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Justitia gilt als Symbol der Gerechtigkeit. Bildrechte: picture alliance / dpa | Arne Dedert

Urteile der WocheTrauerredner dürfen schwarze Kleidung nicht von Steuer absetzen

25. Juni 2022, 05:00 Uhr

Fast täglich werden im Gerichtssaal wichtige Urteile gesprochen, die Einfluss auf unser Leben haben können. MDR AKTUELL präsentiert Ihnen die drei interessantesten dieser Woche in Kurzform.


Trauerredner dürfen schwarze Kleidung nicht von Steuer absetzen

Bundesfinanzhof (Az.: VIII R 33/18)

Die Eheleute Gutleben* arbeiten selbstständig als Trauerredner und Trauerbegleiter. In ihrem Berufsalltag tragen die beiden schwarze Kleidung. Für Anschaffung, Reinigung und Änderungen von Anzügen, Blusen, Mänteln etc. fallen bei dem Ehepaar regelmäßig entsprechende Kosten an. Die machen sie in ihrer Steuererklärung als Betriebsausgaben geltend, mit der Begründung, das Tragen schwarzer Kleidung werde kulturhistorisch von einem Trauerredner erwartet und führe zu einem hohen berufsbedingten Verschleiß. Das Finanzamt lehnt die Erstattung allerdings ab und weist auch Einsprüche des Ehepaares als unbegründet zurück.

Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof entschied: "Selbst, wenn das Tragen schwarzer Kleidung von den Trauernden erwartet wird, handelt es sich doch um bürgerliche Kleidung. Deren Kosten können selbst dann nicht geltend gemacht werden, wenn sie nur bei der Berufsausübung getragen wird." Laut Finanzhof ist die Entscheidung auf die gesamte Bestattungsbranche übertragbar.


Bei langer Krankheit gilt der gesetzliche Urlaubsanspruch von 20 Tagen

Bundesarbeitsgericht (Az.: 9 AZR 353/21)

Um Urlaubsanspruch bei langer Krankheit geht es im zweiten Fall. Seit 40 Jahren arbeitet Ferdinand Feierabend bei einer großen deutschen Hilfsorganisation. Er ist als stellvertretender Regionalgeschäftsleiter tariflich angestellt und er ist anerkannt schwerbehindert. Er hat Anspruch auf 32 Tage Urlaub. Hinzu kommen fünf Tage für seine Schwerbehinderung. Als Herr Feierabend krank wird und bis zum Einstieg in den Vorruhestand zehn Monate lang ausfällt, verlangt er die Auszahlung seines Resturlaubs aus dem Vorjahr. Genommen hatte er bis dahin 26 Tage.

Vor dem Bundesarbeitsgericht ergeht dazu folgendes Urteil: "Der Kläger hat drei Arten von Urlaubsansprüchen gehabt: den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen, den gesetzlich verankerten Zusatzurlaub für Schwerbehinderte von fünf Tagen sowie weitere zwölf Tage, die allein auf tariflicher Vereinbarung beruhen. Bei langer Krankheit gilt zuerst der gesetzliche Anspruch. Da der Kläger bereits 26 Tage Urlaub genommen hatte, sind seine gesetzlichen Ansprüche abgegolten." Herr Feierabend bekommt also keine weiteren Urlaubstage ausgezahlt.


Gläubige muss meterhohes Kreuz aus Garten entfernen

Düsseldorfer Landgericht (Az.: 25 S 56/21)

Was darf man eigentlich alles in seinem Garten aufstellen? Darum geht es im letzten Fall. Verena Verenkotte lebt mit einer weiteren Eigentümerin in einem Zwei-Parteien-Haus. Der Hausfrieden gerät allerdings ins Wanken, als ihre gläubige Mitbewohnerin ein riesiges Holzkreuz im Garten aufstellen lässt. Das Bauwerk ist genau 7,36 Meter hoch und damit angelehnt an den 736 Meter hohen Berg Golgatha, auf dem Jesus gekreuzigt worden sein soll. Frau Verenkotte stört sich mächtig an dem Anblick und das nicht nur am Tag. Nachts strahlt das Kreuz durch eine Lichterkette und bringt die Miteigentümerin regelmäßig um den Schlaf. Vor Gericht fordert sie deshalb, dass ihre Hausnachbarin das Kreuz wieder entfernt.

So hat das Düsseldorfer Landgericht entschieden: "Das Kreuz stellt eine rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung dar, die nicht geduldet werden muss. Es wirkt auf einen vernünftigen Betrachter wie ein störender Fremdkörper und führt dazu, dass der Garten die Züge einer Gedenkstätte annimmt." Die gläubige Frau muss das Holzkreuz wieder abbauen. Für die Klägerin kommt das Urteil allerdings zu spät. Sie ist inzwischen ausgezogen.

*Alle Namen wurden von der Redaktion geändert.

Dieses Thema im Programm:MDR AKTUELL RADIO | 25. Juni 2022 | 06:00 Uhr