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Unterbringung von StraftäternPsychiatrischer Maßregelvollzug in Sachsen fast ausgelastet

12. März 2023, 17:28 Uhr

Wenn ein Gericht bei einer schweren Straftat eine verminderte oder keine Schuldfähigkeit feststellt, landen die Verurteilten im Maßregelvollzug. In Sachsen sind nahezu alle dieser Plätze belegt.

Der psychiatrische Maßregelvollzug in Sachsen ist nahezu ausgelastet. Nach Angaben des sächsischen Sozialministeriums sind Ende Januar 461 Patienten in Kliniken für Forensische Psychiatrie untergebracht gewesen. Insgesamt gibt es in Sachsen 466 Plätze.

Ministerium: Bedarf kann trotz der hohen Auslastung gedeckt werden

Laut Ministerium hat die Zahl derjenigen, die per einstweiliger Unterbringung betreut werden müssen, seit 2020 deutlich zugenommen und sich nahezu verdoppelt. Bisher könne der Betreuungs- und Therapiebedarf dennoch abgedeckt werden, hieß es weiter. "Im Jahr 2022 wie auch in den Jahren zuvor konnte allen Straftätern auf Ersuchen der Staatsanwaltschaften des Freistaates Sachsen im erforderlichen Zeitraum ein Platz im Maßregelvollzug zugewiesen werden." Etwa 60 Prozent der Betroffenen verbleiben den Angaben zufolge in Sachsen in einem psychiatrischen Krankenhaus.

In einem psychiatrischen Krankenhaus werden Menschen untergebracht, die eine erhebliche Straftat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen haben.

Gerichte können den Maßregelvollzug anordnen, wenn ein verurteilter Täter eine erhebliche Straftat begangen hat und seine verminderte Schuldfähigkeit festgestellt wurde. Bildrechte: picture alliance/dpa | Britta Pedersen

MaßregelvollzugDer Maßregelvollzug befasst sich mit Rechtsbrechern, gegen die von einem Strafgericht freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung durch rechtskräftiges Urteil angeordnet worden sind.
Solche freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung sind die Unterbringung psychisch kranker Rechtsbrecher in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 Strafgesetzbuch (StGB)) und die Unterbringung suchtkranker Rechtsbrecher in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB). Derzeit gibt es 262 Behandlungsplätze für Patienten, die nach § 63 StGB (beziehungsweise § 7 JGG) untergebracht sind, und 200 Plätze für die Unterbringung nach § 64 StGB.Sozialministerium Sachsen

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MDR (tfr)/dpa