Ein Mann kratzt einen Gutschein mit einer Münze frei.
Gutscheine sind nicht nur zu Weihnachten ein größeres Thema. Bildrechte: IMAGO / Bihlmayerfotografie

FAQ Wie gut sind Gutscheine wirklich?

21. Dezember 2023, 15:47 Uhr

Gutscheine sind ein großes Thema zu Weihnachten. Nicht nur als Geschenk. Auch Fristen laufen bald ab oder eben nicht. Die Materie ist mitunter kompliziert, einiges ist gerichtlich noch ungeklärt und anderes mit dem guten Willen des Gutschein-Ausstellers oder des Kunden verbunden. Thomas Becker, unser Redakteur für Hörerfragen, hat nachgefragt und die wichtigsten Fragen zum Thema beantwortet.

Thomas Becker
Bildrechte: MDR/Christoph Falkenhahn

Wie lange gelten Gutscheine, auf denen gar keine Frist steht?

Ein solcher Gutschein muss doch unbegrenzt gelten, könnte man meinen! Irrtum, sagt Ralf Reichertz von der Verbraucherzentrale Thüringen. Irgendwann greift die Verjährung. Nach drei Jahren ab Ausstellungsjahr muss der Gutschein vom Unternehmer nicht mehr eingelöst werden.

Wann läuft die Verjährung üblicherweise ab?

Die drei Jahre sind in Wahrheit bis zu knapp vier Jahre. Das liegt an der Art, wie gerechnet wird. Ausgangspunkt ist das Ausstellungsdatum. Ist das zum Beispiel der 2. Januar 2020, dann beginnt die Verjährungsfrist nicht am 2. Januar, sondern am 31. Dezember 2020, weil sie immer am Jahresende des Jahres beginnt, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Das bedeutet: Erst nach dem 31.12.2023 muss der Laden den Gutschein nicht mehr annehmen. Weil so auch das Jahr 2020 fast komplett mit dabei ist, kommen in der Summe die fast vier Jahre zustande.

Was ist, wenn eine kürzere Frist auf dem Gutschein steht?

Es gibt ein Urteil vom Oberlandesgericht München aus dem Jahre 2008. Das hat ein Jahr als Einlöse-Frist für zu kurz befunden, die Frist wurde für ungültig erklärt, im Ergebnis galten wieder die drei Jahre. Für Fristen zwischen einem Jahr und unter drei Jahren - zum Beispiel zwei Jahre - muss das erst noch jemand durchprozessieren. Man kann aber auch mit dem Händler reden, der ja seine Kunden in der Regel nicht eines 50-Euro-Gutscheins verprellen möchte. Rechtlich ist es umstritten, ob ein Gutschein, auf dem zum Beispiel zwei Jahre stehen, nach Ablauf dieses aufgedruckten Zeitraumes wirklich komplett wertlos ist. Die Verbraucherzentrale Thüringen vertritt die Position, dass - wenn die Verjährung (nach drei Jahren) noch nicht abgelaufen ist, aber die aufgedruckten zwei Jahre der Gutschein-Gültigkeit vorbei sind - man zumindest einen Anteil des Geldes zurückfordern kann, wenn der Händler den Gutschein nicht mehr einlösen will.

Die Verbraucherzentralen stehen auf dem Standpunkt: Es wurde ja Geld für den Gutschein bezahlt, dann zahle mir den Wert zurück und behalte den entgangenen Gewinn.

Ralf Reichertz, Jurist bei der Verbraucherzentrale Thüringen

Zum Glück ist bei den meisten Gutscheinen, die man kaufen kann, die dreijährige Gültigkeit aufgedruckt. Und auch diese endet mit dem Ablauf des Jahres und nicht exakt drei Jahre nach dem Ausstellungsdatum.

Was ist, wenn die Ware teurer geworden ist?

Zwischen Ausstellung und Einlösung eines Gutscheins können über die Jahre einige Preiserhöhungen liegen. Für einen Beschenkten ist es immer ärgerlich, wenn er dann auch noch nachzahlen muss. Dabei sind grundsätzlich zwei Fälle zu unterscheiden. Steht ein Preis drauf oder nicht. Ein Beispiel: Der Gutschein über eine Hotelübernachtung für zwei Personen plus Wohlfühlpaket. Steht das so drauf, dann gilt genau diese Vereinbarung, erklärt Ralf Reichertz. Anders sieht es aus, wenn es heißt "Gutschein über 200 Euro für eine Übernachtung für zwei inkl. Wohlfühlpaket". Wenn zum Zeitpunkt der Einlösung dieses Paket nicht mehr 200, sondern 250 Euro kostet, dann kann der Hotel-Betreiber verlangen, dass die 50 Euro nachgezahlt werden.  

Was, wenn es das gebuchte "Wohlfühlpaket" nicht mehr gibt?

Wenn es das bezahlte und quasi gekaufte Wohlfühlpaket nicht mehr gibt, muss man sich nicht mit zwei Flaschen Wein abspeisen lassen. Hier gibt es das Geld zurück, ggf. auch wieder abzüglich des entgangenen Gewinns. Aber einfach die Leistung umzuwidmen, auf irgendetwas, das gerade verfügbar ist, das geht nicht, sagt Ralf Reichertz.

Der Unternehmer kann nicht sagen: Sie haben zwar das Wellnesspaket gebucht, wir bieten aber nur noch Übernachtung mit Frühstück an, denn nehmen Sie das - das kann er nicht verlangen.

Ralf Reichertz, Jurist bei der Verbraucherzentrale Thüringen

Ein Extrembeispiel: Stellen wir uns vor, die Oma hat einen Gutschein über eine gemütliche Ballonfahrt geschenkt bekommen und der Anbieter hat nur noch Fallschirmsprünge im Angebot - das muss die Oma nun wirklich nicht mit sich machen lassen.

Die Gutscheinnummer ist ungültig, was nun?

Immer wenden sich Menschen an die Verbraucherzentralen, deren Gutscheine plötzlich wertlos geworden sind, weil das System des Händlers diese nicht kennt. Oder die handgeschriebene Gutscheinnummer wurde nicht in die Liste eingetragen - Fehler können immer passieren. Dann ist es hilfreich, den Kassenzettel vorlegen zu können. Bedeutet: Wenn der Preis schon auf dem Gutschein steht, die eigene Großzügigkeit also kein Geheimnis ist, dann einfach den Kassenzettel mit verschenken. Er ist unter Umständen der einzige Beweis für die Zahlung. Soll der Preis geheim bleiben, dann zumindest den Kassenzettel aufheben, damit es im Streitfall einen Beweis gibt, dass das Geld tatsächlich bezahlt wurde.

Kann ich auch etwas anderes bekommen?

Wenn die Ganzkörperschlammpackung auf dem Gutschein steht, dann gibt's die Schlammpackung. Natürlich wird fragenden Menschen oft geholfen, aber der Unternehmer ist nicht verpflichtet, dem Gutschein-Inhaber alternativ fünf Mal den Rücken zu kraulen, nur weil das in der Summe auf das Schlammbad hinausläuft.

Kann ich einen Gutschein auch teilweise einlösen?

Gerade bei größeren Gutschein-Summen ist es schön, wenn man nicht gleich den ganzen Laden kaufen muss, sondern erstmal nur den Schal und wenn die Sommerware kommt, die Bluse. Das ist möglich, sagt Ralf Reichertz, dann müsse eben der bereits eingelöste Wert auf dem Gutschein vermerkt werden. Man kann aber nicht verlangen, dass der Restwert in Geld ausgezahlt wird.

Was gilt bei Gutscheinen, die ein Händler verschenkt?

Möbelhäuser haben ja immer Jubiläum. Deshalb gibt es häufig fette Jubel-Rabatte und obendrauf Gutscheine, einzulösen innerhalb weniger Wochen. Da es sich dabei nicht um einen Gutschein handelt, für den der Kunde Geld bezahlt hat, gilt auch die dreijährige Verjährungsfrist nicht, erklärt Ralf Reichertz. Es ist quasi ein Geschenk, das an eine Bedingung geknüpft ist und das ist auch rechtmäßig.

Der Unternehmer, der den Gutschein einseitig verschenkt, der kann natürlich auch bestimmen, zu welchen Konditionen. Und da kann er auch eine viel kürzere Frist festlegen.

Ralf Reichertz, Jurist bei der Verbraucherzentrale Thüringen

MDR (mam)

Dieses Thema im Programm: MDR THÜRINGEN - Das Radio | Ramm am Nachmittag | 21. Dezember 2023 | 16:40 Uhr

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