Nachrichten & Themen
Mediathek & TV
Audio & Radio

Leben

GesundheitRezepteGartenFamilienlebenLifestyleRechtFinanzenDigitalesMobilität
Justitia gilt als Symbol der Gerechtigkeit. Bildrechte: picture alliance / dpa | Arne Dedert

Urteil der WocheTrotz Krankheit: Erwerbsunfähige Eltern erhalten keinen Kinderzuschlag

23. Juli 2022, 09:33 Uhr

Fast täglich werden im Gerichtssaal wichtige Urteile gesprochen, die Einfluss auf unser Leben haben können. MDR AKTUELL präsentiert Ihnen die drei interessantesten dieser Woche in Kurzform.


Erwerbsunfähige Eltern erhalten keinen Kinderzuschlag

Renata Renner* lebt zusammen mit ihrem Mann und ihren drei Kindern. Beide Eltern sind krank und damit erwerbsunfähig. Damit sie dennoch über die Runden kommen, erhält die Familie vom Staat Kindergeld, Elterngeld, Wohngeld und eine Erwerbsminderungsrente. Frau Renner beantragt zusätzlich den sogenannten Kinderzuschlag, der im Antragsjahr 2017 bei 170 Euro je Kind liegt. Die Behörde lehnt diesen Antrag jedoch ab – mit Verweis darauf, dass der Kinderzuschlag nur dann ausgezahlt werde, wenn mindestens ein Familienmitglied in der Lage sei, zu arbeiten.

Das Bundessozialgericht bestätigt diese Entscheidung: Der Kinderzuschlag ist dafür da, erwerbsfähige Eltern zu unterstützen, um nicht in den Hartz-IV-Bezug zu rutschen. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen erwerbsunfähigen Eltern und solchen, die zwar Arbeiten könnten, aber keine Arbeit haben, liegt in diesem Fall nicht vor.

Bundessozialgericht (AZ: B 7/14 KG 1/21 R)


Unfallschutz auf Arbeitswegen gilt zum Teil auch bei privaten Erledigungen

Peter Pfeiffer* ist von Beruf Zugbegleiter. Auch für seinen Arbeitsweg nutzt er gern öffentliche Verkehrsmittel – in der Regel die Straßenbahn. Eines Tages macht er auf dem Heimweg einen Zwischenhalt, um bei seiner Hausärztin ein Rezept abzuholen. Auf dem Rückweg von der Praxis läuft er wieder die nächstgelegene Straßenbahnhaltestelle an. Beim Überqueren der Straße wird er allerdings von einem Auto angefahren und schwer verletzt. Die Unfallversicherung Bund und Bahn erkennt das aber nicht als versicherten Wegeunfall an. Sie begründet das damit, dass Herr Pfeiffer seinen Heimweg aus privaten Gründen unterbrochen habe.

Der Fall landet vor dem Bundessozialgericht. Das gibt Herrn Pfeiffer zum Teil recht: Die Unterbrechung des privaten Weges ist zum Unfallzeitpunkt bereits beendet gewesen und der Versicherungsschutz damit erneut entstanden. Bei einem Weg etwa mit der Straßenbahn lebt der Versicherungsschutz nicht erst nach dem Wiedereinsteigen in die Bahn auf. Das Ende der Unterbrechung wird bereits dann erkennbar, wenn der Betroffene dieselbe Strecke in dieselbe Richtung zurücklegt wie das öffentliche Verkehrsmittel.

Bundessozialgericht (Az.: B 2 U 16/20 R)


Nicht-binäre Person muss Brustentfernung selbst zahlen

Chris Christobald* zählt sich zu den nicht-binären Personen. Das sind jene Menschen, die sich weder als Frau noch als Mann fühlen. Geboren wurde Chris mit weiblichen Geschlechtsmerkmalen und war daher ursprünglich als Frau registriert. Vornamen und Geschlechtsangabe lässt Chris aber im Geburtenregister auf „ohne Angabe" ändern. Jetzt sollen noch die Brüste ab. Die Übernahme der Kosten für die OP beantragt Chris bei der gesetzlichen Krankenkasse. Die lehnt aber ab. Die Begründung: ein Transsexualismus sei nicht belegt und nur dieser könne einen Anspruch auf Erstattung der Kosten auslösen. Chris lässt sich die Brüste schließlich auf eigene Kosten entfernen und klagt im Nachhinein auf Erstattung.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entscheidet für die Krankenkassen: Eine Erstattung von Eingriffen in intakte Organsysteme kommt nur in Betracht, wenn entweder eine Entstellung vorliegt oder bei medizinisch gebotener Geschlechtsangleichung in Fällen des Transsexualismus. Beide Fälle liegen hier nicht vor. Behandlungsmaßnahmen, die die Uneindeutigkeit der äußeren Geschlechtsmerkmale erhöhen sollen, sind von Ansprüchen aus der Gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Damit bleibt Chris auf den Kosten sitzen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg (AZ: L 5 KR 1811/21)

*Alle Namen wurden von der Redaktion geändert.

Dieses Thema im Programm:MDR AKTUELL RADIO | 23. Juli 2022 | 06:00 Uhr