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Ausnahme für AltverträgeDDR-Garagen-Besitzer müssen weiter keine Umsatzsteuer zahlen

01. Dezember 2022, 21:39 Uhr

Besitzer einer DDR-Garage müssen auch im kommenden Jahr keine Umsatzsteuer zahlen. Sie sind nach Angaben des Verbandes Deutscher Grundstücksnutzer von einer Gesetzesänderung ausgenommen, wonach Kommunen bei der Vermietung von Stellplätzen und Garagen Umsatzsteuer zahlen müsssen. Die Änderung gilt danach nicht für Pachtverträge, die vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossen wurden.

Besitzerinnen und Besitzer einer Garage mit einem zu DDR-Zeiten abgeschlossenen Vertrag müssen im kommenden Jahr weiterhin keine Umsatzsteuer zahlen. Das gilt nach Angaben des Verbandes Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN) trotz einer Gesetzesänderung, die am 1. Januar in Kraft tritt.

Pachtverträge von vor dem 3. Oktober 1990 ausgenommen

Danach müssen ab dem kommenden Jahr Kommunen und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Privatvermieter Umsatzsteuer erheben, wenn sie Garagen oder Stellplätze vermieten.

Der VDGN erklärte, dass Pachtverträge für Garagengrundstücke, die vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossen wurden, davon ausgenommen sind.

Garagenbesitzer mussten Grundstücke zu DDR-Zeiten pachten

Zu DDR-Zeiten waren die Garagen in Privatbesitz. Allerdings war es den Garagenbesitzern nicht möglich, die Grundstücke zu kaufen, auf denen die Garagen standen. Sie zahlten eine Pracht an die Kommunen. Ihnen gehörten die Grundstücke, auf denen die Garagen standen.

Kommunen überlegten Zukunft der Garagenhöfe

Wegen der neuen gesetzlichen Regelung sahen sich viele Kommunen in den vergangenen Monaten in der Pflicht, über die Zukunft der Grundstücke zu entscheiden, auf denen die Garagenhöfe stehen. Bei den Altverträgen sieht der VDGN aber keinen Handlungsbedarf für die Kommunen.

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