Gewicht, so dass der Halter des vom alleinschuldigen Unfallbeteiligten geführten Kraftfahrzeugs in vollem Umfang haftet.

Lässt sich hingegen nicht aufklären, wer den Unfall verschuldet hat, so hat grundsätzlich jeder KfZ-Halter dem Eigentümer des "gegnerischen" Unfallfahrzeugs die Hälfte seines Schadens zu ersetzen. Gleiches gilt, wenn beide Unfallbeteiligten gleich schwer Schuld an dem Unfall tragen. In der Praxis kommt es allerdings auch nicht selten vor, dass zwar ein Unfallbeteiligter überwiegend haftet, jedoch ein Abzug von 20 bis 50 Prozent für eine Mitverursachung oder für die Betriebsgefahr des Unfallgegners vorgenommen wird.

Stimmt es, dass beim Auffahrunfall der auffahrende Autofahrer allein haftet?

Bei einem gewöhnlichen Auffahrunfall kann sich der Vorausfahrende in der Regel darauf berufen, dass der Auffahrende den Unfall infolge Unaufmerksamkeit oder Nichteinhaltung des gebotenen Sicherheitsabstands oder einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit verursacht hat (so genannter Beweis des ersten Anscheins).

Da jede dieser drei naheliegenden Verhaltensalternativen eine schwerwiegende Verletzung von Verkehrspflichten darstellt, haftet der Auffahrende allein. Er kann allerdings versuchen, den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis zu widerlegen. Gelingt ihm beispielsweise der Beweis, dass der Vorausfahrende plötzlich und grundlos gebremst hat, was im Straßenverkehr verboten ist, so trifft auch diesen eine Haftung. Es ist dann unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge eine Haftungsquote zu bilden.

Darf der Haftpflichtversicherer des haftenden Unfallgegners dem Unfallgeschädigten vorschreiben, in welcher Werkstatt er sein beschädigtes Fahrzeug reparieren lässt?

Der ersatzberechtigte Unfallgeschädigte hat grundsätzlich die freie Wahl, ob er sein beschädigtes Fahrzeug überhaupt reparieren lässt, ob er gegebenenfalls die Reparatur selbst ausführt oder welcher Werkstatt er sich dazu bedient. In allen diesen Fällen schulden der ersatzpflichtige Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer den zur Reparatur erforderlichen Geldbetrag. Lediglich die Umsatzsteuer auf Reparaturkosten ist nur zu erstatten, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Auto Reparatur in einer Werkstatt.
Freie Werkstatt oder nicht – die Wahl muss bedacht werden. Bildrechte: Colourbox.de

Allerdings ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der ihn treffenden gesetzlichen Schadensminderungspflicht gehalten, eine ihm vom Schädiger aufgezeigte günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" in Anspruch zu nehmen, wenn dort eine Reparatur vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und wenn dem Geschädigten eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Werkstatt nicht unzumutbar ist.

Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" für den Geschädigten insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die üblichen, das heißt allen Kunden zugänglichen Preise dieser Werkstatt zugrunde liegen, sondern diese Werkstatt dem Geschädigten die Reparatur zu Preisen anbietet, die auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhen.

Wenn der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren lässt und sich aus den genannten Gründen vom Schädiger nicht auf eine "freie Fachwerkstatt" verweisen lassen muss, hat er darauf zu achten, dass die für die Reparatur zu zahlende Vergütung die marktüblichen Preise einer Reparatur in (anderen) markengebundenen Werkstätten nicht übersteigt.

Zwar bleibt der Geschädigte nur dann auf entsprechenden Mehrkosten sitzen, wenn die Überhöhung der Vergütung für ihn erkennbar war. Gleichwohl empfiehlt es sich, die Reparaturkosten zunächst durch einen Sachverständigen schätzen zu lassen, hiernach bei der Werkstatt einen Kostenvoranschlag einzuholen und vor der Erteilung des Reparaturauftrags gegebenenfalls nach den Gründen für die Abweichung des Voranschlags von der Schätzung des Sachverständigen zu fragen. Das für das Gutachten des Sachverständigen gezahlte Honorar ist ebenfalls ein ersatzfähiger Schaden.

Trotz fachgerechter Reparatur ist das beschädigte Fahrzeug weniger Wert als vor dem Unfall, weil es im Geschäftsverkehr nicht mehr als unfallfrei gilt. Besteht auch hier ein Ersatzanspruch gegen den haftenden Unfallgegner?

Ersatzfähig ist neben den Reparaturkosten auch der so genannte merkantile Minderwert (Wertminderung), den ein Fahrzeug bei einer unfallbedingten Beschädigung in der Regel davonträgt: Unfallfahrzeuge lassen sich, selbst wenn sie fachgerecht repariert wurden, nur zu einem geringeren Preis weiterverkaufen als unfallfreie Wagen. Lediglich bei Fahrzeugen, die schon sehr alt sind oder eine sehr hohe Laufleistung aufweisen, stellt sich eine solcher Wertminderung nicht ein.

Welche Ansprüche hat ein Unfallgeschädigter während der Zeit, in der sein Kraftfahrzeug nicht nutzbar ist oder sich zur Reparatur in der Werkstatt befindet?

Grundsätzlich hat der Geschädigte Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug (Mietwagen) für die notwendige Zeit der Reparatur. Bei Totalschaden kann er auch für die notwendige Zeit der Ersatzbeschaffung einen Mietwagen nehmen, der ersetzt wird. Hier sollte man wegen der Schadensminderungspflicht auf alle Fälle verschiedene Angebote einholen, um zu vermeiden, dass der ersatzfähige Betrag später von der Versicherung gekürzt wird. Verleiher haben oft für Unfallersatzwagen sehr teure Tarife. Sicherheitshalber sollte man auch eine Fahrzeugklasse niedriger anmieten.

Frontalzusammenstoߟ zwischen 350PS Ford Focus RS und Golf
Wenn das eigene Auto nicht mehr zur Verfügung steht, gibt es oft Entschädigung. Bildrechte: IMAGO/KS-Images.de

Wer keinen Mietwagen nimmt, kann eine Nutzungsausfall-Entschädigung verlangen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bereits die entgangene Möglichkeit zur Fahrzeugnutzung einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellt. Diese Nutzungsausfallentschädigung wird gezahlt für den Zeitraum der notwendigen Dauer der Fahrzeugreparatur oder Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs. Zur Bestimmung der Höhe bedient sich die Rechtsprechung in der Regel einer von Sachverständigen erstellten und vom Herausgeber gegen Entgelt angebotenen Tabelle ("Sanden/Danner/Küppersbusch"), in der die gängigen Fahrzeugtypen in elf Gruppen eingeteilt und mit einem Tagessatz bewertet sind, der aktuell von 23,00 Euro bis 175,00 Euro reicht. Bei Fahrzeugen, die älter als fünf Jahre sind, ist eine Kürzung vorzunehmen, was in der Regel durch Herabstufung um eine oder, wenn das Fahrzeug gar älter als zehn Jahre ist, um zwei Gruppen geschieht.

Darf der Geschädigte zur Abwicklung des Schadensfalles einen Rechtsanwalt einschalten und müssen dessen Kosten von dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners erstattet werden?

Anwaltskosten werden erstattet, soweit sie notwendig waren. Ist die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger (oder dessen Haftpflichtversicherer) ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so wird es grundsätzlich nicht erforderlich sein, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger oder dessen Versicherer einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen (Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.10.2019, Az. VI ZR 45/19).

In allen anderen Fällen stellen die Kosten eines Rechtsanwaltes einen ersatzfähigen Schaden dar. Werden die Schäden allerdings nicht zu 100 Prozent ersetzt, können auch die Kosten des Anwalts entsprechend gekürzt werden.

Was ist mit den Kosten, die dem Unfallgeschädigten dadurch entstehen, dass er zwecks Schadensabwicklung per Telefon, Brief oder E-Mail mit dem Sachverständigen, der Werkstatt, dem Autovermieter, dem Rechtsanwalt, dem Schädiger und/oder dessen Haftpflichtversicherer kommuniziert? 

Die aus Anlass der Schadensabwicklung anfallenden Telekommunikations- und Portokosten kann der Unfallgeschädigte ohne Einzelnachweis mit einem Pauschalbetrag in Ansatz bringen (Unkostenpauschale). Zur Höhe dieses Pauschalbetrages gibt es zwar keine einheitliche Rechtsprechung. Die meisten Gerichte schätzen sie auf 25 Euro oder 30 Euro. Daran halten sich auch die Versicherer. 

Handeln der Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer rechtens, wenn sie dem Geschädigten, der neben dem Schaden am Kraftfahrzeug auch eine Körperverletzung erlitten hat, die Zahlung eines Schmerzensgeldes mit der Begründung verweigern, dieser sei – was zutrifft – zum Unfallzeitpunkt nicht angeschnallt gewesen?

Neben dem Sachschaden ist auch der durch Verletzungen erlittene Personenschaden zu ersetzen (Behandlungskosten, Schmerzensgeld, Erwerbs- und Haushaltsführungsschaden). Liegt ein Mitverschulden des Verletzten vor, so wird eine entsprechende Quote abgezogen. Das verkehrsordnungswidrige Nichtangurten begründet in der Regel ein Mitverschulden des Geschädigten.

Zwei Personen schnallen sich in einem Auto an
Wer nicht angeschnallt war beim Unfall, bekommt weniger Schmerzensgeld. Bildrechte: colourbox

Je nach Lage des Falles kommt insoweit eine Mithaftungsquote von 20 – 50 Prozent in Betracht. Dabei streitet der so genannte Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Nichtanlegen des Gurts für die erlittenen Verletzungen mitursächlich war. Lediglich in Ausnahmefällen, etwa bei einem seitlichen Überschlagen des Fahrzeugs, muss der Schädiger die Mitursächlichkeit beweisen. Einen vollständigen Haftungsausschluss wegen Nichtangurtens gibt es dagegen so gut wie nie.

Welche Nachteile hat es, wenn man gegenüber dem Unfallgegner die eigene Schuld am Unfall anerkennt?

In Abhängigkeit von den Umständen, unter denen ein Unfallbeteiligter ein Anerkenntnis zur Schuldfrage abgibt, führt dieses zu einer ihm nachteiligen Umkehr der Beweislast oder hat zur Folge, dass er mit jeglichen Einwendungen gegen seine Haftung ausgeschlossen ist oder begründet es gar einen von der gesetzlichen Haftung losgelösten vertraglichen Zahlungsanspruch.

Anders als der Unfallbeteiligte, der ein Schuldanerkenntnis abgegeben hat, ist dessen Haftpflichtversicherer hieran nicht gebunden. Geht also das Anerkenntnis über die gesetzliche Einstandspflicht des Unfallbeteiligten hinaus, wird sein Haftpflichtversicherer für den überschießenden Teil des anerkannten Schadens nicht eintreten. Aus den genannten Gründen ist einem Unfallbeteiligten anzuraten, ein Schuldanerkenntnis auch dann nicht abzugeben, wenn er die Alleinschuld am Unfall bei sich selbst sieht.

Wer reguliert den Schaden, wenn keine Haftpflichtversicherung für das Kraftfahrzeug des haftenden Unfallgegners besteht und dieser zahlungsunfähig ist?

Ist weder beim haftenden Halter noch beim haftenden Fahrer Ersatz zu erlangen und war deren Kraftfahrzeug im Unfallzeitpunkt pflichtwidrig nicht haftpflichtversichert, muss sich der Unfallgeschädigte vorrangig an den eigenen Schadensversicherer (Kaskoversicherer) wenden. Verfügt er nicht über eine Kaskoversicherung und steht auch sonst niemand für die erlittenen Schäden ein, greift zu seinen Gunsten ein Entschädigungsfonds ein, der bei dem von den Haftpflichtversicherern getragenen Verein Verkehrsopferhilfe e.V. gebildet ist. Dort kann der Unfallgeschädigte seine Ansprüche online oder schriftlich (Wilhelmstraße 43, 10117 Berlin) anmelden.

Checkliste zum Thema Verkehrsunfall

Verhalten nach Unfall:

1. Die 3 "W": Warnblinkanlage, Warnweste, Warndreieck

2. Verletzte versorgen, ggf. Rettungsdienst (112) rufen

3. Zeugen feststellen (Namen und Adresse notieren oder bitten, zu bleiben)

4. Ggf. Polizei (110) rufen (bei größeren Schäden, Fahrerflucht oder Verletzten)

5. Beweissicherung (Kennzeichen, Fahrzeugtyp, Beteiligte - Papiere/Ausweis zeigen lassen! - und Versicherung notieren; Fotos von Schäden, Unfallstelle und Spuren machen; ggf. Endstellung der Fahrzeuge mit Kreide anzeichnen)

6. Ggf. Unfallstelle räumen (soweit nicht die Polizei gerufen wurde und der Schaden überschaubar ist, sollten nach Beweissicherung verkehrsbehindernde Fahrzeuge zur Seite gefahren werden)

7. Unfallbericht gemeinsam erstellen (Formular "Europäischer Unfallbericht" sollte im Handschuhfach liegen; einen mehrsprachigen Unfallbericht zum Ausdrucken gibt es ebenfalls; Angaben zu den beteiligten Personen und Fahrzeugen, Fahrtrichtung, Unfallort und Endstand machen und Skizze fertigen!)

8. Versicherung informieren

Welche Ansprüche man bei einem Unfall hat

1.  Sachschaden:

•    Reparaturkosten (ohne Durchführung der Reparatur oder mit bloßer Notreparatur ist eine sog. Abrechnung auf Gutachten-Basis möglich)

•    Für die Zeit der Reparatur/Ersatzbeschaffung: Mietwagen oder Entschädigung für Nutzungsausfall

•    Wertminderung, die jedenfalls bei größeren Reparaturen trotz derselben verbleibt

2. Personenschaden:

•    Behandlungskosten

•    Schmerzensgeld

•    Kosten der Angehörigenbesuche

•    Erwerbs- oder Haushaltsführungsschaden

3. Allgemeine Schäden:

•    Anwaltskosten soweit notwendig (nicht bei Kleinschäden)

•    Gutachterkosten soweit notwendig

•    Allgemeine Unkostenpauschale (Porto, Telefon etc.): 25-30 Euro

•    Kein Ersatz für eigenen Zeitaufwand bei der Abwicklung

Weitere Informationen zum Thema enthält die Broschüre "Rechtstipps zum Verkehrsunfall", herausgegeben vom Sächsischen Staatsministerium der Justiz, erhältlich (derzeit nur) über das Internet. Auch einige andere Justizministerien bieten entsprechende Broschüren an.

Dieses Thema im Programm: MDR FERNSEHEN | MDR um 4 | 21. Juli 2022 | 17:00 Uhr

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