Eine Bronzestatue der römischen Göttin Justitia mit Waage und Richtschwert in der Hand
Justitia gilt als Symbol der Gerechtigkeit. Bildrechte: picture alliance / dpa | Arne Dedert

Urteile der Woche Lichterkette am Balkon ist kein Kündigungsgrund

24. Dezember 2022, 10:23 Uhr

Fast täglich werden im Gerichtssaal wichtige Urteile gesprochen, die Einfluss auf unser Leben haben können. MDR AKTUELL präsentiert Ihnen die drei interessantesten dieser Woche in Kurzform.


Echte Kerzen am Weihnachtsbaum sind nicht grob fahrlässig

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (Az. - 3 U 22/97)

Advent, Advent – ein Lichtlein brennt. Aber was, wenn es nicht das Lichtlein ist, sondern der komplette Baum? So geschehen bei Lucy Lux*. Sie schmückt ihren Baum mit echten Kerzen. Trotz aller Vorsichtsmaßnahmen kann Frau Lux nicht verhindern, dass ihr Baum Feuer fängt und erheblichen Schaden in der Wohnung anrichtet. Die Hausratversicherung verweigert die Zahlung mit dem Argument der groben Fahrlässigkeit. Zu Recht?

Das mussten die Richter des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein entscheiden: "Brennende Kerzen an Weihnachtsbäumen sind trotz des Brandrisikos grundsätzlich erlaubt. Der Umgang mit diesen Kerzen birgt zwar zwangsläufig ein gewisses Brandrisiko – doch wer die allgemeinen Umgangsregeln mit Weihnachtsbäumen beachtet, handelt auch bei einem Brand nicht fahrlässig.

Die Hausratversicherung von Lucy Lux muss für den Schaden zahlen.


Lichterketten an Balkon und Fenstern kein Kündigungsgrund

Landgericht Berlin (65 S 390/09)

Edgar Edison ist großer Weihnachtsfan. Bereits vor dem Fest schmückt er seine Mietwohnung unter anderem mit Lichterketten auf dem Balkon und an Fenstern.

Weihnachtsstimmung kommt aber insbesondere bei seinem Vermieter nicht auf. Für ihn ist der Schmuck in und vor allem außen an der Wohnung ein Dorn im Auge und er kündigt Edgar Edison das Mietverhältnis. Dagegen klagt der Mieter und bekommt Recht.

Die Richter des Landgerichts Berlin: "Eine angebrachte Lichterkette rechtfertigt keine Kündigung. Eine Pflichtverletzung des Mieters ist nicht erkennbar. Vielmehr handelt es sich um eine inzwischen weit verbreitete Sitte, in der Zeit vor und nach Weihnachten, Fenster und Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken. Eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag gibt es nicht. Aber auch wenn es eine solche gäbe und man dem Mieter eine Pflichtverletzung unterstellen wollte, handelt es sich hier um eine so verhältnismäßig geringfügige, dass sie keine Kündigung rechtfertigt."

Edgar Edison darf also weiterhin in seiner Wohnung bleiben und auch weiterhin schmücken.


Beinbruch bei der Weihnachtsfeier gilt als Arbeitsunfall

Sozialgericht Berlin (Az. S 163 U 562/09)

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jobcenters Lichtenberg treffen sich zur Weihnachtsfeier in einem Bowlingcenter. Als die Truppe von der Bahn und dem sportlichen Teil des Abends zum Restaurant wechselt, stolpert die damals 55-jährige Petra Pech über eine Stufe und bricht sich das linke Bein. Die Folge: mehrere Monate Krankschreibung und eine anschließende dreiwöchige Kur. Petra Pech verlangt nun von der zuständigen Unfallkasse Berlin die Anerkennung des Beinbruchs als Arbeitsunfall. Doch die Unfallkasse lehnt mit der Begründung ab, es sei keine offizielle Weihnachtsfeier der Behörde gewesen, sondern nur die private, selbst organisierte Veranstaltung eines kleinen Teams. Außerdem habe die Feier außerhalb der Dienstzeit stattgefunden.

Der Fall landet vor dem Sozialgericht Berlin und die Richter geben Petra Pech recht: "Auch ein Beinbruch im Bowlingcenter ist als Arbeitsunfall von der Unfallversicherung gedeckt, wenn sich der Unfall auf einer betrieblichen Weihnachtsfeier ereignet. Die Feier soll die Betriebsverbundenheit unter allen Kollegen und mit den Chefs fördern und wurde auch offiziell von diesen organisiert."

*Alle Namen wurden von der Redaktion geändert.

Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL | Das Nachrichtenradio | 24. Dezember 2022 | 06:00 Uhr

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