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Fragen und Antworten (FAQ)

Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf Fragen zum Datenschutz und zur Datenschutzaufsicht im öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Als (potenziell) von der Datenverarbeitung Betroffene finden Sie Informationen zu Ihren Rechten sowie zur datenschutzrechtlichen Einschätzung typischer Datenverarbeitungsprozesse im öffentlich-rechtlichen Rundfunk.

Eine Übersicht über die Gesetze, auf die in den Fragen und Antworten Bezug genommen wird, finden Sie hier.

Rechte

Auf meinen Antrag auf Auskunft habe ich keine Antwort bekommen. Was kann ich tun?

Einen Antrag auf Auskunft muss der Verantwortliche gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO innerhalb eines Monat beantworten. In Ausnahmefällen kann der Verantwortliche die Frist um bis zu zwei Monate verlängern. Dann muss der Verantwortliche Sie aber innerhalb der Monatsfrist über die Gründe einer solchen Fristverlängerung informiert.

Wenn Ihr Auskunftsersuchen innerhalb dieser Fristen nicht oder nicht vollständig beantwortet wird, können Sie beim Rundfunkdatenschutzbeauftragten Beschwerde einlegen. Wie Sie dazu vorgehen, erfahren Sie hier.

Mein Antrag auf Akteneinsicht wurde abgelehnt. Kann der Rundfunkbeauftragte für Datenschutz mir helfen?

Anders als viele staatliche Aufsichtsbehörden ist der Rundfunkdatenschutzbeauftragte nicht zuständig für Informationsfreiheit, also das Recht zur öffentlichen Einsicht in Dokumente und Akten der öffentlichen Verwaltung.

Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist allerdings zuständig, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihr Recht auf Auskunft verletzt worden ist. Nach Artikel 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) muss der Verantwortliche Ihnen die dort genannten Informationen zur Verfügung stellen. Ein Anspruch auf Akteneinsicht lässt sich daraus jedoch nicht ableiten (siehe dazu auch Tätigkeitsbericht 2019, Rn. 154ff.).

Wenn Sie von Ihrem Recht auf Auskunft Gebrauch machen wollen, sollten Sie in Ihrem Antrag an den Verantwortlichen explizit auf dieses Recht und auf Art. 15 DSGVO Bezug nehmen. Zu Ihren Rechten erfahren Sie hier mehr. Wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihr Antrag auf Auskunft nicht oder nicht ausreichend bearbeitet wurde, können Sie beim Rundfunkdatenschutzbeauftragten Beschwerde einreichen. Zu Ihren Beschwerdemöglichkeiten erfahren Sie hier mehr.

Datenschutz beim Beitragseinzug

Weitere Informationen zum Datenschutz beim Beitragsservice finden Sie hier.

Über welche Informationen muss der Beitragsservice Auskunft geben?

Der Anspruch aus Auskunft nach Art. 15 DSGVO ist für das Rundfunkbeitragsverfahren durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) konkretisiert. Danach ist der Auskunftsanspruch auf die in § 11 Abs. 8 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 RBStV genannten Daten beschränkt.

Was den Detailgrad der Daten angeht, hat das Recht auf Auskunft Grenzen. Der Beitragsservice ist beispielsweise angesichts der Komplexität der unterschiedlichen Beitragssachverhalte nicht gezwungen, die Aufbewahrungsfristen für jedes einzelne personenbezogene Datum zu benennen und zu begründen. Ebenso wenig ist er verpflichtet, die gesetzlichen Regelungen, die für die Aufbewahrung einzelner Daten maßgeblich und häufig sehr komplex sind, so detailliert zu erläutern, dass sie für jede interessierte Person ohne weiteres verständlich sind. Entsprechendes gilt schließlich für die internen organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben (siehe dazu auch Tätigkeitsbericht 2021, Rn. 77ff.).

Kann ich der Datenverarbeitung durch den Beitragsservice widersprechen oder meine Daten löschen lassen?

Der Beitragsservice verarbeitet personenbezogene Daten auf der Grundlage der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) und der Beitragssatzung der jeweils zuständigen Landesrundfunkanstalt, in deren Namen und Auftrag er handelt. Er verarbeitet insbesondere alle personenbezogenen Daten, die der jeweilige Beitragsschuldner nach § 8 Abs. 4 RBStV von sich aus anzuzeigen und die er auf Verlangen nachzuweisen hat. Dazu darf der Beitragsservice auch alle Daten, die eine Person oder Betriebsstätte betreffen, in einem Beitragskonto unter einer Beitragsnummer zusammenführen. Dies dient dazu, sämtliche verarbeiteten Daten dem jeweiligen Beitragssachverhalt eindeutig zuzuordnen. Eine Einwilligung der jeweils betroffenen Person ist für diese Datenverarbeitung nicht erforderlich (siehe dazu auch Tätigkeitsbericht 2020, Rn. 88 ff.). Ein Recht auf Löschung haben Sie in diesem Fall nur insoweit, als der Beitragsservice die Daten nicht mehr für den Beitragseinzug benötigt oder eine rechtliche Verpflichtung die Löschung erfordert.

Es ist möglich, dass Ihre Daten zu bestimmten Zwecken aufgrund einer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO) verarbeitet werden – zum Beispiel, wenn Ihre Telefonnummer für die barrierefreie Kommunikation gespeichert wird. In diesem Fall haben Sie das Recht, Ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen, und anschließend ein Recht auf Löschung. Wie Sie von diesen Rechten Gebrauch machen können, erfahren Sie hier.

Beruhen Bescheide des Beitragsservice auf automatisierten Entscheidungen nach Art. 22 DSGVO?

Nein. Laut Art. 22 DSGVO haben betroffene Personen "das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung — einschließlich Profiling — beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt." Das ist bei der automatisierten Erstellung eines Festsetzungsbescheids durch den Beitragsservice nicht der Fall, weil es sich nicht um eine Entscheidung im Sinne von Art. 22 DSGVO handelt: Weder kann der Beitragsservice dafür eigene Kriterien zugrunde legen, noch hat er im Regelfall die Möglichkeit, von einer Feststellung der Beitragspflicht ganz oder teilweise abzusehen. Die Voraussetzungen, unter denen die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags besteht, ergeben sich unmittelbar aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertag (RBStV) (siehe dazu auch Tätigkeitsbericht 2020, Rn. 82ff.). Dementsprechend stellt § 10a RBStV klar, dass rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen werden können, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

Darf der Beitragsservice meine Daten zum Beispiel an Inkassounternehmen weitergeben?

Ja. Die Rundfunkanstalten, in deren Auftrag der Beitragsservice die Rundfunkbeiträge erhebt, dürfen gemäß § 10 Abs. 7 S. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und bei der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte übertragen. In § 16 der jeweiligen Beitragssatzungen der Rundfunkanstalten ist zudem festgelegt, dass sie Inkassounternehmen mit dem Einzug ausstehender Rundfunkbeiträge einschließlich aller Nebenforderungen beauftragen dürfen. Diese verarbeiten die beim Beitragsservice gespeicherten personenbezogenen Daten im Auftrag gemäß Art. 28 DSGVO und ausschließlich für den Zweck des Beitragseinzugs. Eine Weitergabe Ihrer Daten an Inkassounternehmen für den Einzug ausstehender Beiträge ist also grundsätzlich erlaubt (siehe dazu auch Tätigkeitsbericht 2021, Rn. 97ff.).

Dürfen Fotos und Videos, auf denen ich zu sehen bin, ohne meine Einwilligung veröffentlicht werden?

Nur, wenn das Ihre Persönlichkeitsrechte nicht verletzt. Dies ist jedoch keine datenschutzrechtliche Frage. Die journalistische Datenverarbeitung ist vom Anwendungsbereich der allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorgaben und damit auch von der Zuständigkeit der Datenschutzaufsicht weitgehend ausgenommen. Nähere Informationen zu diesem sogenannten Medienprivileg erfahren Sie hier. Grundsätzlich benötigen die Rundfunkanstalten keine Einwilligung für Bildaufnahmen zu journalistischen Zwecken. Sie müssen aber vor der Ausstrahlung immer prüfen, ob die Veröffentlichung solcher Aufnahmen die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person verletzt. In der Regel muss man es sich als Privatperson nicht gefallen lassen, ohne eigenes Wissen oder sogar gegen den eigenen Willen im Fernsehen oder in einem Onlinebeitrag abgebildet zu werden.

Sofern die Veröffentlichung Ihre Persönlichkeitsrechte beeinträchtigt, haben Sie gemäß § 12 Medienstaatsvertrag (MStV) bestimmte Betroffenenrechte. Diese sind jedoch auf Grundlage der einschlägigen zivil- und rundfunkrechtlichen Vorschriften unmittelbar gegenüber den für die Verarbeitung Verantwortlichen und gegebenenfalls vor Gericht einzufordern. Auch können Sie gegebenenfalls eine Programmbeschwerde bei der Rundfunkanstalt einreichen.

Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in solchen Fällen dagegen grundsätzlich nicht zuständig, weil er nur die Einhaltung spezifisch datenschutzrechtlicher Vorgaben überwacht.

Darf ich Daten über eine andere Person ohne deren Einwilligung an Journalisten weitergeben?

Ja. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken gelten die meisten datenschutzrechtlichen Vorgaben nicht oder nur eingeschränkt. Entscheidend ist dafür allein die Zielsetzung der Datenweitergabe und -verarbeitung: sie muss journalistischen Zwecken dienen. Zur Einschränkung der datenschutzrechtlichen Vorgaben finden Sie hier nähere Information. Im Tätigkeitsbericht 2020 (Rn. 114ff.) ist die Datenweitergabe und -verarbeitung durch Bürgerinnen und Bürger zu journalistischen Zwecken näher thematisiert.

Dürfen Rundfunkanstalten Cookies ohne meine Einwilligung einsetzen?

Ja, Rundfunkanstalten dürfen Cookies unter bestimmten Bedingungen ohne Ihre Einwilligung einsetzen. Diese Bedingungen sind gegeben, wenn die Rundfunkanstalt durch Cookies gesammelte Daten ausschließlich für journalistische Zwecke verarbeitet bzw. soweit sie es der Rundfunkanstalt ermöglichen, ihr Onlineangebot so zu konfigurieren, dass es den Interessen und Bedürfnissen des Publikums bzw. aller Beitragszahler optimal Rechnung trägt. Außerdem darf sie auch solche Cookies einsetzen, die gewährleisten, dass Ihre Einstellungen zur Nutzung einer Mediathek, die Sie selbst eingegeben (denen Sie also zugestimmt) haben, dauerhaft gespeichert werden, damit Sie sie nicht bei jedem neuen Aufruf der Mediathek erneut eingeben müssen.

Die Rundfunkanstalten setzen Cookies dafür ein, um Daten zur Nutzung ihrer Onlineangebote analysieren zu lassen. Die Analyse findet anonymisiert bzw. pseudonymisiert und ausschließlich zu publizistischen Zwecken statt. Weder verwenden sie diese Daten selbst für sonstige Zwecke (etwa zur Werbung, Kundenakquise, Gewinnspiele oder dergleichen), noch geben sie diese Daten an Dritte weiter. Die Datenverarbeitung dient ausschließlich dem verfassungsrechtlichen Funktionsauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, der sie berechtigt und verpflichtet, die Bevölkerung mit einem publizistisch konkurrenzfähigen Angebot zu versorgen.

Mit den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung ist der Einsatz von Cookies daher vereinbar, weil die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO) bzw. im berechtigten Interesse der Rundfunkanstalten (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO) stattfindet. Den Vorgaben des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG) genügt die Praxis der Rundfunkanstalten, weil die Beitragszahlerinnen erwarten können, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk ihnen einen im publizistischen Wettbewerb bestmöglich konkurrenzfähiges Angebot zur Verfügung stellt. Die aggregierte Auswertung der Nutzungsdaten ist daher im Sinne von § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG unbedingt erforderlich, um einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst zur Verfügung zu stellen (siehe dazu auch Tätigkeitsbericht 2021, Rn. 117ff.).

Zwar erfordert die Datenverarbeitung zur Nutzungsmessung demzufolge nicht die Einwilligung der Nutzerinnen und Nutzer. Gleichwohl bieten die Rundfunkanstalten ihnen die Möglichkeit, der Nutzungsmessung zu widersprechen ("Opt-Out"). Bitte machen Sie sich dazu mit den Datenschutzerklärungen bzw. -einstellungen der Rundfunkanstalten vertraut.

Ist es zulässig, dass meine Ausweisnummer für die Altersverifikation abgefragt wird?

Ja. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist verpflichtet, jugendschutzrechtliche Sendezeitrestriktionen auch online zum Beispiel in den Mediatheken zu beachten. Ein Teil der Zahlenfolge innerhalb der Ausweisnummer lässt erkennen, ob eine Person 16 Jahre oder älter ist. Die Rundfunkanstalten nutzen diese Nummer lediglich für einen einmaligen automatisierten Abgleich. Wenn die Altersgrenze überschritten ist, wird das Onlineangebot ohne Einschränkung freigegeben. Eine weitergehende Datenverarbeitung, insbesondere Speicherung der Ausweisnummer, findet nicht statt. Das Verfahren ist daher ein geeignetes und datenschutzrechtlich zulässiges Mittel, um die rundfunkrechtliche Verpflichtung umzusetzen.

Ist der Einsatz von Social Media mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag vereinbar?

Ob und welche "Sozialen Medien" die Rundfunkanstalt als Verbreitungs- und Kommunikationsplattform nutzt, ist eine Frage der Programmgestaltung und -verantwortung. Dies hat ausschließlich die Rundfunkanstalt selbst - gegebenenfalls der für die Programmkontrolle zuständige Rundfunk- bzw. Hörfunk- oder Fernsehrat - zu beurteilen.

Soweit sie solche Plattformen nutzen, tragen die Rundfunkanstalten jedoch eine Mitverantwortung für die damit verbundene Datenverarbeitung. Zwar gelten die datenschutzrechtlichen Vorgaben nur eingeschränkt, wenn Social-Media-Plattformen für die Erweiterung des publizistischen Angebots genutzt werden; dennoch ist von den Rundfunkanstalten zu erwarten, dass sie umfassend und verständlich über ihre Gründe für die Nutzung von Social-Media-Plattformen sowie die damit verbundene Datenverarbeitung aufklären und auf datenschutzrechtliche Vereinbarungen mit den Plattformanbietern hinwirken. Das ist insbesondere der Fall, soweit es um die Übermittlung personenbezogener Daten in einen sogenannten Drittstaat (bspw. USA) geht. Zur datenschutzrechtlichen Beurteilung der Social-Media-Nutzung durch die Rundfunkanstalten finden Sie nähere Informationen in den Tätigkeitsberichten (2019, Rn. 170ff.; 2020, Rn. 95ff.; 2021, Rn. 113ff.).

Ist der Rundfunkbeauftragte für den Datenschutz verpflichtet, mich zu unterstützen?

Es ist gemäß Art. 57 Abs. 1 lit. e) DSGVO Aufgabe des Rundfunkdatenschutzbeauftragten, Ihnen auf Anfrage Informationen über die Ausübung Ihrer Datenschutzrechte zur Verfügung zu stellen. Informationen zu den Betroffenenrechten befinden sich auch hier.

Außerdem muss der Rundfunkdatenschutzbeauftragte Ihre Beschwerden gemäß Art. 57 Abs. 1 lit. f) und Art. 77 Abs. 1 DSGVO in angemessenem Umfang untersuchen und Sie über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde sowie die Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen die Aufsichtsbehörde unterrichten. Ob und in welchem Umfang der Rundfunkdatenschutzbeauftragte auf Ihre Beschwerde hin tätig wird, hängt davon ab, ob es sich bei der Beschwerde um ein datenschutzrechtliches Anliegen handelt und ob sich daraus Möglichkeiten ergeben, den Schutz personenbezogener Daten zu erhöhen. Einen Anspruch auf bestimmte Maßnahmen oder Sanktionen des Rundfunkdatenschutzbeauftragten gegenüber dem jeweiligen Verantwortlichen haben Sie nicht.