MDR THÜRINGEN | 25.05.2018 | Chatprotokoll Prof. Jürgen Müller beantwortete Fragen zum Datenschutz

25. September 2019, 11:44 Uhr

Die neue Datenschutz-Grundverordnung trat am 25. Mai in Kraft. Fragen dazu beantwortete Prof. Jürgen Müller, Dozent an der Dualen Hochschule Gera-Eisenach, im Chat.

  • Moderator MDR THÜRINGEN: Lieber Userinnen und User, der Chat ist bereits geöffnet. Wir begrüßen unseren Experten Prof. Jürgen Müller.
  • Moderator MDR THÜRINGEN: Die ersten Fragen sind bereits eingegangen und an Prof. Müller weitergeleitet worden. Er ist dabei, sie zu beantworten.
  • Siegfried Schmidt: Ich betreibe eine rein private Homepage unter anderem über meine Wetterstation und das Wetter allgemein. Bin auch Wettermelder bei MDR THÜRINGEN - Das Radio. Zu welcher Datenschutzerklärung würden Sie raten und brauche ich überhaupt eine?
  • Prof. Jürgen Müller: Ja, Sie brauchen ein Impressum und eine Datenschutzerklärung. Im Telemediengesetz (TMG) fordert § 5 (Allgemeine Informationspflichten): (1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: ... Das ist die Impressumspflicht. Ihre Website ist geschäftsmäßig, auch wenn Sie klein Geld dafür verlangen.
  • Volkmar Weiß: Sehr geehrter Herr Müller, wie muss ich mich gegenüber den ca. 1.000 Kunden verhalten, die in den letzten 20 Jahren bei mir ein Angebot angefordert bzw. eine Dienstleistung in Anspruch genommen haben?
  • Prof. Jürgen Müller: Sie haben auf der einen Seite "Bestandsschutz". Das hat die sog. Artikel 29-Gruppe (Zusammenschluss der Aufsichtsbehörden europaweit) in einer Empfehlung dargeleht. Daher müssen Sie nicht erneut Einwilligungen der Kunden einholen, wenn vorher alles korrekt war. Aber ich würde prüfen, ob Sie noch mit allen Kunden in Geschäftsbeziehungen stehen; Sie haben Löschpflicht, wenn der Zweck der Erhebung und Verarbeitung der Daten (Verkauf, Dienstleistung o.ä.) nicht mehr besteht.
  • Stephan Poltermann: Aufgrund der DSGVO müssen ja personenbezogene Daten nach einer bestimmten Frist gelöscht werden. Wie sieht es denn hier bei Vereinen, Kirchen (Taufregistern) oder Genossenschaften aus? Es werden ja sehr oft Verzeichnisse für Chroniken angelegt. Was passiert jetzt damit? Müssen diese dann anonymisiert werden? Und vernichtet man damit dann nicht auch etwas Geschichtliches?
  • Prof. Jürgen Müller: Kirchen haben ein besonderes Datenschutzrecht; Vereine müssen sich an der DSGVO und dem BDSG (neue Fassung) orientieren. Wichtig: Nach Artikel 40 DSGVO können sich Vereinsverbände eigene Verhaltensregeln für die Datenverarbeitung geben und von der Aufsichtsbehörde genehmigen lassen. Ich verweise auf die umfangreiche Broschüre einer Aufsichtsbehörde zum Thema Verein und Datenschutz: https://www.rkpn.de/datenschutz-im-verein-und-verband/datenschutz-grundverordnung-dsgvo/index.html
  • Karin: Ich bin Vorsitzende eines Fördervereins. Muss ich aufgrund der neuen Datenschutzbestimmungen explizit auf etwas achten?
  • Prof. Jürgen Müller: Bitte den Link bei der Frage von S. Poltermann nutzen, die Broschüre erklärt vieles.
  • Otto: Sollte ich den zugeschickt Unterlagen zustimmen?
  • Prof. Jürgen Müller: Mir fehlt der Kontext, bitte noch einmal etwas ausführlicher schreiben, worum es geht.
  • Otto: Was passiert, wenn ich nicht zustimme?
  • Prof. Jürgen Müller: siehe letzte Anwtort, ich kenne das Schreiben nicht.
  • Prof. Jürgen Müller: WhatsApp ist datenschutzurechtlich kritisch und geht eigentlich gar nicht! Hier Hintergrundinfos: http://www.chip.de/news/WhatsApp-jetzt-illegal-Warum-viele-Menschen-den-Messenger-ab-heute-nicht-mehr-nutzen-duerfen_140192504.html Problem 1: Die Adressdaten werden von Ihrem Smartphone ausgelesen und in die USA geschickt. Probleme 2: Das passiert auch mit den Texten und Bildern, die Sie austauschen. Verschlüsselt wird die Kommunikation, aber nur auf dem Transportweg!
  • Veronika: Welche Aufsichtsbehörde ist für Vereine zuständig?
  • Prof. Jürgen Müller: Immer die Aufsichtsbehörde des Bundeslandes, in dem der Vereion ins Register eingetragen ist.
  • Veronika: Muss auf der Datenschutzseite des Vereines aus die neue EU-DSGVO hingewiesen werden?
  • Prof. Jürgen Müller: Nein, direkt nicht. Die Datenschutzseite hat auch nichts mit der DSGVO zu tun, hier gilt das § 13 Telemdiengesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__13.html WICHTIG: Es wird voraussichtlich Ende 2018 eine neue EU-Verordnung geben, die e-Privacy-Verordnung! Die regelt den Datenschutz im Internet. Die DSGVO sagt da gar nichts dazu, sie enthält lediglich allgemeine Spielregeln. Die e-Privacy-Verordnung wird die eigentlichen Herausforderungen enthalten, da ist der Datenschutz sehr rigide!
  • Otto: Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeirung gem...... 8 nichtvertändliche Seiten!
  • Prof. Jürgen Müller: Es ist unser Recht nach Art. 12 DSGVO verständliche Informationen zu bekommen: https://dsgvo-gesetz.de/art-12-dsgvo/ Gleichwohl ist die Auftragsdatenverarbeitung wichtig, es ist eine Ordnungswidrigkeit, wenn es keinen oder einen unvollständigen Vetrag gibt. Bitte beschreiben Sie kurz, welche Art Auftragsverarbeitung das ist.
  • Veronika: Unser Verein hat eine WhatsApp Gruppe. Hier werden auch auf kurzem Wege verschiedene Themen geklärt. Das ist nicht rechtens. Worauf kann ich mich berufen, wenn ich diese Tatsache den anderen Mitgliedern darlegen möchte. Dankeschön.
  • Prof. Jürgen Müller: Ich habe da schon geantwortet, weiter oben.
  • Sandy: Sehr geehrter Herr Prof. Müller, ich betreibe ein online Shop und denke, dass ich soweit alles geregelt habe. Ich habe allerdings eine Frage in Bezug auf social Plugins. Ich habe diese vorerst entfernt, da ich nicht weiß wie ich diese DSGVO konform auf meiner Shop Seite intergrieren soll. Herzlichen Dank
  • Prof. Jürgen Müller: Lesen Sie bitte hier nach: https://datenschutz-agentur.de/social-media-buttons-datenschutzkonform-nutzen/ Dort wird beschrieben, wie die Social Media Buttons datenschutzgerecht eingebunden werden können.
  • IdH: Guten Abend sehr geehrter Herr Prof. Müller, beantworten Sie auch Fragen für online Shop Betreiber in Bezug auf die DSGVO? Vielen Dank
  • Prof. Jürgen Müller: Ja, gerne.
  • Otto: Auftragsdatenvereinbarung zur Akten und Datenverichtung
  • Prof. Jürgen Müller: Ja, das ist wichtig, dass Sie einen entsprechenden Vertrag haben. Damit sind Sie erst einmal auf der rechtlich sicheren Seite, Und übrigens auch der Auftragsverarbeiter. Wenn Sie Bedenken haben, können Sie mir den Vertrag (wenn nichts geheimes drauf steht gern einmal mailen - Adresse finden Sie bei www.dhge.de). Ich schaue dann mal drüber und informiere Sie.
  • Veronika: Wann müssen Mails, die dienstliche Angelegenheiten enthalten, verschlüsselt versendet werden?
  • Prof. Jürgen Müller: Die DSGVO fordert in Artikel 32 Verschlüsselung, aber in Abhängigkeit vom Schutzbedarf. Den Schutzbedraf legen Sie selber fest. In Behörden gibt es da Einstufungen. Für eine ausführliche Information bitte nach dem BSI-Standard 200-2 suchen; da lesen Sie wie Informationen klassifiziert werden können und wie sie sich schützen lassen. Übrigens fordert die DSGVO indirekt ein Informationssichertheitsmanagement, wie im BSI-Standard beschrieben.
  • Manu : Ich habe gelesen das Whatsapp meine Daten an Facebook weiter geben . Dürfen die es nach neuen Daten schutzgesetz?
  • Prof. Jürgen Müller: Sie machen es einfach und wir stimmen dem auch noch zu! Ich rechne damit, dass die Aufsichtsbehörden recht schnell diesen Firmen auf die Finger klopfen werden. da sie ihre Dienste in der EU anbieten, unterliegen sie der DSGVO und sie verst0ßen nach meiner Ansicht gegen die Verordnung.
  • MDR THÜRINGEN: Florian Storch hat uns per E-Mail diese Frage geschickt: Für unseren Verein nutzen wir WhatsApp als Haupt-Kommunikationsmittel. In welcher Art muss dies von den Vereinsmitgliedern genehmigt werden? Ist dies nach dem 25. überhaupt noch gestattet?
  • Prof. Jürgen Müller: Siehe Antwort auf Manu.
  • MDR THÜRINGEN: Walther Doering hat uns per E-Mail diese Frage geschickt: Wie weit gilt dieses EU-Gesetz auch für die Schweiz? Wenn man mit einem simulierten Standort von dort aus WhatsApp-Nachrichten in Deutschland meldet. Natürlich mit einem entsprechenden Account, was ja kein Problem ist.
  • Prof. Jürgen Müller: Art. 3 DSGVO regelt den Gültigkeitsbereich. Da ist der Diensteanbieter aus der Schweiz auch im Gültigkeitsbereich drin, siehe insbesondere Satz 2. von Art. 3.
  • iak: Was muss ich als Verkäufer mit kleinen Shops bei Amazon handmade, dawanda, oder ebay beachten.
  • Prof. Jürgen Müller: Da gibt es eigentlich nichts Neues zu beachten. Sie brauchen AGBs,ein Impressum und einen Datenschutzhinweis. Das war schon immer so. Neu wird die Situation mit der e-Privacy-Verordnung ab vorauusichtlich Ende 2018, da wird das Panikorchester wieder laut aufspielen.
  • IdH: In Bezug auf das Kontaktformular lese ich unterschiedliche Texte. Was gilt in Bezug auf dieses?
  • Prof. Jürgen Müller: Es gilt § 13 Telemediengesetz (TMG). Bei einem Kontaktformular muss der Benutzer die Datenschutzerklärung abgeben, dass es der Übermittlung der Daten an Sie zustimmt. Der Begriff Datenschutzerklärung wird oft falsch verwendet für die Datenschutzhinweise, die Sie auch bereit stellen müssen. Also auch das hat nichts mit der DSGVO zu tun; hier haben wir Spezialrecht, was auch bewusst so gewollt ist (Art. 6 DSGVO, Rechtmäßigkeiit der Verarbeitung)
  • iak: Hallo, ich verkaufe selbst hergestellte Waren auf amazon handmade, dawanda, ebay, was muss ich jetzt auf grund der DSGVO beachten. Wo bekomme ich Muster datenschutz Erklârungen her? Ich betreibe also keine eigene Webseite sondern bin unter den voegenannten Plattformen tätig .
  • Prof. Jürgen Müller: Ob eigene Plattform oder nicht, spielt keine Rolle. Sie brauchen eigene AGBs, eigenes Impressum, eigene Datenschutzhinweise. Diese sollten eigentlich vom Plattformanbieter zur Verfügung gestellt werden. Schauen Sie bitte einmal hier nach: https://www.ecommerce-leitfaden.de/ Die Website gibt zahlreiche Informationen zum online-Handel, da finden Sie auch etwas zu Handels-Plattformen.
  • MDR THÜRINGEN: Ruth Scheffler hat per Mail diese Frage geschickt: Ich habe eine einfache Website in HTML programmiert, die weder Links noch Cookies enthält. Muss ich in meiner Datenschutzerklärung trotzdem auf Cookies hinweisen, da evtl. der Serverbetreiber/Hoster, wo meine Domain eingerichtet ist und die html-Seiten als Dateien physisch liegen, solche Cookies bei den Besuchern meiner Seite hinterlegen lässt?
  • Prof. Jürgen Müller: Sie weisen auf das hin, was Sie selber machen. Für alles andere müssten Sie mit dem Hoster einen Vertrag zur Auftargsdatenverarbeitung abschließen. Sie haben den Hoster auch sorgfältig auszuwählen, am besten er weist Ihnen ein Zertifikat nach, dann müssen Sie nicht prüfen. Also kein Cookie-Hinweis, wenn von Ihnen keine gesetzt werden.
  • Hans: Hallo Herr Prof. Müller, ich habe folgende Frage: Ich fotografiere viel Architektur und Straßenzüge und lade sie aud einem privaten Account auf Instagram hoch. Dabei passiert es unweigerlich, dass Passanten mit auf den Bildern sind. Natürlich nehmen sie nur einen kleinen Teil des Bildes ein, sind sozusagen Beiwerk. Gilt die Beiwerkregelung immer noch? Oder muss ich Personen zu 100% unkenntlich machen, auch wenn sie nur grob zu erahnen sind? Und reicht einfaches verlpixeln der Gesichter aus?
  • Prof. Jürgen Müller: Hier gibt es in der DSGVO keine neuen Regelungen. Alles was bisher galt, trifft jetzt auch zu. Also die Beiwerkregelung trifft meines Erachtens nach wie vor zu.
  • IdH: In meinen Bestelldaten die ich ja für die Abrechnung der Steuer aufbewaren muss, befinden sich personenbezogene Daten. Muss ich diese Daten vernichten? Wenn ja, was sagt das Finanzamt dazu?
  • Prof. Jürgen Müller: Das Finanzamz fordert das Aufheben von steuerlich relevanten Daten für 10 Jahre. Das ist Gesetz und "bricht" das Löschen von personenbezogenen Daten. Übrigens wurde 2017 das "Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften" geändert. Da bezieht sich ein großer Teil auf die Abgabenordnung und weitere Vorschriften für die Finanzverwaltuzng. Interessant, googeln!
  • IdH: PayPal informierte mich, dass ich keinen ADV mit ihnen benötige. Dennoch bieten sie ja auch Dienste in der EU an!
  • Prof. Jürgen Müller: Bei PayPal besteht ein eigenständiges Vertragsverhältnis mit dem Endkunden, dieser zahlt direkt an PayPal. Daher ist auch nach meiner Meinung kein ADV-Vertrag nötig. Wir haben keine Auftragsverarbeitung sondern eine sog. Funktionsübertragung.
  • Manu : Kann man die neuen Datenschutzbestimmungen irgendwo nachlesen ?
  • Prof. Jürgen Müller: Meine Lieblingsquelle: https://dsgvo-gesetz.de/ DSGVO, deren Erwägungsgründe (wichtig, Lesen! Sie sind die Kommentare zur DSGVO!) Auch das neue Bundesdatenschutzgesetz finden Sie dort.
  • susan: Sehr geehrter Herr Prof. Müller, ich arbeite im Personalbereich. Mir stellt sich folgende Frage. Wenn ich künftig eine Stellenausschreibung veröffentliche und sich potentielle Mitarbeiter bewerben, auf was muss ich diese dann künftig hinweisen? Wenn Bewerber ihre Unterlagen einreichen, müssen diese Daten zwangsläufig verarbeitet werden, um zu einer Entscheidung zu gelangen.
  • Prof. Jürgen Müller: Beim Arbeitnehmerdatenschutz hat sich nichts geändert. Artikel 88 (https://dsgvo-gesetz.de/art-88-dsgvo/) delegiert das Thema wieder an die Nationen zurück, das BDSG enthält die Regeln in § 26 (https://dsgvo-gesetz.de/bdsg-neu/26-bdsg-neu/). Da ist alles so, wie es schon immer war.Bewerberdaten verarbeiten Sie also wie bisher, Sie werden für nicht erfolgreiche Bewerber gelöscht, wenn die Widerspruchzeit vorbei ist.
  • ottoherrmannoberschu: Soll man telegram nehmen statt WhatsApp oder empfehlen Sie die Totgeburt de-mail?
  • Prof. Jürgen Müller: DE-Mail halte ich nicht für eine Totgeburt, das System ist hilfreich, wenn ich mich gegenüber einer Behörde oder einem Unternehmen authentisieren muss. Bekommt ein Unternehmen von Ihnen eine DE-Mail sind weitere Nachweise nicht nötig. Für das Kommunizieren würde ich eher Telegram empfehlen. Hier einige Alternativen zu WhatsApp: https://t3n.de/news/whatsapp-alternativen-blick-430632/
  • MDR THÜRINGEN: Frank aus Jena hat uns per Mail diese Frage geschickt: Wie bewerten Sie als Experte die Praxis, dass die Einwohnermeldeämter Daten ohne Zustimmung des Meldepflichtigen und ohne Möglichkeit zum Widerspruch an den Beitragsservice des öffentlich-rechtlichen Rundfunks weitergeben?
  • Prof. Jürgen Müller: Eine Datenverarbeitung ist rechtmäßig, wenn ein Gesetz sie gestattet (https://dsgvo-gesetz.de/art-6-dsgvo/ Absatz 1 Buchstabe c). Einwohnermeldeämter müssen die Daten per Gesetz übermitteln, das passiert gerade wieder: http://sl.juris.de/sl/RdFunkBeitrStVtr_SL_P14.htm "Schuld" ist also der Gesetzgeber, der das so will.
  • Jahrowilly: Hallo Prof. Müller, Ich befürchte, dass jetzt dubiose Abmahnkanzleien über kleine Firmen und Vereine herfallen, weil die irgendwo ein Foto oder ähnliches gefunden haben und nicht wissen, wie sie sich wehren können
  • Prof. Jürgen Müller: Ja, genau das wird passieren. Nehmen wir das aber als Chance, über die Seiten zu schauen und es richtig zu machen. Seien wir ehrlich: Aus Bequemlichkeit kupfert man doch gern ab, was eine Google-Suche so ergibt. Ein etwas kritischer Blick auf die eigenen Seiten kann nicht schaden.
  • Mediator: "Moderator: Nur als kurzer Hinweis zwischendurch: Alle Fragen und Antworten gibt es nach dem Chat zum Nachlesen bei mdr-sachsen.de" - hätten Sie da nicht zu Beginn darauf aufmerksam machen müssen?
  • Moderator MDR THÜRINGEN: Hm, haben Sie da möglicherweise was verwechselt? Sie sind hier im Chat von MDR THÜRINGEN.
  • Alex: Darf mich die Bäckersfrau künftig mit meinem Namen begrüßen oder nur mit "Guten Tag, Herr A.", sofern Dritte im Bäckerladen sind?
  • Prof. Jürgen Müller: Das wollen wir doch wohl hoffen! Die Datenschutzgesetzgebung ist doch nur deshalb entstanden, weil die Welt immer weiter und anonymer wurde und wir nicht wissen, wer an unsere Daten gelangt. Das Nennen des Namens im Bäckerladen bewerikt kein großes Risiko für die Rechte und Freiheiten von Personen. Anders ist es, wenn die Bäckerfrau Sie fragt, ob Ihre Kinder wieder gesund sind. Solche Informationenh stehen unter dem besonderen Schutz von Artikel 9 (https://dsgvo-gesetz.de/art-9-dsgvo/)
  • MDR THÜRINGEN: ND hat uns per Mail diese Frage geschickt: Thema Akquise von Privatkunden in deren Wohnräumen (Haustürgeschäft), Dienstleistungsbetrieb. Wann muss der Kunde über den Datenschutz informiert werden bzw. dem zustimmen - bei erstem Telefonkontakt (ausgehend vom Kunden, dabei Terminvereinbarung zum Vorort-Termin), bei dem Vorort-Termin, mit Übersendung des schriftlichen Kostenvoranschlags an den Kunden? Muss er ausdrücklich zustimmen oder genügt es, wenn er seine Daten auf Nachfrage angibt?
  • Prof. Jürgen Müller: Wichtiges Thema, hierzu ist viel zu sagen. Bitte hier nachlesen; https://www.ddv.de/verband/publikationen/best-practice-guides.html Erwägungsgrund 58 erwähnt ausdrücklich, dass Datenschutzinformationen auch auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite gegeben werden können. Dort können Sie die ausführlichen Informationen unterbringen.
  • Vroni: Ich möchte eine Aus-/Weiterbildung zur Datenschutzbeauftragten machen. Wo finde ich passende Angebote? Habe schon mal im Netz geschaut. Sind momentan alles nur Tagessimare zur neuen DSGVO im Angebot.
  • Prof. Jürgen Müller: In Thüringen zum Beispiel hier: https://www.futuredat.com/seminar/betrieblicher-datenschutzbeauftragter-ihk---1-modul-grundlagen-des-datenschutzes%E2%80%9C/143 Schon lange macht man die Ausbildung in Ulm: https://www.udis.de/seminare/?seminar=dsb Auch bei uns an der Dualen Hochschule bieten Zertifizierungen für Datenschutzbeauftragte an. das passierzt votr allem im Masterstudium: https://www.hs-schmalkalden.de/studium/studienangebot-hs-schmalkalden/master-studiengaenge/
  • IdH: Was ist wenn ein Kunde einen Shopbetreiber über Whatsapp anschreibt?
  • Prof. Jürgen Müller: Dann haben Sie wahrscheinlich einen Kanal über WhatsApp eröffnet. Das halte ich für bedenklich. Sie nutzen WhatsApp dann nicht mehr privat; WharsApp verbietet geschäftliche Nutzung über Privatkonten. Bitte auch hier schauen: https://www.computerwoche.de/a/achtung-digitale-daten-im-vertrieb,3544662
  • Moderator MDR THÜRINGEN: Liebe Chat-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer, Prof. Müller hat seit 19 Uhr eine ganze Menge Fragen beantwortet. Er arbeitet noch alle offenen Fragen ab. Wir weisen nur schon mal darauf hin, dass wir den Chat gegen 21 Uhr dann beenden wollen.
  • iwinow: Muss ich bei meiner privaten Internetseite eine Erklärung zum Datenschutz abgeben?
  • Prof. Jürgen Müller: Ja, immer! Diensteanbieter ist jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält. Für diese Diensteanbieter gilt § 13 TMG.
  • iak: Wie unfangreich müssen denn die Datenschutzhinweise - die ich quadi als Anlage an meine AGB anhânge denn sein? Muss ich genau beschreiben wie lange ich welche Daten speichere. Da bin ich ja an das Steuerrecht gebunden. Ich kann ja auch nichts dafür dass auf meinen Kontosuszügen bei der Bank namen meiner Kunden stehen
  • Prof. Jürgen Müller: Das ist pauschal nicht zu beantworten. § 13 TMG fordert, über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu informieren. Das kann in allgemeiner Form geschehen, tief aufgeschlüsselt muss es nicht sein.
  • MDR THÜRINGEN: Hans Günter Weisheit hat uns per Mail diese Frage geschickt: Die Deutsche Verkehrswacht verlangt bei der Abrechnung von Veranstaltungen immer eine Fotodokumentation. Wir haben auch schon Veranstaltungen nicht durchgeführt weil die Eltern uns keine Erlaubnis zur fotodokumentation geben. Wie sollen wir uns jetzt verhalten wenn weiterhin auf Bilder bestanden wird .Danke im voraus und ein schönes Wochenende.
  • Prof. Jürgen Müller: Verlangt das die Verkehrswacht aufgrund einer Rechtsvorschrift? Dann brauchen Sie keine Einwilligung. Dann ist weiter die Frage, was auf den Fotos erkennbar sein soll. KFZ-Kennzeichen? Gesichter von Personen? Das kann ich mir eigentlich nicht vorstellen, dass es so weit geht. Bitte auch beachten: https://www.datenschutz-berlin.de/pdf/publikationen/working-paper/2013/2013-WP-Datenschutz_Ueberwachung_aus_der%20Luft.pdf
  • IdH4: Ich habe Freunde die auch Kunden sind. Was soll ich dagegen tun wenn eine Freundin gleichzeitig Kunde ist oder wenn ein mir noch nicht bekannter Kunde diesen Kanal zur Kommunikation nutzt über die Handynummer?
  • Prof. Jürgen Müller: Sie nehmen die Bestellung auf. Ich würde die Kontaktaufnahme als Einwilligung des Kunden sehen. Problematisch wird es wenn WhatsApp als Kontaktkanal direkt von Ihnen beworben wird.
  • Moderator MDR THÜRINGEN: Liebe Teilnehmerinnen und Teilnehmer, wir danken für Ihr Interesse und Ihre Fragen - und Prof. Jürgen Müller für deren Beantwortung. Damit beenden wir diesen Chat und wünschen Ihnen ein schönes Wochenende.
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