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Wenn Leiharbeiterinnen etwa an Supermarktkassen schlechter bezahlt werden als in der Firma angestellte Mitarbeiterinnen, müssen ihnen einem EuGH-Urteil zufolge andere Vorteile eingeräumt werden. Bildrechte: imago images/photonews.at

UrteilEuGH: Niedrigerer Lohn für Leiharbeiter muss ausgeglichen werden

15. Dezember 2022, 17:37 Uhr

Sieht ein Tarifvertrag für Leiharbeiter ein niedrigeres Gehalt als für die Stammbelegschaft vor, müssen sie andere Vorteile, etwa bei den Arbeitsbedingungen, enthalten. Das geht aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hervor.

Leiharbeiter dürfen nur dann schlechter bezahlt werden als die Stammbelegschaft, wenn es für sie im Tarifvertrag andere Vorteile gibt. Das hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschieden.

Vorteile für Leiharbeiter müssen Ungleichbehandlung ausgleichen

Die Richter erklärten, diese Vorteile müssten die Ungleichbehandlung beim Geld ausgleichen. Das könnte etwa zusätzliche Freizeit sein. Andernfalls wären Zeitarbeitsbeschäftigte nicht ausreichend geschützt.

Der EuGH forderte die EU-Staaten außerdem auf, dafür sorgen, dass solche Tarifverträge wirksam von Gerichten überprüft werden können.

AktenzeichenEuropäischer Gerichtshof
C-311/21

Zeitarbeitnehmerin im Einzelhandel klagte

Der EuGH reagiert mit seiner Entscheidung auf Fragen des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt. Die Richter in der Thüringer Landeshauptstadt müssen über die Klage einer früheren Zeitarbeitnehmerin im Einzelhandel entscheiden.

Sie verdiente 2017 pro Stunde, 4,40 Euro weniger als ihre direkt angestellten Kolleginnen und Kollegen. Das war möglich, weil ihre Zeitarbeitsfirma nach einem anderen Tarifvertrag zahlte. Die Frau fordert eine Nachzahlung, weil sie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern mit anderen Arbeitnehmern sah.

Bundesarbeitsgericht legt Fall dem EuGH vor

Das Bundesarbeitsgericht legte den Fall dem EuGH vor. Dieser sollte klären, unter welchen Voraussetzungen ein Tarifvertrag vom Grundsatz der Gleichbehandlung von Zeitarbeitnehmern abweichen darf.

Mit dem EuGH-Urteil kann das Bundesarbeitsgericht nun über die Klage der Frau entscheiden. Es ist dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.

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Dieses Thema im Programm:MDR AKTUELL RADIO | 15. Dezember 2022 | 14:00 Uhr