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VerbraucherschutzSchufa verkürzt Speicherdauer von Privatinsolvenzen

28. März 2023, 10:59 Uhr

Vor dem Hintergrund laufender Gerichtsverfahren verkürzt die Schufa ab sofort die Speicherdauer für die Einträge zu abgeschlossenen Privatinsolvenzen von drei Jahren auf sechs Monate. Der Bundesgerichtshof gab bekannt, dass er ein Verfahren zu der Frage vorerst aussetzt.

Die Schufa will Einträge zu abgeschlossenen Privatinsolvenzen ab sofort schneller löschen. Eine Sprecherin sagte, die Speicherdauer für die Einträge solle von drei Jahren auf sechs Monate verkürzt werden. Mit diesem Schritt wolle man Klarheit und Sicherheit für die Verbraucherinnen und Verbraucher schaffen.

Am Dienstagmorgen hatte der Bundesgerichtshof (BGH) bekanntgegeben, dass er ein Verfahren zu der Frage vorerst aussetzt, um eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in zwei ähnlichen Fällen abzuwarten.

Keine Mietwohnung wegen Restschuldbefreiung

Den Richterinnen und Richtern in Karlsruhe liegt der Fall eines früheren Selbstständigen aus Norddeutschland vor, der sich mit der Wirtschaftsauskunftei streitet. Seine Restschuldbefreiung wurde in das bundesweite Insolvenzportal eingetragen, wo die Schufa die Informationen abrief.

Während die Daten im Insolvenzportal nach sechs Monaten gelöscht wurden, speicherte die Schufa sie drei Jahre lang. Der Mann bekam nach seinen Angaben deswegen eine Mietwohnung nicht. Gegen die Praxis der Schufa zog der Mann vor das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht und hatte dort Erfolg. Gegen das Urteil geht die Schufa nun vor dem BGH vor. Dieser könnte darüber entscheiden, ob eine spezielle Regelung für Wirtschaftsauskunfteien notwendig ist.

Speicherung bislang für drei Jahre

Durch eine Verbraucherinsolvenz können sich Privatleute von ihren Schulden befreien, auch wenn sie nicht alles zurückzahlen können. Am Ende steht die sogenannte Restschuldbefreiung. Die Information darüber wird sechs Monate lang auf einem amtlichen Internetportal veröffentlicht.

Die Schufa und andere Auskunfteien erheben diese Bekanntmachungen und speichern sie drei Jahre lang. Früher war das zulässig, aber seit Mai 2018 gilt EU-weit ein neues Datenschutzrecht. Mitte März hatte sich der zuständige EuGH-Generalanwalt sehr kritisch zu der langen Speicherung geäußert. Für Betroffene habe das erhebliche negative Folgen. Die EuGH-Richter sind nicht an die Einschätzung des Generalanwalts gebunden, folgen ihr aber oft.

dpa, AFP (yvo)

Dieses Thema im Programm:MDR AKTUELL | MDR AKTUELL RADIO | 28. März 2023 | 10:00 Uhr

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