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Stifte liegen auf den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für Arbeitnehmer im Falle einer Krankschreibung durch den Arzt 4 min
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Ein Arbeitgeber lässt seinen krankgeschriebenen Mitarbeiter von einem Privatdetektiv überwachen. Darf er das? Nur im Ausnahmefall. Die Urteile der Woche.

MDR AKTUELL Sa 09.11.2024 08:20Uhr 03:41 min

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Urteile der Woche Schadenersatz für Arbeitnehmer wegen heimlicher Überwachung

09. November 2024, 05:00 Uhr

Fast täglich werden im Gerichtssaal wichtige Urteile gesprochen, die Einfluss auf unser Leben haben können. MDR AKTUELL präsentiert Ihnen die drei interessantesten dieser Woche in Kurzform.


Schadenersatz für Arbeitnehmer wegen heimlicher Überwachung

Bundesarbeitsgericht Erfurt (Az. 8 AZR 225/23)

Albert Adler* betreibt einen Onlinehandel und beschäftigt mehrere Mitarbeiter. Mit einem davon liegt er schon länger im Clinch. Kündigungen blieben aber bislang erfolglos. Eines Tages meldet sich besagter Mitarbeiter für mehrere Wochen krank. Er sei auf der Treppe gestolpert und habe sich am Fuß verletzt. Herr Adler beauftragt eine private Detektei und lässt den Mann überwachen. Die stellt fest, dass der Angestellte humpelt, aber auch vermeintlich schwere Gegenstände trägt.

Herr Adler konfrontiert den Mitarbeiter damit und kündigt ihm. Daraufhin klagt sein Angestellter auf Schadenersatz. Begründung: Der Chef habe heimlich Gesundheitsdaten erhoben und damit gegen die Datenschutzgrundverordnung verstoßen.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gibt dem Geschädigten Recht. Das Bundesarbeitsgericht bestätigt das. "Arbeitgeber dürfen nur dann eine Detektei einschalten, wenn ernstlich begründete Zweifel an der Richtigkeit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestehen und wenn sich diese Zweifel nicht mit milderen Mitteln aufklären lassen. So hätte der Arbeitgeber den Beschäftigten zunächst anhören können und müssen."

Wegen der heimlichen Überwachung muss der Unternehmer seinem Mitarbeiter 1.500 Euro Schadenersatz zahlen.

ILLUSTRATION - Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung liegt auf einem Tisch. 3 min
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Airlines dürfen Flüge wetterbedingt vorsorglich annullieren

Bundesgerichtshof (Az. X ZR 136/23)

Hedwig Hefter* ist unterwegs zu einem wichtigen Geschäftstermin. Am Abend will sie dafür von Stuttgart nach Hamburg fliegen. Den ganzen Tag wütet ein Schneesturm und bringt den Flugplan durcheinander. Auch der Flug von Frau Hefter wird annulliert, obwohl sich das Wetter längst beruhigt hat. Erst am nächsten Morgen geht der Ersatzflug.

Sie kommt einen Tag später in Hamburg an. Ihr Arbeitgeber klagt daraufhin in ihrem Namen auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung. Das Amtsgericht Nürtingen gibt der Klage statt und verurteilt die Fluggesellschaft zur Zahlung von 250 Euro. Die erhebt aber Einspruch – mit Erfolg.

So ergeht vor dem Bundesgerichtshof letztlich folgendes Urteil: "Wenn der Flugablauf wegen schlechtem Wetter durcheinandergerät, dürfen Airlines selbst entscheiden, welche Flüge sie ausfallen lassen. Die Annullierung eines Fluges kann auch dann zulässig sein, wenn der Flug zwar eigentlich durchgeführt werden könnte, durch die Annullierung vorsorglich aber Verspätungen am nächsten Tag vermieden werden sollen."

Die Frau hat keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.


Mehrfaches Pinkeln in der Öffentlichkeit rechtfertigt Entlassung eines Polizisten

Oberverwaltungsgericht Münster (Az. 6 B 461/24)

René Rüpel* ist seit Kurzem im Polizeidienst und befindet sich in der Probezeit. An Disziplin scheint es dem Polizeibeamten aber zu mangeln. So uriniert Rüpel während eines Nachtdienstes mehrfach in der Öffentlichkeit. Ein anderes Mal parkt er seinen Streifenwagen im absoluten Halteverbot vor einem Hotel, um in Ruhe einen Kaffee trinken zu können. Als der Beamte beobachtet, dass ein Fußgänger bei Rot über eine Ampel geht, schreit er diesen lauthals an.

Sogar einige Kollegen schämen sich für das Auftreten des Polizeibeamten. Das bleibt auch nicht ohne Konsequenzen. So wird Herr Rüpel von seinem Dienstherrn suspendiert. Der junge Polizeibeamte klagt dagegen. Das Oberverwaltungsgericht in Münster bestätigt aber die Entlassung: "Insgesamt fehlt es dem Mann in seiner Rolle als Polizist an Besonnenheit, Beherrschtheit und Integrität. Er hat seine Position als Polizeibeamter mehrfach unverhältnismäßig ausgespielt."

Die Suspendierung des Polizeibeamten ist damit rechtens.

Schichtende für zwei Polizisten. Lässig marschieren sie mit privaten Rucksächen in Richtung Feierabend.
Weil ein Polizist privat Autos verkaufte – unter anderem während der Dienstzeit - wurde er aus dem Dienst entfernt. Das Verwaltungsgericht Trier gab dem statt. Bildrechte: IMAGO/Arnulf Hettrich

*Alle Namen wurden von der Redaktion geändert.

Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL | Das Nachrichtenradio | 09. November 2024 | 06:32 Uhr

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