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Was passiert nachdem in Sachsen 50.000 Bitcoin beschlagnahmt wurden? Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden erklärt das Vorgehen. Bildrechte: picture alliance/dpa | Fernando Gutierrez-Juarez

FAQNach Beschlagnahmung in Sachsen: Was passiert mit den 50.000 Bitcoins?

17. März 2024, 10:12 Uhr

Sachsens Ermittler hatten Mitte Januar fast 50.000 Bitcoins sichergestellt. Diese haben aktuell einen Wert von über drei Milliarden Euro. Das Geld soll aus dem illegalen Geschäft mit Raubkopien auf dem Portal "movie2k.to" stammen. Doch wer hat Anspruch auf das Geld? MDR SACHSEN hat bei der Generalstaatsanwaltschaft Dresden nachgefragt.

Wer entscheidet allgemein über die Verwendung beschlagnahmter Wertgegenstände?

Werden Gelder in Sachsen beschlagnahmt, die sogenannte Vermögensabschöpfung, kommen die Gelder grundsätzlich dem allgemeinen Staatshaushalt des Freistaats Sachsen zu Gute. Sollten die beschlagnahmten Summen einen Sockelbetrag von 500.000 Euro übersteigen, gehen die Einnahmen bis zu einem Betrag von fünf Millionen Euro zu 52,5 Prozent an das sächsische Innenministerium und zu 22,5 Prozent an das sächsische Justizministerium. Damit soll die Motivation der beteiligten Behörden (Justiz und Polizei) gestärkt werden.

Wann können das Land und die Behörden über das Geld verfügen?

Für eine wirksame Vermögensabschöpfung muss ein Gericht die Einziehung anordnen. Diese Entscheidung kann das Strafgericht im Urteil gegen den Beschuldigten aussprechen, kann sie aber unter Umständen auch abtrennen und über die Einziehung später separat entscheiden.

Vor einer rechtskräftigen Einziehungsentscheidung steht dem Staatshaushalt nichts zu. Bis dahin werden die betreffenden Vermögenswerte bei der Justiz hinterlegt. In dem Fall, dass keine rechtskräftige Einziehungsentscheidung getroffen wird, zum Beispiel im Falle eines rechtskräftigen Freispruchs, sind die hinterlegten Gegenstände an den Angeklagten wieder herauszugeben.

Gibt es Verwendungseinschränkungen für beschlagnahmte Werte?

Nein. Die Gelder fließen dem allgemeinen Staatshaushalt beziehungsweise den oben genannten Ministerien zu. Über die Verwendung kann dort frei entschieden werden.

Wie läuft dabei die Zusammenarbeit zwischen LKA, BKA und Staatsanwaltschaft ab, wer hat das Sagen?

Das "Sagen" hat die Generalstaatsanwaltschaft als verfahrensführende Behörde. Das LKA Sachsen und das BKA sind nur aus Sicherheitsgründen in die Verwahrung der Bitcoins eingebunden, haben aber keine Entscheidungsbefugnis in der Sache. Für die Verwahrung gelten besondere Sicherheitsvorkehrungen.

Bekommt der Beschuldigte unter Umständen einen Teil der beschlagnahmten Bitcoins wieder?

Falls die Bitcoins, beziehungsweise der aus deren Verkauf erzielte Erlös, vom Gericht rechtskräftig eingezogen werden, bekommt der Beschuldigte nichts wieder. Er bekommt nur das wieder, was nicht rechtskräftig eingezogen wurde. Dies entspricht dem Sinn der Einziehung, dass "sich Straftaten nicht lohnen sollen".

Es kommt allerdings in Betracht, einen Teil des Erlöses im Rahmen der Schadenswiedergutmachung an die Geschädigten auszuzahlen. Dies sind in diesem Fall die Inhaber der durch die Taten des Beschuldigten verletzten Urheberrechte, das heißt die Filmindustrie. Diese müssten entsprechende Ansprüche stellen. Ob und wenn ja, in welcher Höhe dies geschehen wird, kann derzeit nicht eingeschätzt werden.

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MDR (ali/ben)