Corona-Pandemie Neue Allgemeinverfügung in Dresden: Das gilt seit 2. Dezember
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Der nachfolgende Artikel bildet den Stand der Verordnungen bis 13. Dezember ab. Ab dem 14. Dezember gilt die neue verschärfte Corona-Schutzverordnung. Die Allgemeinverfügungen sind vorerst ausgesetzt. Alle gültigen Regelungen finden Sie in unserem FAQ:
Aufgrund steigender Infektionszahlen hat die Stadt Dresden eine neue Allgemeinverfügung erlassen. Sie gilt bis zum 28. Dezember.
Ausgangsbeschränkungen
... ab fünf Tage dauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 (laut RKI)
Die eigene Wohnung darf ohne triftigen Grund nicht mehr verlassen werden. Dazu zählt unter anderem:
- Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
- Weg zur Arbeit, Kita, Schule, Arzt
- Einkaufen
- Besuch von Ehe- und Lebenspartnern, hilfsbedürftigen und kranken Menschen sowie Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht
- Eheschließungen (mit maximal 25 Personen)
- Begleitung Sterbender und Beerdigungen (mit maximal 25 Personen)
- Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern der Wohnung
- Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücks
- Versorgung von Tieren
Maskenpflicht
- Montag bis Samstag von 6 bis 24 Uhr
- in ausgewiesenen Bereichen der Alt- und Neustadt
Ausnahmen:
- bei der "Fortbewegung ohne Verweilen mit Fortbewegungsmitteln"
- bei sportlicher Betätigung
- laut § 3 Absatz 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung
Alkohol-Verbot
... ab fünf Tage dauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 50 (laut RKI)
- täglich von 22 bis 6 Uhr keine Ausgabe von Alkohol in gastronomischen Einrichtungen, im Einzelhandel, an Tankstellen
- täglich von 20 bis 7 Uhr kein Alkoholkonsum im öffentlichen Raum, sowie unter freiem Himmel in ausgewiesenen Teilen der Alt- und Neustadt
... ab fünf Tage dauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 (laut RKI)
- kein Verkauf alkoholischer Heißgetränke im ganzen Stadtgebiet
Versammlungen
- maximal 200 Teilnehmerinnen und Teilnehmer (ab fünf Tage dauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 (laut RKI)
Sonstiges
- Es dürfen nur Aus- und Fortbildungseinrichtungen (der Erwachsenenbildung) öffnen, die der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Aus- und Fortbildung dienen.
- Anbieter von Abholservice (Speisen und Getränke) dürfen Bestellungen nur online oder telefonisch annehmen und müssen Mindestabstand unter Abholenden gewährleisten.
Quelle: MDR/cb
Dieses Thema im Programm bei MDR SACHSEN MDR SACHSEN - Das Sachsenradio | 01.12.2020 | 15:30 Uhr in den Regionalnachrichten aus dem Studio Dresden