Hintergrund Waldbrandgefahrenstufen - Was ist wann im Wald verboten?
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In Deutschland gelten fünf verschiedene Waldbrandgefahrenstufen. Je höher die Stufe, umso größer die Waldbrandgefahr. Deshalb gelten mit zunehmender Gefahrenstufe auch strengere Vorgaben für das Verhalten im Wald. Wir erklären, welche das sind.
Waldbrandgefahrenstufe 1 - sehr geringe Waldbrandgefahr
Der Wald kann ohne Einschränkungen betreten werden. Das Gefährdungspotenzial ist sehr gering
Waldbrandgefahrenstufe 2 - geringe Waldbrandgefahr
Es gibt keine grundsätzliche Einschränkung beim Betreten des Waldes. Um Zündquellen zu vermeiden, ist erhöhte Vorsicht geboten. Fahrzeuge dürfen weiter auf Waldparkplätzen abgestellt werden. Wege mit trockener Bodenvegetation sollten nur im unbedingten Notfall befahren werden. Arbeiten, die ein Gefahrenpotenzial bergen, sind zu vermeiden.
Waldbrandgefahrenstufe 3 - mittlere Waldbrandgefahr
Es besteht eine erhöhte Waldbrandgefahr. Das Betreten des Waldes ist weiterhin erlaubt, aber bei der Nutzung von Waldparkplätzen ist erhöhte Vorsicht geboten (Stichwort: heiße Auspuffanlagen). Öffentliche Feuerstellen oder Grillplätze im und am Wald dürfen nicht mehr genutzt werden.
Waldbrandgefahrenstufe 4 - hohe Waldbrandgefahr
In Waldgebieten sollten öffentliche Straßen und Wege, sowie Waldwege aller Art nicht verlassen werden. Die Fortbehörde kann ausgewiesene Parkplätze, sowie touristische Einrichtungen im Wald sperren. Die zuständigen Behörden treffen gegebenenfalls zusätzliche Brandschutzmaßnahmen.
Waldbrandgefahrenstufe 5 - sehr hohe Waldbrandgefahr
Die Forstbehörde und der Waldeigentümer dürfen den Wald sperren. Der Wald sollte weder betreten noch befahren werden. Ausnahmen gelten nur zu Kontrolltätigkeiten durch die Forstbehörde, sowie für Kräfte des Brandschutzes, Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes.
Was generell in sächsischen Wäldern gilt
In Sachsen ist offenes Feuer in Wäldern unabhängig von den Waldbrandgefahrenstufen ganzjährig verboten. Das heißt also: Rauchen, Grillen und Lagerfeuer in Wäldern sind nicht erlaubt. Genauso verhält es sich mit dem Start von Himmelslaternen. Der unerlaubte Start kann laut sächsischem Umweltministerium eine Geldbuße von bis zu 1.000 Euro nach sich ziehen.
Für offenes Feuer muss man mindestens 100 Meter Abstand vom Wald halten. Ausnahmen kann man sich von der zuständigen Forstbehörde genehmigen lassen. Heißt, selbst ein Lagerfeuer auf einer Lichtung muss vorher genehmigt werden.
Außerdem darf man in Sachsen nicht mit Motorfahrzeugen auf Waldwegen unterwegs sein. Der trockene Boden im Wald könnte sich leicht entzünden und Waldbrände verursachen. Die Zufahrtswege zu Waldgebieten sind generell nicht mit Fahrzeugen zu blockieren, da die Waldwege Rettungswege für Feuerwehren und Krankenfahrzeuge sind und der Holzabfuhr dienen.
Dieses Thema im Programm bei MDR SACHSEN MDR SACHSEN - Das Sachsenradio | 08.08.2020 | 14:00 Uhr in den Nachrichten