Nachrichten & Themen
Mediathek & TV
Audio & Radio

Leben

GesundheitRezepteGartenFamilienlebenLifestyleRechtFinanzenDigitalesMobilität
Justitia gilt als Symbol der Gerechtigkeit. Bildrechte: picture alliance / dpa | Arne Dedert

Urteile der WocheEuGH: Anspruch auf Ausgleichszahlung bei verspätetem Anschlussflug

08. Oktober 2022, 05:00 Uhr

Fast täglich werden im Gerichtssaal wichtige Urteile gesprochen, die Einfluss auf unser Leben haben können. MDR AKTUELL präsentiert Ihnen die drei interessantesten dieser Woche in Kurzform.


Bei verspätetem Anschlussflug mit anderer Airline trotzdem Anspruch auf Ausgleich

Europäischer Gerichtshof (Az. C-436/21)

Frau Palmenwind ist von einem deutschen Flughafen zu einer Reise in die USA aufgebrochen. Den Flug mit zwei Teilstrecken hat sie in einem Reisebüro gebucht, das ihr dafür ein einheitliches Ticket ausgestellt hat. Der Zubringerflug führt sie zunächst nach Zürich. Dann fliegt sie weiter mit American Airlines in die USA. Nur dieser letzte Flug verspätet sich deutlich – und zwar um vier Stunden.

Nun ist die Frage, ob sie dennoch eine Ausgleichszahlung nach der europäischen Fluggastrechteverordnung erhält. Ja, sagte letztlich der Europäische Gerichtshof: "Der Begriff "direkter Anschlussflug" bezeichnet einen Flug mit Ausgangspunkt in der EU. Er kann durchaus aus mehreren Flügen mit unterschiedlichen Fluggesellschaften bestehen – wenn das Reisebüro dafür einen Gesamtpreis in Rechnung gestellt und ein einheitliches Ticket ausgestellt hat. Es ist dabei nicht entscheidend, ob die Airlines eine rechtliche Beziehung zueinander haben oder getrennte Unternehmen sind."

Der Bundesgerichtshof entscheidet nun, ob Frau Palmenwind die Ausgleichszahlung von 600 Euro erhält. Er ist dabei an die Rechtsauslegung des Europäischen Gerichtshofs gebunden. 


Kein Schadenersatz oder Schmerzensgeld nach Sturz von Bierbank

Amtsgericht München (AZ: 159 C 18386/21)

Friedemann Friedensreich besucht mit seiner Tochter einen Biergarten. Der Vater sitzt dabei neben ihr auf einer Bierbank. Als diese aufstand, fällt die Bierbank mit dem Kläger plötzlich nach hinten um. Herr Friedensburg knallt dabei gegen einen Baum, prellt sich seinen Arm und den Ellbogen. Drei Wochen lang muss er sich ärztlich behandeln lassen – auch die Schmerzen dauern so lange an. Er verlangt deshalb von der Betreiberin der Gaststätte ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 500 Euro. Die Bierbank sei deshalb umgekippt, weil die Dielenunterlage an der hinteren Seite der Bierbank zu kurz gewesen sei.

Am Amtsgericht München war man nicht auf seiner Seite: "Ein Verstoß hätte dann vorliegen können, wenn sich die Bierbank zum Teil auf Dielen und zum Teil auf Schotter befunden hätte. Hier gab es allerdings keine Hinweise, dass die Bierbank vor dem Umkippen tatsächlich so gestanden hat. Ein Verstoß gegen die Verkehrssicherheitspflicht lag damit nicht vor."

Herr Friedensreich erhält damit keinen Schmerzensgeld.


Keine Kreuzfahrt bei fehlerhaftem Impfstatus

Amtsgericht Ansbach (Az: 2 C 1102/21)

Familie Wiesenbach will im Oktober 2021 eine Mittelmeer-Kreuzfahrt erleben. Die Reise hat sie bereits ein Jahr zuvor gebucht, bei einer Reederei, deren Hauptsitz in den USA liegt. Nun erkranken beide Ehepartner im März 2021 an Corona. Nach der damals gültigen Empfehlung des Robert Koch-Instituts (RKI) war es ausreichend, sich nach einer durchgemachten Erkrankung einmal vor der geplanten Einschiffung impfen lassen. Doch man will sie nicht an Bord lassen – zwei Impfungen mit dem gleichen Impfstoff seien für die Reise notwendig.

Das Ehepaar verlangt nun den gesamten Reisepreis von 2.000 Euro zurück. Ohne Erfolg, wie die Richter am Amtsgericht Ansbach entschieden:  "Die Reederei hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie nur vollständig geimpfte Gäste an Bord lässt. Da es sich bei der Reederei um einen international tätigen Konzern mit Hauptsitz in den USA handelt, durfte sich das Ehepaar auch nicht darauf verlassen, dass man den Empfehlungen des RKI folgen würde. Außerdem war im September 2021 bereits bekannt, dass die meisten Impfstoffe für einen vollständigen Impfschutz zwei Impfdosen benötigen."

Das Ehepaar bekommt kein Geld zurück.

*Alle Namen wurden von der Redaktion geändert.

Dieses Thema im Programm:MDR AKTUELL | Das Nachrichtenradio | 08. Oktober 2022 | 06:00 Uhr