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Bildrechte: dpa

Urteile der WocheHundebiss: Weniger Schmerzensgeld bei Mitschuld

von Immo Hesse, MDR AKTUELL

Stand: 21. März 2020, 05:00 Uhr

Fast täglich werden im Gerichtssaal wichtige Urteile gesprochen, die Einfluss auf unser Leben haben können. MDR AKTUELL präsentiert Ihnen die drei interessantesten in Kurzform.


Tiergefahr des eigenen Hundes muss berücksichtigt werden

Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 5 U 114/19)

Anna Ansbach geht mit ihrem Golden Retriever am Strand spazieren. Dort trifft sie auf eine andere Frau mit Hund. Beide Hunde geraten in Sekundenschnelle in eine heftige Auseinandersetzung. Frau Ansbach versucht sie zu trennen: Sie greift ihrem eigenen Hund in den Nacken, um ihn von dem anderen loszureißen.

Dabei wird sie vom anderen Hund in den linken Unterarm gebissen. Sie hat nun mehrere blutige Bissverletzungen. Von der anderen Hundebesitzerin verlangt sie ein Schmerzensgeld von mindestens 4.000 Euro. Denn grundsätzlich gelte, dass ein Hundehalter für die Tiergefahr seines Hundes haftet. Ist das korrekt?

Ja, sagte man am Oberlandesgericht Oldenburg, das gelte aber auch für den eigenen Hund:

"Die Klägerin ist hier zu 80 Prozent mitschuldig. Zum einen muss sie sich die Tiergefahr ihres eigenen Hundes zurechnen lassen – auch wenn diese weniger schwer wiegt, als die Tiergefahr des Hundes, der sie gebissen habe. Vor allem aber begründet ihr eigenes Verhalten ein Mitverschulden. Es ist in hohem Maße leichtfertig, in eine brenzlige Auseinandersetzung zweier angriffslustiger Hunde ohne Schutzvorrichtung einzugreifen."

Die Frau erhält statt der geforderten 4.000 nur 800 Euro.


Verletztengeld bei Arbeitsunfall orientiert sich am Arbeitsentgelt

Landessozialgericht Hessen (Az. L 9 U 109/17) 

Wiegald Wiesmann arbeitet als Arbeiter auf einer Großbaustelle. Durch eine einstürzende Decke wird er schwer verletzt. Die Berufsgenossenschaft bestätigt, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt und gewährt Verletztengeld. Für den Anspruch legt Herr Wiesmann Verdienstabrechnungen von wöchentlich 20 Stunden vor. Danach wird das Verletztengeld berechnet.

Der Geschädigte verweist aber darauf, dass er tatsächlich nicht nur 20, sondern 40 Stunden pro Woche auf der Baustelle gearbeitet hat. Das kann er per Arbeitsvertrag nachweisen. Für die restlichen 20 Arbeitsstunden gibt es allerdings keine Belege. Das Landessozialgericht Hessen machte hier klar:

"Auch wenn es auf der Baustelle üblich war, 20 Wochenstunden als sozialversicherungspflichtige Tätigkeit und 20 Stunden im Rahmen von Schwarzarbeit zu absolvieren: Das Verletztengeld orientiert sich ausschließlich am nachweisbar gezahlten Arbeitsentgelt und nicht an den Arbeitsstunden im Arbeitsvertrag. Einnahmen aus Schwarzarbeit, die nicht per Abrechnung belegt sind, werden nicht berücksichtigt."

Es bleibt also bei der Höhe des Verletztengeldes.


Kein Familienasyl für Eltern bei Volljährigkeit des Sohns

Oberverwaltungsgericht Münster (Az. 14 A 2778/17.A)

Im letzten Fall geht es um eine Flüchtlingsfamilie aus Syrien. Sie war 2016 über die Balkanroute nach Deutschland gekommen. Das BAMF hatte dem Ehepaar und der Tochter wegen des Bürgerkriegs den subsidiären Schutz zugesprochen.

Der Sohn hingegen erhielt – in einem anderen Verfahren – den Flüchtlingsstatus. Bei der Antragsstellung war er nämlich noch minderjährig. Der Rest der Familie besteht nun auf den internationalen Schutz für Familienangehörige. Am Oberverwaltungsgericht Münster war man anderer Ansicht:

"Die Familie hat hier keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Gesichtspunkt des internationalen Schutzes für Familienangehörige. Die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor, weil der Sohn zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr minderjährig war. Das galt im übrigen auch für den Zeitpunkt der BAMF-Entscheidungen über seinen Asylantrag und denjenigen der Kläger."

Die Revision gegen sein Urteil ließ der Senat des Oberverwaltungsgerichts nicht zu.


*Alle Namen wurden von der Redaktion geändert.

Dieses Thema im Programm:MDR AKTUELL RADIO | 21. März 2020 | 05:00 Uhr