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BundesarbeitsgerichtCorona-Prämie darf nicht gepfändet werden

25. August 2022, 21:53 Uhr

Corona-Prämien sind nicht pfändbar. Das gilt nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zumindest dann, wenn die Prämie tatsächlich wegen der Erschwernis der Arbeit im Zuge der Pandemie gezahlt wurde und sie "den Rahmen des Üblichen" nicht übersteigt.

Corona-Prämien dürfen nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht gepfändet werden. Eine freiwillige Corona-Sonderzahlung, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten überweisen, sei eine Erschwerniszulage und damit geschützt, urteilte das höchste deutschen Arbeitsgericht am Donnerstag in Erfurt (Aktenzeichen: 8 AZR 14/22).

Unpfändbarkeit bislang nur im Pflegebereich

Bisher gab es nur eine Festlegung für den Pflegebereich, in dem der Gesetzgeber ausdrücklich die Unpfändbarkeit von Corona-Prämien bestimmt hatte. Für alle anderen, bisher ungeregelten Bereiche, hat das Bundesarbeitsgericht nun mit seinem Urteil Klarheit geschaffen. Der Zweck der Corona-Prämie müsse jedoch "in der Kompensation einer tatsächlichen Erschwernis bei der Arbeitsleistung" liegen und ihre Höhe dürfe den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen, erklärte das Gericht.

Nach den gesetzlichen Regeln war die Zahlung von Corona-Prämien bis zu einer Höhe von 1.500 Euro steuer- und abgabenfrei möglich. Diese Regel galt bis März 2022.

Im konkreten Fall aus Niedersachsen ging es um einen Gaststätten-Betreiber, der einer Küchenhilfe eine Corona-Prämie von 400 Euro gezahlt hatte. Die Pfändbarkeit der Sonderzahlung wurde im Zuge eines Insolvenzverfahrens zum Thema. Auch die Vorinstanzen hatten die Pfändbarkeit verneint.

dpa/MDR (ala)

Dieses Thema im Programm:MDR AKTUELL | Das Nachrichtenradio | 25. August 2022 | 16:30 Uhr

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