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Wer innerhalb seiner Abiturprüfung eine Prüfungserleichterung erhalten hat, bekommt dazu einen Vermerk im Zeugnis. Bildrechte: picture alliance / ZB | Jens Kalaene

BundesverfassungsgerichtHinweise auf Prüfungserleichterung dürfen im Abiturzeugnis vermerkt werden

22. November 2023, 12:54 Uhr

Wenn bei Prüfungen bestimmte Teilleistungen wie etwa die Rechtschreibung nicht oder anders bewertet werden, darf das einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zufolge im Zeugnis vermerkt werden. Die Regelung gelte jedoch nicht nur für Menschen mit Legasthenie.

In Schulzeugnissen darf vermerkt werden, wenn Teilleistungen bei der Benotung außer Acht gelassen wurden. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am Mittwoch entschieden. (AZ: 1 BvR 2577/15)

Unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit könne dies sogar geboten sein, sagte Karlsruher Gerichtspräsident Stephan Harbarth. Eine solche Regelung dürfe allerdings nicht nur auf Fälle der Legasthenie – also einer Lese-Rechtschreib-Störung – begrenzt werden, heißt es in dem Urteil.

Im konkreten Fall hatten drei Abiturienten aus Bayern geklagt, weil es bei Schülerinnen und Schülern mit anderen Behinderungen keine Zeugnisvermerke gab, obwohl einzelne Teilleistungen nicht bewertet wurden.

Das Verfassungsgericht sah in diesen konkreten Fällen von 2010 eine Diskriminierung, weil nach dem damals in Bayern geltenden Schulrecht nur Hinweise auf Prüfungserleichterungen wegen Legasthenie, aber nicht wegen anderer Behinderungen in die Abiturzeugnisse aufgenommen wurden. Laut dem Urteil muss Bayern den drei Klägern daher ein neues Zeugnis ohne entsprechenden Hinweis ausstellen.

In der künftigen Praxis dürfte es aber weiterhin entsprechende Vermerke auch für Schüler mit Lese- und Rechtschreibeschwächen geben - und darüber hinaus auch für alle Schüler, denen wegen anderer Behinderungen und Einschränkungen Prüfungserleichterungen wie längere Prüfungszeiten oder Nicht-Anrechnung von Rechtschreibfehlern gewährt wurden.

Menschen mit Behinderung bekommen Nachteilsausgleiche

Menschen mit Behinderung bekommen in Schulprüfungen einen sogenannten Nachteilsausgleich. Das kann zum Beispiel bei Legasthenikerinnen und Legasthenikern bedeuten, dass sie mehr Zeit zum Schreiben bekommen.

Außerdem gibt es in vielen Bundesländern – darunter Bayern – die Option auf "Notenschutz". Auf Antrag lassen Lehrkräfte die Rechtschreibung dann nicht in die Noten mit einfließen. Sie vermerken im Zeugnis bislang, dass sie die Leistung anders bewertet haben.

AFP, dpa (amu)

Dieses Thema im Programm:MDR AKTUELL RADIO | 22. November 2023 | 11:00 Uhr