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Bundesweite BeschränkungenSachsen passt Corona-Schutzverordnung zum harten Lockdown an

15. Dezember 2020, 15:16 Uhr

Das sächsische Kabinett hat seine Corona-Schutzverordnung an die Bund-Länder-Vereinbarungen für den deutschlandweiten harten Lockdown angepasst. Sachsens Sozialministerin Petra Köpping gab am Dienstag die Änderungen bekannt. Sie treten am 16. Dezember in Kraft.

Die wichtigsten Anpassungen im Überblick:

  • Lockerungen der Kontaktbeschränkungen zu Weihnachten gelten nur vom 24. bis 26. Dezember und wurden in der Anzahl verringert. Erlaubt sind Treffen des eigenen Hausstandes mit vier weiteren Personen aus dem engsten Familien- und Freundeskreis (Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandte in gerade Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige). Kinder bis zum 14. Geburtstag werden nicht mitgezählt, die Zahl der Hausstände ist nicht begrenzt, der 15-Kilometer-Bewegungsradius gilt nicht für die An- und Abreise der Gäste.

  • Alle Teilnehmer der weihnachtlichen Treffen sollten in den vorangehenden fünf bis sieben Tagen ihre Kontakte auf ein absolutes Minimum beschränken, um die Infektionsgefahr zu verringern – so die dringende Empfehlung der Landesregierung.

  • Silvester gibt es keine Ausnahme von den Corona-Kontaktbeschränkungen (maximal fünf Personen aus maximal zwei Hausständen, Kinder bis zum 14. Geburtstag nicht mitgezählt). Die Kommunen dürfen sogar strengere Regeln erlassen.

  • Der Verkauf von Silvesterfeuerwerk ist verboten. Dies wird vom Bund geregelt. Bereits vorhandene/gekaufte Pyrotechnik darf allerdings - im privaten Rahmen - gezündet werden.

  • Friseurgeschäfte müssen geschlossen bleiben

  • Der Großhandel für Gewerbetreibende darf weiter öffnen.

  • Gewerbetreibende dürfen in Baumärkten einkaufen, Privatleute nicht.

  • Die Liste systemrelevanter Tätigkeiten bei der Kindernotbetreuung wird um Bestatter und Schwangerenkonfliktberatungen erweitert.

  • In Alten- und Pflegeheimen sowie bei ambulanten Pflegediensten sind künftig regelmäßige Corona-Tests für das Personal vorgeschrieben, möglichst zweimal pro Woche. In anderen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens (z. B. Krankenhäuser und Reha-Kliniken) werden regelmäßige Tests für die Beschäftigten zweimal wöchentlich empfohlen.

Diese und die bereits am 14. Dezember in Kraft getretenen anderen Regelungen der sächsischen Corona-Schutzverordnung gelten mindestens bis zum 10. Januar 2021. Eine mögliche Verlängerung wollte Sozialministerin Köpping nicht ausschließen. Dies wäre auf jeden Fall besser als ein ständiger Wechsel von Lockerungen und Verschärfungen.

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Quelle: MDR/stt

Dieses Thema im Programm bei MDR SACHSENMDR SACHSEN - Das Sachsenrradio | 15.12.2020 | 15:00 Uhr in den Nachrichten

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