Nachrichten & Themen
Mediathek & TV
Audio & Radio
SachsenSachsen-AnhaltThüringenDeutschlandWeltLeben

Sachsen-Anhalt, Sachsen, ThüringenBundestagswahl: Masken sind Pflicht – Verweigerer müssen draußen bleiben

24. September 2021, 15:35 Uhr

Am 26. September sind 60,4 Millionen Deutsche aufgerufen, einen neuen Bundestag zu wählen – in einer immer noch schwierigen Corona-Lage. Masken zu tragen ist also obligatorisch. Doch was passiert, wenn sich jemand weigert? Ein Blick auf die Regeln in Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen.

von Elisa Sowieja-Stoffregen und Gero Hirschelmann, MDR SACHSEN-ANHALT

Wenn am Sonntag der nächste Bundestag gewählt wird, geschieht dies in einer immer noch angespannten Pandemie-Lage. Deswegen greifen auch hier die aktuellen Corona-Verordnungen von Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen.

Generelle Maskenpflicht in Wahlgebäuden, Wahllokalen und Wahlkabinen

Die Landeswahlleitung Sachsen-Anhalt teilt dazu mit: "Im Wahlgebäude haben alle Personen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen (...) Ausnahmen bestehen (...) für Kinder unter sechs Jahren sowie Gehörlose und schwerhörige Menschen und ihre Begleitpersonen sowie für Personen, die durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass ihnen das Tragen eines medizinischen Mund-Nasenschutzes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist."

Ähnlich äußert sich die Landeswahlleitung Thüringen: "Bei der Urnen- und bei der Briefwahl vor Ort gilt nach der aktuellen Corona-Verordnung eine generelle Maskenpflicht während des Aufenthalts in Wahlgebäuden und Wahlräumen. Sie gilt neben Wähler/innen grundsätzlich auch für Wahlhelfer."

Und kurz und knapp schreibt die Landeswahlleitung Sachsen: "Tragen Sie einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz oder eine FFP2-Maske."

Keine 2G- oder 3G-Regel bei der Bundestagswahl

Die gerade in sozialen Netzwerken oft kolportierte Behauptung, am Wahltag würden wegen der Covid-19-Pandemie in den Wahlgebäuden und Wahlräumen die 2G- oder 3G-Regeln Anwendung finden, ist falsch. Der Bundeswahlleiter schreibt: "Die Ausübung des Wahlrechts ist für ungeimpfte Personen im Wahllokal unter Beachtung der jeweiligen Hygienemaßnahmen oder alternativ per Briefwahl möglich."

Die Landeswahlleitungen von Sachsen und Thüringen weisen in ihren Antworten an MDR SACHSEN-ANHALT auf diesen Umstand auch noch einmal ausdrücklich hin.

Wer keine Maske trägt, wird des Gebäudes verwiesen

Doch was passiert, wenn sich ein Wähler oder eine Wählerin weigert, die verpflichtende Corona-Maske zu tragen? Auch diese Ausnahmesituation ist in den drei Ländern jeweils ähnlich geregelt.

  • Von Sachsens Landeswahlleitung heißt es: "Am Wahltag obliegt es den Wahlvorständen vor Ort, die ordnungsgemäße Stimmabgabe aller Wahlberechtigten zu ermöglichen und Gefährdungen möglichst auszuschließen. Hierzu gehört neben der Regelung des Zugangs zum Wahlraum auch, die Ordnung im Wahlraum und damit auch die Einhaltung der maßgeblichen Hygienevorgaben zu überwachen."

  • Sachsen-Anhalts Landeswahlleitung formuliert die Regelung rigoroser und konkreter: "Der Zutritt ist allen Personen untersagt, die keinen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen, ohne dass eine (...) Ausnahme (...) vorliegt. Kann der Wahlberechtigte kein Attest vorweisen und lehnt er es ab, sich eine medizinische Maske zu beschaffen oder die angebotene medizinische Maske zu tragen, so wird der Wahlvorstand von seinem Hausrecht Gebrauch machen und ihm den Zutritt zum Wahlraum verwehren."

  • Und auch Thüringens Landeswahlleitung wird mit Verweis auf die dortige Corona-Verordnung deutlich, in der es heißt: "Personen ohne qualifizierte Gesichtsmaske (...), bei denen keine Ausnahme (...) vorliegt, können (...) aus dem Wahlraum verwiesen werden."

Thüringen und Sachsen-Anhalt berufen sich dabei auf den Paragrafen 31 des Bundeswahlgesetzes: "Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen."

Ist der Ausschluss von Maskenverweigerern ein Grundrechtseingriff?

Doch wird durch diese Handhabung möglicherweise das Wahlrecht beschnitten und somit in ein Grundrecht eingegriffen? Prof. Dr. Winfried Kluth, Leiter des Lehrstuhls für öffentliches Recht an der Martin-Luther-Universität Halle, verneint dies gegenüber MDR SACHSEN-ANHALT: "Es handelt sich hier um eine allgemeine gesetzliche Regelung, sie gilt überall."

Das Wahlrecht wird dadurch nicht verdrängt.

Prof. Dr. Winfried Kluth | Jurist an der Martin-Luther-Universität Halle

Maskenverweigerer hätten zudem eine Alternative, erklärt Kluth, der auch Richter am Landesverfassungsgericht war: "Diese Menschen haben ihre Einstellung nicht erst seit gestern. Sie haben die Möglichkeit, rechtzeitig per Briefwahl von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen."

Den Wahlschein für die Briefwahl kann man bis spätestens Freitag 18 Uhr vor dem Wahltag beantragen und am Wahltag direkt im Wahlbüro abgeben. In Ausnahmefällen können Wählerinnen und Wähler die Unterlagen auch noch am Wahltag bis 15 Uhr beantragen, etwa bei einer plötzlich aufgetretenen Krankheit.

MDR/Elisa Sowieja-Stoffregen, Gero Hirschelmann

Dieses Thema im Programm:MDR extra – Deutschland hat gewählt | 26. September 2021 | 17:50 Uhr

Kommentare

Laden ...
Alles anzeigen
Alles anzeigen