Maßnahmen teilweise rechtswidrig Corona-Aufarbeitung: Sachsens Landeskirche bekommt Recht vor OVG Bautzen
Hauptinhalt
21. November 2024, 16:21 Uhr
Weder Gottesdienst noch Seelsorge, die Kirche geschlossen – so sah es mitunter aus für Gläubige in der Corona-Pandemie, was bis heute für Kritik asorgt. Auch die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens (EVLKS) folgte damals den Auflagen der Corona-Notverordnung, strengte aber im Februar 2022 zugleich ein Normenkontrollverfahren an, da sie die Maßnahmen teils für unverhältnismäßig hielt. Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bautzen sieht sie sich nun bestätigt.
Das Oberverwaltungsgericht Bautzen hat Regelungen einer Corona-Notverordnung aus dem Jahr 2021 für rechtswidrig erklärt, weil sie die Religionsausübung unzulässig beschränkt haben. Das teilte die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens (EVLKS) am Donnerstag mit Verweis auf die nun eingegangene Begründung zu dem Urteil vom 24. August 2024 mit.
Corona-Notverordnung: "Unverhältnismäßiger Eingriff" in Seelsorge
Nach der Corona-Notverordnung vom 19. November 2021 sollten Pfarrerinnen und Pfarrer demnach ausnahmslos kontrollieren, ob Menschen, die bei ihnen in einem Seelsorgegespräch Hilfe, Rat und geistlichen Beistand suchen, geimpft, getestet oder genesen sind. Nun sieht sich die Landeskirche in ihrer Rechtsauffassung bestätigt, dass dies unverhältnismäßig war, weil damit in akuten Notsituationen, etwa bei Sterbenden oder Schwerkranken keine Seelsorge möglich gewesen sei.
Weiter stellte das Gericht demnach fest, dass die Beschränkung der Teilnehmerzahl bei Beerdigungen auf maximal 20 Personen rechtswidrig war, weil bei anderen Veranstaltungen eine wesentlich größere Zahl an Teilnehmern erlaubt gewesen sei.
OVG Bautzen: 3-G-Prinzip zulässig
Eine andere Regelung der Corona-Notverordnung hielt das Gericht hingegen für zulässig. Den Zugang zu kirchlichen Veranstaltungen nur für geimpfte, getestete oder genesene Personen – also nach dem 3-G-Prinzip – zu ermöglichen, sei mit der Religionsfreiheit zu vereinbaren gewesen.
Die sächsische Landeskirche habe ihren Kirchgemeinden der Verordnung entsprechend empfohlen, sämtlichen Besuchern ungeachtet ihres Impfstatus direkt vor Ort ein Testangebot zu ermöglichen, um so Ausgrenzungen und Stigmatisierungen zu vermeiden, betonte die EVLKS in ihrer Stellungnahme zu dem Urteil. Darüber hinaus sei den Kirchgemeinden der Landeskirche während der Corona-Pandemie geraten worden, Kirchen und Kapellen für den individuellen Besuch der Menschen möglichst geöffnet zu halten, teilte die EVLKS weiter mit.
Urteilsbegründung zu Normenkontrollverfahren
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens hatte am 24. Februar 2022 in einem Normenkontrollverfahren die gerichtliche Überprüfung mehrerer Regelungen der Sächsischen Corona-Notverordnung vom 19. November 2021 beantragt. Das Urteil des höchsten sächsischen Verwaltungsgerichts erging am 24. August 2024, später folgte die Begründung, zu der die sächsische Landeskirche nun Stellung nahm.
Quelle: EVLKS, MDR, Redaktionelle Bearbeitung: ks
Dieses Thema im Programm: MDR KULTUR - Das Radio | 16. Juni 2024 | 09:15 Uhr