Eine Bronzestatue der römischen Göttin Justitia mit Waage und Richtschwert in der Hand
Justitia gilt als Symbol der Gerechtigkeit. Bildrechte: picture alliance / dpa | Arne Dedert

Urteile der Woche Blitzer-Apps auch für Beifahrer verboten

25. Februar 2023, 05:00 Uhr

Fast täglich werden im Gerichtssaal wichtige Urteile gesprochen, die Einfluss auf unser Leben haben können. MDR AKTUELL präsentiert Ihnen die drei interessantesten dieser Woche in Kurzform.


Blitzer-Apps auch für Beifahrer verboten

Oberlandesgericht Karlsruhe, Az. 2 ORbs 35 Ss 9/23

Bernd Bleifuß* ist leidenschaftlicher Autofahrer – gern auch schnell. So wie bei einer Fahrt durch Heidelberg. Dabei wird Bernd Bleifuß von der Polizei angehalten und kontrolliert. Den Beamten fällt dabei auf, dass der Fahrer das, in der Mittelkonsole abgelegte, Smartphone seiner Beifahrerin bewusst zur Seite schiebt. Der Blick in das Handy offenbart die Nutzung einer Blitzer-App. Mit dieser kann man sich vor Radar- und Lasergeräten warnen lassen, die die Geschwindigkeit messen.

Theoretisch. Praktisch ist das laut Straßenverkehrsordnung verboten. Bernd Bleifuß erhält also einen Bußgeldbescheid in Höhe von 100 Euro, klagt aber dagegen. Seine Begründung lautet, nicht er habe die Blitzer-App genutzt, sondern seine Beifahrerin. Über diese Ordnungswidrigkeit musste nun das Oberlandesgericht Karlsruhe entscheiden und wies die Klage von Bernd Bleifuß ab. Das Verbot von Blitzer-Apps in § 23 Absatz 1c der Straßenverkehrsordnung gelte auch für die Nutzung durch Beifahrer, soweit sich der Fahrer die Warnfunktion der App zunutze mache.

Dass der Kläger das Smartphone bei der Polizeikontrolle beiseite schob, spricht eindeutig für eine Kenntnis der Warn-App und damit für ein Zunutzemachen. Bernd Bleifuß muss das Bußgeld in Höhe von 100 Euro bezahlen.


Fledermausköttel auf der Terrasse – kein Grund für Mietminderung

Amtsgericht Starnberg, Az. 4C 768/21

Hund, Katze, Goldfisch- Haustiere sind für viele Menschen im Alltag eine Bereicherung. Wenn die animalischen Mitbewohner allerdings unfreiwillig Zeit und Raum ergreifen, kann das schon mal vor Gericht landen. So wie bei den Flattertiers*. Bis zu 50 Fledermausköttel zählt die bayrische Familie täglich auf der Terrasse ihrer Mietwohnung. Vor dem Amtsgericht Starnberg verlangt Familie Flattertier bauliche Maßnahmen gegen das Fledermausquartier, obendrein Mietminderung.

Die Richter wiesen die Klage allerdings ab. Die Begegnung mit landesüblichen Tierarten – und damit auch mit ihren Exkrementen - sei in einer ländlichen Wohnlage hinzunehmen.

Eine messbare Minderung der Wohnqualität könne nur eintreten, wenn in Folge von baulichen Gegebenheiten die störenden Tiere erheblich vermehrt aufträten ober im Bereich des Mietobjekts gezüchtet würden. Dies ist aber hier nicht der Fall. Zeugenvernehmungen hätten die Beeinträchtigung von täglich bis zu 50 Fledermausköttel nicht bestätigt.


Unterschiedlich hohe Nachtzuschläge rechtmäßig

Bundesarbeitsgericht Erfurt, Az. 10 AZR 332/20

Lina Limo* ist Produktionsmitarbeiterin in einem Lebensmittelunternehmen. Dort absolviert sie regelmäßig Nachtschichten, für die sie einen Lohnzuschlag in Höhe von 20 Prozent erhält.

Als sie erfährt, dass gelegentliche Nachtschichtler 50 Prozent mehr für die gleiche Arbeit bekommen, klagt sie dagegen und zieht durch die Instanzen- bis zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Die höchsten deutschen Arbeitsrichter wiesen die Klage von Lina Limo zurück.

Unterschiedlich hohe Zuschläge für Nachtarbeit sind dann möglich, wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegeben ist. Dieser muss aus dem Tarifvertrag erkennbar sein. In diesem Fall gleiche der Arbeitgeber die schlechtere Planbarkeit nur gelegentlicher Nachtarbeit aus. Das liege rechtlich in seinem Ermessen. Er verstößt nicht gegen das Arbeitszeitgesetz.

*Alle Namen wurden von der Redaktion geändert.

Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL | Das Nachrichtenradio | 25. Februar 2023 | 06:00 Uhr

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