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Auch Hotels und andere Beherbergungsbetriebe haben mit den hohen Energiekosten zu kämpfen. Bildrechte: IMAGO / Horst Galuschka

Teurer UrlaubHotels geben steigende Energiekosten an Gäste weiter

03. Dezember 2022, 05:00 Uhr

Immer mehr Hotels in Deutschland erheben einen Energiekostenzuschlag pro Person und pro Übernachtung, weil die Preise so sehr gestiegen sind. Das ist grundsätzlich legitim – wenn die Gäste rechtzeitig darüber informiert werden.

Ob im Thüringer Wald oder im Harz, ob an Nord- oder Ostsee – in immer mehr Hotels werde den Gästen mittlerweile nicht nur der Zimmerpreis in Rechnung gestellt, bestätigt Markus Luthe, Hauptgeschäftsführer des Hotelverbands Deutschland: "In der Tat gibt es in Deutschland einige Hotels, die versuchen, die hohen Energiekostensteigerungen, unter denen sie leiden, in Form von Energiekostenzuschlägen an die Gäste weiterzugeben."

Je nach Region und Kategorie des Hotels pendelt der zusätzlich zum Zimmerpreis erhobene Energiekostenzuschlag zwischen fünf und zehn Euro pro Übernachtung und Person. In welcher Form Hoteliers die gestiegenen Energiekosten weitergeben, das sei, sagt Markus Luthe, letztlich eine Marketingfrage und die müsse jeder Betrieb für sich entscheiden: "Wälze ich die gestiegenen Kosten in den allgemeinen Preis über oder entscheide ich mich, diese Kostensteigerungen separat in einem Energiekostenzuschlag auszuweisen?"

Zusatzgebühr für Energiekosten zulässig

Eine Extragebühr wie ein Energiekostenzuschlag ist auch nach Einschätzung von Jan Philipp Stupnanek, Reiserechtsexperte bei der Verbraucherzentrale NRW, grundsätzlich zulässig. Allerdings nicht aus heiterem Himmel nach dem Bezug des Zimmers, sondern mit Ankündigung: "Eine Energiekostenpauschale gehört zu den Nebenkostenpauschalen und ist vor der Buchung auszuweisen", erklärt Stupnanek. Zum Beispiel auf der Webseite des Hotels.

Ob der Aufenthalt über ein Hotelportal oder direkt gebucht wird, spiele dabei keine Rolle: "Dies gilt unabhängig davon, ob die Buchung telefonisch oder über eine Internetseite erfolgt", sagt Stupnanek.

Beim Abschluss des Beherbergungsvertrages muss der Gast über den Energiekostenzuschlag informiert worden sein und dem auch zugestimmt haben. Taucht der Energiezuschlag aber erst bei der Abreise auf der Rechnung auf, dann ist die Forderung laut Stupnanek null und nichtig: "Wurde die Energiepauschale nicht vereinbart und wurde diese nachher in Rechnung gestellt, muss diese aus unserer Sicht auch nicht bezahlt werden."

Preiserhöhung um maximal acht Prozent erlaubt

Aber auch Pauschalurlauberinnen und -urlauber sind nicht automatisch vor Preiserhöhungen geschützt, ergänzt der Reiserechtsexperte, da Reiseunternehmen mit entsprechenden Klauseln für den Fall der Fälle vorbauen können. Vor allem für Frühbucherinnen und -bucher könne ein Blick in den Vertrag aufschlussreich sein: "Zunächst muss im Pauschalreisevertrag, in der Regel durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, eine solche Änderung des Reisepreises vorbehalten sein."

Eine Preiserhöhung kann erstens jedoch nicht von heute auf morgen erfolgen und zweitens müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein: "Die Umstände, warum der Preis erhöht wird, müssen nach Vertragsschluss eingetreten sein und müssen beispielsweise die Folge einer Erhöhung des Preises für Energieträger sein", sagt Stupnanek.

Erhöhen darf der Reiseveranstalter den Preis allenfalls um maximal acht Prozent und das auch nur bis drei Wochen vor Antritt der Reise: "Verbraucherinnen und Verbraucher haben an dieser Stelle dann die Wahl: Entweder nehmen sie das Angebot an, also die Erhöhung des Reisepreises, oder aber sie erklären den Rücktritt vom Vertrag", erklärt Stupnanek. Ab dem 20. Tag vor Reisebeginn ist es den Veranstaltern untersagt, an der Preisschraube zu drehen.

Dieses Thema im Programm:MDR AKTUELL | Das Nachrichtenradio | 03. Dezember 2022 | 06:00 Uhr

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