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Justitia gilt als Symbol der Gerechtigkeit. Bildrechte: picture alliance / dpa | Arne Dedert

Urteile der WocheSchottergärten dürfen verboten werden

28. Januar 2023, 05:00 Uhr

Fast täglich werden im Gerichtssaal wichtige Urteile gesprochen, die Einfluss auf unser Leben haben können. MDR AKTUELL präsentiert Ihnen die drei interessantesten dieser Woche in Kurzform.


Verbot von Schottergärten rechtmäßig

Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Az.: 1 LA 20/22)

Wissen Sie was Schottergärten sind? Als solche werden Bodenflächen bezeichnet, die großflächig mit Steinen bedeckt sind. Pflanzen kommen nicht oder nur in geringer Zahl vor. Vor allem von Naturschutzverbänden werden Schottergärten für ihre ökologische Wertlosigkeit und den negativen Einfluss auf das örtliche Mikroklima kritisiert. Trotzdem entscheidet sich Familie Philister* für diese Art der Gestaltung auf ihrem Grundstück.

Konkret geht es um 50 Quadratmeter Kiesbeet. Die zuständige Stadt Diepholz in Niedersachsen erließ dagegen eine baurechtliche Verfügung wegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen der niedersächsischen Bauordnung. Diese schreibt vor, dass sämtliche nicht überbauten Flächen eines Grundstücks Grünflächen sein müssen, sofern sie nicht für andere zulässige Nutzungsarten gebraucht werden.

Gegen diese Verfügung klagen die Philisters und verlieren. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg begründet die Entscheidung so: "Grünflächen werden durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene Flächen geprägt. Steinelemente dürfen nur untergeordneten Charakter haben. Im vorliegenden Fall ist das Verhältnis genau umgekehrt."


Schenkungsteuer auch nach schnellem Umzug in die Schweiz

Bundesfinanzhof (Az.: II R 5/20)

Knut Kniepig* bekommt von seiner Mutter ein Grundstück in der Schweiz geschenkt. Beide haben die deutsche Staatsangehörigkeit, hatten ihre Wohnsitze in Deutschland aber kurz vor der Schenkung aufgegeben. Knut Kniepig wurde vom Finanzamt aufgefordert, Schenkungssteuer zu zahlen.

Laut Gesetz knüpft die Erbschaft- und Schenkungsteuer an die Staatsangehörigkeit des Erblassers oder Schenkenden an, zudem an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Allerdings bleibt die Steuerpflicht auch nach einem Umzug ins Ausland fünf Jahre lang weiter bestehen.

Dies soll verhindern, dass Erblasser die Abgabe durch einen vorübergehenden Umzug vermeiden. Gegen diese Klausel klagt Knut Kniepig. Er hält sie für verfassungs- und unionsrechtswidrig. Der Bundesfinanzhof folgt dem jedoch nicht: "Die Anknüpfung der Schenkungsteuer an die Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz ist üblich und anerkannt. Dass dabei auch Inländer einbezogen sind, die ihren deutschen Wohnsitz erst vor kurzer Zeit aufgegeben haben, liegt im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers."

EU-Recht und Kapitalverkehrsfreiheit seien nicht verletzt. Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg habe sogar die, in den Niederlanden geltende, Frist von zehn Jahren nach einem Umzug ins Ausland als rechtmäßig angesehen, urteilt der Bundesfinanzhof.


Gleiches Geld für gleiche Arbeit gilt auch für Teilzeitkraft

Bundesarbeitsgericht (Az.: 5 AZR 108/22)

Samuel Samarit* ist seit mehreren Jahren Rettungsassistent. Er arbeitet etwa 16 Stunden pro Monat. Dafür erhält er einen Stundenlohn von zwölf Euro. Voll- und Teilzeitkräfte dagegen erhalten 17 Euro. Der Arbeitgeber begründet die unterschiedliche Bezahlung damit, dass nebenamtlich geringfügig Beschäftigte Wunschtermine für ihren Dienstplan anmelden. Größere Planungssicherheit und weniger Planungsaufwand gibt es dementsprechend bei hauptamtlichen Rettungsassistenten.

Das rechtfertigt aus Sicht des Dienstherren eine höhere Vergütung. Samuel Samarit wertet dies als Benachteiligung und klagt. Seine Begründung: er mache die gleiche Arbeit wie ein Vollzeitkollege und müsse daher auch den gleichen Stundenlohn erhalten. Und genauso urteilen auch die Richter des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt. "Dass der Arbeitgeber geringfügig Beschäftigten eine freie Dienstwahl ermöglicht, den hauptamtlichen Voll- und Teilzeit-Mitarbeitenden dagegen nicht, stellt keinen sachlichen Grund für eine Schlechterbezahlung dar.

Selbst wenn man annehme, dass mehr Planungssicherheit bei den hauptamtlichen Kräften bestehe, könne der Arbeitgeber nicht vollkommen frei über deren Arbeitseinsatz entscheiden. Auch bei den Vollzeitkräften würden Dauer der Arbeitszeit und Einhaltung der Ruhepausen berücksichtigt werden müssen, lautet das Urteil.

Samuel Samarit erhält von seinem Arbeitgeber einen Lohnnachschlag von 3.285 Euro.

*Alle Namen wurden von der Redaktion geändert.

Dieses Thema im Programm:MDR AKTUELL | Das Nachrichtenradio | 28. Januar 2023 | 06:00 Uhr