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Urteile der Woche Tariflicher Feiertagszuschlag auch am Ostersonntag

07. April 2024, 17:22 Uhr

Fast täglich werden im Gerichtssaal wichtige Urteile gesprochen, die Einfluss auf unser Leben haben können. MDR AKTUELL präsentiert Ihnen die drei interessantesten dieser Woche in Kurzform.


Tariflicher Feiertagszuschlag auch am Ostersonntag

Bundesarbeitsgericht (10 AZR 236/19)

Wissen Sie eigentlich wie das ist mit der Bezahlung am Ostersonntag? Das ist nämlich kein gesetzlicher Feiertag. Dazu ein Fall aus dem Jahr 2021. Merlin Mehlhose* arbeitet seit Jahren in einer Bäckerei. Bis 2016 bekommt er hier an den Ostersonntagen einen Feiertagszuschlag von 200 Prozent. 2017 ändert die Bäckerei das und zahlt an dem Tag stattdessen den üblichen Sonntagszuschlag von 75 Prozent. Herr Mehlhose ist verwirrt und beruft sich auf den Manteltarifvertrag. Dort steht geschrieben: Arbeit an hohen Feiertagen (Neujahr, Ostern, 1. Mai, Pfingsten und Weihnachten) werde mit einem Zuschlag von 200 Prozent entlohnt.

Das Arbeitsgericht in Duisburg weist eine Klage des Bäckers aber ab mit der Begründung: Auf Ostersonntag treffe diese Regelung nicht zu, da es kein gesetzlicher Feiertag sei. Die Richter am Bundesarbeitsgericht schätzten die Sache anders ein: "Entscheidend sind die Darstellungen im Klammerzusatz. Dieser nennt pauschal die Feste Ostern und Pfingsten. Es liegt insoweit fern, die Sonntage als zentrale Bestandteile von Ostern und Pfingsten nicht als hohe Feiertage einzustufen."

Werden Feiertagszuschläge also nach Tarif gezahlt, setzt das nicht zwingend voraus, dass es sich um einen gesetzlichen Feiertag handelt.


Arbeitgeber muss für Abschiebung eines Beschäftigten zahlen

Verwaltungsgericht Koblenz (1 K 859/23.KO)

Unser zweiter Kläger hat sich selbst ein Ei ins Nest gelegt. Winfried Winner* ist erfolgreicher Bauunternehmer. Der Druck in der Baubranche ist hoch, finanziell und zeitlich. Und so schaut Winner manchmal nicht ganz so genau hin, wenn es um die Einstellung neuer Beschäftigter geht. Das wird ihm bei einer Zollkontrolle auf einer seiner Baustellen zum Verhängnis. Denn dort arbeitet ein Albaner, der keine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis hat. Der junge Mann kommt in Haft und wird einen Monat später in sein Heimatland abgeschoben.

Die entstandenen Kosten für die Abschiebung soll Winfried Winner zahlen. Der geht in Widerspruch – ist damit aber genauso wenig erfolgreich wie mit einer anschließenden Klage. So erklärten die Richter am Verwaltungsgericht Koblenz: "Der Kläger haftet aufgrund der Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes für die Kosten der Abschiebung, weil die Ausübung der Erwerbstätigkeit des Albaners nicht erlaubt gewesen ist. Er muss auch die Kosten der Abschiebungshaft zahlen." Allein für die Abschiebung muss der Bauunternehmer knapp 6.000 Euro berappen.


Eigentümergemeinschaft darf Kosten auf Einzelnen abwälzen

Bundesgerichtshof (V ZR 87/23)

Familie Neubauer* lebt in einer großen Dachgeschosswohnung. Die haben sie vor einigen Jahren gekauft. Nun sind die Schrägfenster in die Jahre gekommen und müssen ausgetauscht werden. Da sie zum Gemeinschaftseigentum gehören, bringt Herr Neubauer das Thema bei der Eigentümerversammlung an. Die beauftragt für den Austausch der Fenster eine Fachfirma. Als es darum geht, wer die Kosten übernimmt, kommt es zur Auseinandersetzung. Die sollen die Neubauers nämlich komplett selbst tragen, da ja nur sie von der Renovierung profitierten.

Die Familie klagt dagegen, bleibt aber in erster Instanz erfolglos. Am Ende entscheidet der Bundesgerichtshof. Und auch hier sind die Richter der Meinung: Nur wer den Nutzen hat, soll auch die Kosten tragen: "Die Dachflächenfenster selbst stehen zwar im Gemeinschaftseigentum, befinden sich aber allein im Bereich der Wohnung des Klägers, die in dessen Sondereigentum steht. Der Kläger hat daher die alleinige Gebrauchsmöglichkeit an den Fenstern." Die anderen Eigentümer müssten sich nicht an den Kosten für die Renovierung beteiligen, erklärten die Karlsruher Richter.

*Alle Namen wurden von der Redaktion geändert.

Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL | Das Nachrichtenradio | 30. März 2024 | 08:22 Uhr

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