Nachrichten & Themen
Mediathek & TV
Audio & Radio
SachsenSachsen-AnhaltThüringenDeutschlandWeltLeben

BGH-UrteilBausparkasse darf keine Jahresgebühr erheben

15. November 2022, 16:21 Uhr

Mit pauschalen Gebühren versuchen Geldinstitute zum Teil, Verwaltungskosten auf Bausparer abzuwälzen. Das sei unangemessen, entschied nun der Bundesgerichtshof.

Bausparkassen dürfen von ihren Kunden auch in der Sparphase keine pauschale Gebühr wie ein Jahresentgelt verlangen. Ein solches Entgelt benachteilige die Bausparer unangemessen, weil damit Kosten für Verwaltungstätigkeiten auf sie abgewälzt würden, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag.

Die obersten Zivilrichterinnen und -richter in Karlsruhe erklärten eine Klausel in den Bausparbedingungen der BHW Bausparkasse für unwirksam, wonach in der Sparphase für jedes Konto zwölf Euro im Jahr fällig werden.

BGH: Verwaltungstätigkeiten sind nur Vorleistungen

Bausparverträge bestehen aus zwei Abschnitten: der Sparphase, in der Kapital angespart wird und Bausparer selbst einen Teil der Bausparsumme einzahlen, und der sich daran anschließenden Darlehensphase. Sobald eine bestimmte Mindestsumme angespart ist und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Vertrag "zuteilungsreif".

Der Kunde hat dann Anspruch auf ein Darlehen zu vorher vereinbarten Konditionen. Der BGH erklärte nun, dass die Hauptleistung einer Bausparkasse in der Ansparphase im Zahlen von Zinsen auf das angesparte Kapital bestehe sowie daraus, den Kunden einen Anspruch auf ein Darlehen zu verschaffen, nicht aus Verwaltungstätigkeiten. Diese seien lediglich Vorleistungen. 

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen, um eine Grundsatzentscheidung herbeizuführen (Az. XI ZR 551/21). Ähnliche Gebühren gibt es bei vielen anderen Bausparkassen. Für die Darlehensphase hatte der BGH bereits 2017 entschieden, dass jährliche Kontogebühren unzulässig sind.

AFP,dpa(nvm)

Dieses Thema im Programm:MDR AKTUELL RADIO | 15. November 2022 | 15:00 Uhr