Eine Bronzestatue der römischen Göttin Justitia mit Waage und Richtschwert in der Hand
Justitia gilt als Symbol der Gerechtigkeit. Bildrechte: picture alliance / dpa | Arne Dedert

Urteile der Woche Urlaubsanspruch verjährt ohne Hinweis des Arbeitgebers nicht

24. September 2022, 05:00 Uhr

Fast täglich werden im Gerichtssaal wichtige Urteile gesprochen, die Einfluss auf unser Leben haben können. MDR AKTUELL präsentiert Ihnen die drei interessantesten dieser Woche in Kurzform.


Urlaubsanspruch verjährt bei fehlendem Hinweis durch Arbeitgeber nicht

Europäischer Gerichtshof (Az. C-120/21 u.a.)

Vera Wehrke* hat als Bilanzbuchhalterin so viel zu tun, dass sie jahrelang nicht alle Urlaubstage nehmen kann. Nach ihrer Kündigung will sie nun Jahre später von ihrem früheren Arbeitgeber einen finanziellen Ausgleich für die nicht genommenen Tage. Denn der Arbeitgeber hat die Buchhalterin zu keinem Zeitpunkt aufgefordert, die restlichen Urlaubstage zu nehmen, da sie sonst verfallen könnten. Nach deutschem Recht kann der Anspruch aber nach drei Jahren verjähren. Das Bundesarbeitsgericht wollte nun vom Europäischen Gerichtshof wissen, ob dies mit EU-Recht vereinbar ist. Die Richter dort sagten klar und deutlich Nein.

Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran, nicht mit Anträgen auf finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub konfrontiert zu werden, wenn diese länger als drei Jahre zurückliegen. Anders verhält es sich, wenn der Arbeitgeber die Mitarbeiterin während des Beschäftigungsverhältnisses nicht aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen. Er hätte sie über den drohenden Verfall der Urlaubsansprüche informieren müssen, begründet der Europäische Gerichtshof.

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt muss nun erneut in diesem Fall entscheiden.


Nach Wasserschaden in Wohnung: Alle Eigentümer müssen für Selbstbehalt aufkommen

BGH (Az. V ZR 69/21)

In einem Mehrfamilienhaus treten in einigen Wohnungen regelmäßig Wasserschäden auf. Die Rohre dort sind offenbar mangelhaft eingebaut worden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft klagt deshalb auch gegen die betroffene die Handwerksfirma. Doch es geht um etwas ganz anderes: Wegen der häufigen Schäden besteht die Gebäudeversicherung auf eine Selbstbeteiligung im Schadensfall von 7500 Euro – was ungewöhnlich hoch ist. Das Geld muss auf die Eigentümergemeinschaft verteilt werden.

Der Eigentümer einer Gewerbeeinheit im Haus will das aber nicht hinnehmen. Bei ihm sei noch nie ein Wasserschaden aufgetreten, sagt er. Er wolle nicht für die Schäden anderer mitzahlen.

Am Bundesgerichtshof schüttelte man den Kopf: Wird ein Selbstbehalt vereinbart, ist das Risiko normalerweise überschaubar und genau festgelegt. Die Versicherungsprämie wird dadurch für alle niedriger, denn der Selbstbehalt zählt zu den Gemeinschaftskosten. Im vorliegenden Fall ist er zwar deutlich höher als gewöhnlich. Trotzdem liegt auch dieser im Interesse aller Eigentümer, denn sonst hätte das Gebäude gar nicht mehr versichert werden können. Der Selbstbehalt bleibt also Teil der Gemeinschaftskosten.


Kein Anspruch auf Vollwaisenrente beim Tod der Pflegeeltern

Landessozialgericht Essen (Az. L 14 R 693/20)

Janko Jandrich* ist unmittelbar nach der Geburt zu Pflegeeltern gekommen. Diese waren ihm gegenüber selbstverständlich unterhaltspflichtig. Nach dem Tod des Pflegevaters erhält er dann auch automatisch eine Halbwaisenrente. Nun allerdings stirbt auch die Pflegemutter. Der Antrag auf Vollwaisenrente wird abgelehnt, weil die leibliche Mutter von Herrn Jandrich noch am Leben und damit unterhaltspflichtig ist.

Dagegen klagt er am Landessozialgericht Essen - er habe Zeit seines Lebens keinen Kontakt zu ihr gehabt. Außerdem sei die Frau zum Unterhalt nicht in der Lage.

Doch die Richter sagten klar: Zwar kann der Kläger nach dem Tod der Pflegeeltern grundsätzlich Waisenrente beanspruchen. Dem Gesetz nach ist er aber keine Vollwaise. Das ist erst dann der Fall, wenn es keinen unterhaltspflichtigen Elternteil mehr gibt. Herr Jandrich hat zwar Anspruch auf Waisenrente. Eine Vollwaisenrente erhält er allerdings nicht.

*Alle Namen wurden von der Redaktion geändert.

Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL | Das Nachrichtenradio | 24. September 2022 | 06:00 Uhr

Mehr zum Thema Recht

Weitere Ratgeber-Themen