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Während seiner Arbeitszeit leistete ein Auslieferungsfahrer nach eigenen Angaben mehr als 350 Überstunden. Bei seiner Kündigung verlangte er eine Nachzahlung dafür. Der Fall ging nun in die zweite Instanz. Bildrechte: imago images/Westend61

Urteile der WocheArbeitnehmer muss geleistete Überstunden nachweisen

14. Mai 2022, 05:00 Uhr

Fast täglich werden im Gerichtssaal wichtige Urteile gesprochen, die Einfluss auf unser Leben haben können. MDR AKTUELL präsentiert Ihnen die drei interessantesten dieser Woche in Kurzform.


Arbeitnehmer muss geleistete Überstunden nachweisen

Bundesarbeitsgericht (Az: 5 AZR 359/21)

Manfred Mansfeld* arbeitet als Auslieferungsfahrer für einen Großbäcker. Um die Arbeitszeit korrekt zu erfassen, arbeitet das Unternehmen mit einer Stechuhr. Hier werden auch die Pausen der Mitarbeiter erfasst, die nicht vergütet werden. Wenn Herr Mansfeld unterwegs ist, um Filialen zu beliefern, kommt er allerdings meist gar nicht dazu, Pausen zu machen. Mit der Zeit fallen so mehr als 350 Überstunden an. Als Herr Mansfeld seine Arbeit kündigt, verlangt er von seinem Arbeitgeber eine Nachzahlung von 5.200 Euro für die geleisteten Überstunden. Dieser lehnt aber ab und der Fall landet vor Gericht.

In zweiter Instanz bestätigt das Bundesarbeitsgericht in Erfurt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hannover: Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, nicht nur die geleistete Mehrarbeit zu beweisen, er muss auch belegen, dass der Arbeitgeber diese angeordnet oder zumindest gebilligt hat. Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber das aber bestritten. Allein die pauschale Behauptung des Klägers, keine Pausen gemacht zu haben, reicht als Grund für die Überstundenvergütung nicht aus.


Einmaliges Fehlverhalten in der Jugend rechtfertigt nicht Ausschluss von Bewerbungsverfahren für Polizeidienst

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (4 S 3920/21)

Marco Marschmann* will Polizeiarzt werden. Dafür braucht der 20-Jährige ein grundständiges Medizinstudium. Das Abitur dafür hat er schon in der Tasche. Er muss aber auch eine Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten durchlaufen. Also bewirbt er sich dafür. Das Land Baden-Württemberg schließt den jungen Mann aber vom Verfahren aus, mit der Begründung, dass er im Alter von 14 Jahren eine geringe Menge Marihuana erworben hatte - zu lesen in seinem Führungszeugnis. Weil es sich um eine einmalige Sache handelte, klagt Herr Marschmann gegen das Land. Und er bekommt Recht.

So erklärten die Richter am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg: Handelt es ich um eine einmalige und wenig strafrechtlich relevante Tat, die das Gepräge einer Jugendsünde hat und zeitlich lange zurückliegt, rechtfertigt das keine Zweifel an der charakterlichen Eignung. Der Kläger ist seit dem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht noch einmal straffällig in Erscheinung getreten und hat sich glaubhaft von dem Verstoß distanziert.

Herr Marschmann muss für das Bewerbungsverfahren für den Polizeivollzugsdienst zugelassen werden.


Auf Autobahn rechts aufgestelltes Schild gilt für alle Fahrspuren

Oberlandesgericht Düsseldorf (2 RBs 31/22)

Henry Henssler* ist auf dem Rückweg von einer Betriebsfeier. Er pendelt zwischen zwei Städten und nimmt dafür regelmäßig die Autobahn – auch in dieser Nacht. Auf Höhe einer Ausfahrt sieht er rechts an der Fahrbahn ein Temposchild stehen, dass die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zeigt. Da sich das Schild an einem Ausfädelungsstreifen befindet, geht Herr Henssler davon aus, dass es nicht für die Hauptfahrbahn gilt, auf der er selbst fährt. Er drückt noch einmal auf die Tube und wird prompt geblitzt – mit 58 km/h zu viel auf dem Tacho. Das Amtsgericht verurteilt den Autofahrer zu einer Geldstrafe von 600 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot. Herr Henssler legt dagegen Beschwerde ein.

Am Oberlandesgericht Düsseldorf ergeht dann folgendes Urteil: Verkehrszeichen stehen als Schilder regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht. Der Regelungsbereich eines rechts aufgestellten Verkehrszeichens umfasst im Sinne einer quer zur gesamten Fahrbahn verlaufenden Linie sämtliche Fahrstreifen.

Der Autofahrer muss das verhängte Bußgeld also zahlen.

*Alle Namen wurden von der Redaktion geändert.

Dieses Thema im Programm:MDR AKTUELL RADIO | 14. Mai 2022 | 06:00 Uhr