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Justitia gilt als Symbol der Gerechtigkeit. Bildrechte: picture alliance / dpa | Arne Dedert

Urteile der WocheWegen Holocaust-Verharmlosung: Lehrer darf gekündigt werden

17. September 2022, 05:00 Uhr

Fast täglich werden im Gerichtssaal wichtige Urteile gesprochen, die Einfluss auf unser Leben haben können. MDR AKTUELL präsentiert Ihnen die drei interessantesten dieser Woche in Kurzform.


Lehrer darf wegen Verharmlosung des Holocaust gekündigt werden

Arbeitsgericht Berlin (Az. 22 Ca 223/22)

Toralf T.* lehnt als Lehrer auch in der Hoch-Phase der Corona-Pandemie eine Impfung strikt ab. Als Privatperson macht er diese Einstellung auch in einem Youtube-Video deutlich. Darin verbreitet er Bilder vom Tor eines Konzentrationslagers mit der Inschrift "Impfung macht frei".

Die Schulverwaltung kündigt dem Lehrer daraufhin. Der Grund: Er stelle im Video einen Zusammenhang her vom staatlichen Werben um die Impfbereitschaft mit dem System der Konzentrationslager. Damit verharmlose er die Unrechtstaten der Nationalsozialisten und missachte die Opfer. Außerdem habe der Lehrer seine Schüler aufgefordert, seine außerdienstlichen Aktivitäten im Internet zu verfolgen.

Der Lehrer sieht das Video aber vom Grundrecht auf Meinungsäußerung und Kunstfreiheit gedeckt. Am Arbeitsgericht Berlin war man nicht auf seiner Seite. Im Urteil heißt es: "Mit dem Bild und dem Text überschreitet der Lehrer das Maß der zulässigen Kritik an der Impfpolitik der Bundesregierung. Die Kritik ist hier nicht mehr durch die Grundrechte der Meinungsfreiheit oder Kunstfreiheit gedeckt. Vielmehr stellt sie eine unzulässige Verharmlosung des Holocausts dar." Die Kündigung seitens der Schule war also berechtigt, der Lehrer wird nicht weiterbeschäftigt.


Auf Parkplätzen gilt nicht grundsätzlich rechts vor links

Oberlandesgericht Frankfurt am Main (AZ: 17 U 21/22)

Sandra Salicke* sucht eine Parklücke auf dem Parkplatz eines Baumarktes. Dort gilt selbstverständlich – auch per offiziellem Schild – die StVO. Auf die zur Ausfahrt des Geländes führende Spur münden von rechts mehrere Fahrgassen ein. Ein anderes Auto kommt dort sehr schnell aus einer Gasse von rechts. Hatte dieser Fahrer nun Vorfahrt?

Nein, sagten die Richter am Oberlandesgericht Frankfurt am Main: "Zwar sind die Regeln der Straßenverkehrsordnung auf öffentlich zugänglichen Privatparkplätzen grundsätzlich anwendbar. Die Fahrgassen jedoch sind nicht für den fließenden Verkehr vorgesehen. Deshalb gilt hier auch nicht rechts vor links und es gibt hier auch keine Vorfahrt. Vielmehr ist jeder Fahrzeugführer verpflichtet, defensiv zu fahren und die Verständigung mit dem jemals anderen Fahrzeugführer zu suchen. Etwas anderes gilt nur, wenn die angelegten Fahrspuren eindeutig und unmissverständlich Straßencharakter haben."

Da sowohl der Autofahrer als auch die Fahrerin es versäumt haben, aufeinander zu achten, haften beide jeweils zur Hälfte.


Ruhegehalt für Ex-Bundeswehrsoldat wird wegen Missbrauchsdarstellungen gestrichen

Bundesverwaltungsgericht  (Az. BVerwG 2 WD 30.20)

Siegfried S.* war lange Zeit Stabsfeldwebel bei der Bundeswehr. In seiner aktiven Zeit wurden auf seinem Computer Dateien mit Darstellungen von Kindesmissbrauch gefunden. Gesichert ist auch, dass er einen Teil dieser Bilder an andere weitergab. In einem Strafverfahren verhängt das zuständige Landgericht gegen ihn eine Geldstrafe. Es nimmt zu seinen Gunsten an, dass er wegen unbehandelter posttraumatischer Belastungsstörungen vermindert steuerungsfähig war. Denn Herr S. war zweimal im Auslandseinsatz. Danach wurde bei ihm ein schweres Trauma diagnostiziert.

Das Truppengericht will ihm dennoch sein Ruhegehalt aberkennen. Herr S. geht dagegen vor und argumentiert, er sei schuldunfähig gewesen und habe nicht aus pädophilen Motiven gehandelt.

Am Bundesverwaltungsgericht entschied man so: "Es ist nicht entscheidend, ob dem Verhalten eine pädophile oder eine masochistische Sexualpräferenz zugrunde liegt. Auch gibt es keine Anzeichen für eine verminderte Schuldfähigkeit. Laut Gutachten war die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Soldaten nicht erheblich eingeschränkt." Der frühere Stabsfeldwebel verliert damit sein Ruhegehalt.

*Alle Namen wurden von der Redaktion geändert.

Dieses Thema im Programm:MDR AKTUELL | Das Nachrichtenradio | 17. September 2022 | 08:20 Uhr