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FAQEnde der Corona-Regeln in Thüringen: Das müssen Sie wissen

07. April 2023, 05:00 Uhr

Am Samstag enden auch in Thüringen die letzten verpflichtenden Corona-Schutzmaßnahmen, beispielsweise in Kliniken und Pflegeheimen. Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Auslaufen der letzten Corona-Regeln in Thüringen.

von MDR THÜRINGEN

Ab Samstag entfallen in Thüringen die letzten noch gültigen Corona-Regeln. Die entsprechende Landesverordnung tritt nach Ablauf des Freitags, den 7. April, außer Kraft. Im Wesentlichen endet damit auch in den letzten Bereichen die Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske. Das Gesundheitsministerium rät dennoch zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Corona.

Welche Corona-Schutzmaßnahmen galten noch bis 7. April 2023?

Noch bis 7. April 2023 gelten bundesweit in bestimmten Bereichen spezifische Schutzmaßnahmen. Für Besucherinnen und Besucher von Pflegeheimen und Kliniken etwa eine FFP2-Maskenpflicht.

Für Patientinnen und Patienten sowie für Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens ist das Tragen einer FFP2-Maske ebenfalls noch bis 7. April verpflichtend.

Was ändert sich von Freitag auf Samstag?

Mit Ablauf des 7. April 2023 enden die letzten Corona-Schutzmaßnahmen des Bundes. Das heißt, nach dem 7. April 2023 wird es keine generell geltenden Corona-Schutzmaßnahmen mehr geben. Auch die mobilen Corona-Impfteams in Thüringen stellen ihre Arbeit ein. Künftig kann man sich nur noch in Arztpraxen gegen Covid-19 impfen lassen.

Vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 galten die Corona-Schutzmaßnahmen des Bundes (§ 28 b ABs. 1 IfSG). Zudem bestand eine befristete Ermächtigung für die Länder zum Erlass zusätzlicher Schutzmaßnahmen (§ 28 b Abs. 2 - 4 IfSG). Ab Samstag entfällt somit die Rechtsgrundlage für die Bundesländer, eigene Coronavirus-Schutzmaßnahmen zu beschließen.

Das Land Thüringen hat seit dem 2. Februar 2023 allerdings keine eigenen Schutzmaßnahmen mehr vorgesehen, sondern nur noch Ausnahmen und Erleichterungen von bundesrechtlich geregelten Schutzmaßnahmen sowie Empfehlungen.

Wird es eine neue Verordnung oder Ähnliches geben?

Eine neue Verordnung ist nicht geplant. Laut dem Thüringer Gesundheitsministerium hat der Bundesjustizminister aber erneut eine grundlegende Überarbeitung des Infektionsschutzgesetzes angekündigt. Wiederholt wurde angemahnt, von der Sonder- und Einzelfallgesetzgebung für Covid-19 mit befristeten Spezialregelungen wegzukommen und einen für alle Infektionskrankheiten einheitlichen Rechtsrahmen zu schaffen.

Besteht weiterhin eine Meldepflicht eine Meldepflicht nach einem positiven Corona-Test?

Nein, mit dem Wegfall der Verordnung gibt es keine Pflicht mehr, eine Corona-Infektion der jeweils zuständigen Behörde zu melden.

Kann trotz des Wegfalls der Maskenpflicht eine OP- oder FFP2-Maske getragen werden?

Auch wenn die letzte gesetzliche Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske ausläuft, können Patienten, Ärzte und medizinisches Personal auch weiterhin freiwillig OP- oder FFP2-Masken tragen. Mit dem Wegfall der gesetzlichen Pflicht gilt das Hausrecht. Heißt, Krankenhäuser oder Arztpraxen können selbst festlegen, welche Regeln beispielsweise für Besucherinnen und Besucher gelten.

Welche Empfehlungen zum Umgang mit einer Corona-Infektion gibt es - auch ohne feste Regelungen?

Das Thüringer Gesundheitsministerium rät auch nach dem Wegfall der letzten verpflichtenden Schutzmaßnahmen zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Corona. Es werden daher weiterhin folgende Verhaltensregeln empfohlen - auf freiwilliger Basis.

Personen, die positiv auf eine Corona-Infektion getestet wurden, wird empfohlen, sich fünf Tage in Absonderung zu begeben. Berufliche Tätigkeiten sollten - wenn möglich - von der eigenen Wohnung aus erledigt werden. Des Weiteren sollte der Kontakt zu anderen Personen auf ein nötiges Minimum reduziert werden.

Außerhalb von geschlossenen Räumen sollten infizierte Personen weiterhin eine qualifizierte Gesichtsmaske (OP-Maske oder FFP2-Maske) tragen, insofern ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht oder nicht durchgehend eingehalten werden kann.

In geschlossenen Räumen sollte ebenfalls auf OP- oder FFP2-Maske gesetzt werden, sofern sich weitere als die dem eigenen Haushalt angehörige Personen darin aufhalten.

Darüber hinaus sollten positiv getestet Personen folgende Einrichtungen als Besucherinnen und Besucht nicht betreten:

  • Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäuser, Einrichtung für ambulantes Operieren, Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen, Entbindungseinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen;
  • voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen,
  • voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Menschen mit Behinderungen
  • Obdachlosenunterkünfte, Justizvollzugsanstalten und sonstige Gemeinschaftsunterkünfte

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MDR (cfr)

Dieses Thema im Programm:MDR THÜRINGEN - Das Radio | Nachrichten | 07. April 2023 | 06:00 Uhr