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Urteile der WocheWechselmodell für Hund kann nicht vor Gericht durchgesetzt werden

07. September 2024, 05:00 Uhr

Fast täglich werden im Gerichtssaal wichtige Urteile gesprochen, die Einfluss auf unser Leben haben können. MDR AKTUELL präsentiert Ihnen die drei interessantesten dieser Woche in Kurzform.


Wechselmodell für Hund kann nicht vor Gericht durchgesetzt werden

Landgericht Potsdam (Az. 7 S 68/23)

Im folgenden Fall geht es um das Umgangsrecht: allerdings nicht für ein Kind, sondern für einen Hund. Ein Paar hat sich vor drei Jahren eine Mischlingshündin angeschafft. Nach der Trennung bleibt der Vierbeiner zunächst bei der Frau in der früheren gemeinsamen Wohnung. Auch der Mann will sich aber um den Hund kümmern. Deshalb verlangt er den alleinigen Umgang oder wenigstens, das Tier alle zwei Wochen bei sich haben zu dürfen. Die Frau möchte das nicht und schlägt stattdessen vor, ihren früheren Lebensgefährten auszuzahlen.

Die beiden können sich nicht einigen und so entscheidet das Landgericht Frankenthal im Sinne eines Wechselmodells. Die Frau reicht allerdings erneut Klage ein und bekommt Recht. So meinen die Richter am Landgericht Potsdam in ihrem Sinne: "Das Alleineigentum ist einem der bisherigen Miteigentümer zuzuweisen, hier der Frau, die die Hündin nach der Trennung überwiegend betreut hat. Dafür ist sie angehalten, einen Ausgleichsbetrag an den vormaligen Miteigentümer zu leisten." Das Wechselmodell für den Hund wird damit abgelehnt.


Geringerer Inflationsausgleich in der Elternzeit

Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az. 14 SLa 303/24)

Kira Kindermann ist frisch gebackene Mutter und in Elternzeit. Im Dezember 2023, nach eineinhalb Jahren Auszeit, beginnt sie wieder zu arbeiten: pro Woche 24 Stunden. Nach wie vor erhält die junge Frau Elterngeld – allerdings einen geringeren Satz. Dazu kommen monatlich 135 Euro Inflationsausgleichsprämie. Dazu gehört eigentlich auch eine Einmalzahlung, die sie aber noch nicht erhalten hat. Entsprechend fragt Frau Kindermann bei ihrem Arbeitgeber nach.

Der erklärt, die Einmalzahlung zum Inflationsausgleich gebe es laut Tarifvertrag nur, wenn man zwischen Januar und Ende Mai mindestens an einem Tag gearbeitet habe, was bei ihr nicht der Fall sei. Das akzeptiert die junge Mutter nicht und klagt. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entscheidet wie folgt: "Weil das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit ruht, erfüllt die Klägerin diese Voraussetzung nicht und hat keinen Anspruch auf die Zahlung. Ausgenommen sind die Monate, in denen sie in Teilzeit tätig war." Die Frau erhält lediglich den Inflationsausgleich für drei Monate.


Flug vorverlegt: Keine Entschädigung, wenn Reisende zu spät kommen

Amtsgericht München (Az. 172 C 14078/23)

Familie Palmenwind macht Urlaub in Antalya. Nach zehn Tagen heißt es wieder: Koffer packen. Kurzfristig wird die Familie darüber informiert, dass der Rückflug am Abend vier Stunden früher gehen wird, als geplant. Den Palmenwinds bleiben trotzdem noch fast acht Stunden bis dahin. Bis sie alle Erledigungen getroffen, eingekauft und die Reiseunterlagen zusammengesucht haben, vergeht aber viel Zeit und so ist das Boarding bereits abgeschlossen, als die Familie am Terminal steht.

Der Familie bleibt nichts weiter übrig, als für 600 Euro Ersatztickets für den Rückflug zu kaufen. Das Geld wollen die Palmenwinds vom Reiseveranstalter zurück haben – bekommen es aber nicht. Auch das Amtsgericht München argumentiert später: "Nachvollziehbare Gründe, wieso der vorverlegte Rückflug verpasst wurde, wurden nicht dargelegt. Es war sehr wohl möglich und zumutbar, alles Notwendige bis zur Abreise zu organisieren. Die Klage auf Ersatz der Kosten wird daher abgewiesen." Die Familie hat einfach zu lange gebummelt und bekommt kein Geld für die Ersatztickets.

Dieses Thema im Programm:MDR AKTUELL | Das Nachrichtenradio | 07. September 2024 | 06:08 Uhr