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MitteldeutschlandCorona-Tests: Was gilt wo?

26. September 2022, 13:33 Uhr

Die aktuell geltenden Testverordnungen des Bundes und der Länder sind kompliziert. Wir beantworten die wichtigsten Fragen: Wann braucht man in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen einen Corona-Test und wer muss ihn bezahlen? Ein FAQ.

Seit dem 30. Juni 2022 gilt die aktuelle Corona-Testverordnung des Bundes, die "nationale Teststrategie". Seither haben Bürgerinnen und Bürger nur noch unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf einen kostenlosen Corona-Test. Diese Regeln sind für alle Bundesländer verbindlich.

Die Regelungen zum Testen liegen in der Verantwortung des Bundes. Die Umsetzung liegt bei den Landkreisen und Kommunen.

Thüringer Gesundheitsministerium

Trotzdem gelten in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen teilweise unterschiedliche Testpflichten.

Wann ist ein Schnelltest nötig/wann besteht eine Testpflicht?

In Sachsen gilt eine Testpflicht in folgenden Einrichtungen:

Krankenhäuser: Mitarbeiter benötigen zweimal wöchentlich einen negativen Testnachweis. Für Besucher ist ein tagesaktueller Test für den Zutritt erforderlich.

Ausnahmen: Geimpfte wie genesene Beschäftigte und Besucher sowie Kinder unter sechs Jahren unterliegen keiner Testpflicht.

Pflegeeinrichtungen: Geimpfte oder genesene Beschäftigte müssen zweimal in der Woche einen negativen Testnachweis vorlegen. Andernfalls ist weiterhin ein tagesaktueller Test erforderlich. Besucher benötigen für den Zutritt jeweils einen negativen Test, unabhängig vom Impfstatus.

Ausnahme: Kinder unter sechs Jahren unterliegen keiner Testpflicht.

In Sachsen-Anhalt gilt eine Testpflicht in folgenden Einrichtungen:

Alle Beschäftigte und Besucher in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Justizvollzugsanstalten und Asylbewerberheimen müssen einen negativen Corona-Test vorlegen.

Ausnahmen: Geimpfte wie genesene Beschäftigte und Besucher sowie Kinder unter sechs Jahren unterliegen keiner Testpflicht.

In Thüringen gilt eine Testpflicht in folgenden Einrichtungen:

Besucher von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen müssen einen negativen Test vorweisen.
Beschäftigte in diesen Einrichtungen müssen zweimal die Woche einen negativen Corona-Test vorweisen.

Ausnahmen: Geimpfte wie genesene Beschäftigte und Besucher sowie Kinder unter sechs Jahren unterliegen keiner Testpflicht.

Bundesweit gilt: Bei Besuchen in Pflegeheimen oder Krankenhäusern kann ein kostenloser Test vor Ort durchgeführt werden oder der Besuch wird der Teststelle gegenüber dargelegt. Als Nachweis bei der Teststelle kann zum Beispiel das auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums eingestellte Musterformular nach Bestätigung durch das Pflegeheim genutzt werden.

Besucher in Pflegeheimen brauchen, sofern sie nicht geimpft oder genesen sind, einen negativen Schnelltest. In Sachsen brauchen alle Besucher einen negativen Schnelltest. Ausgenommen sind in allen drei mitteldeutschen Bundesländern Kinder unter sechs Jahren. (Symbolbild) Bildrechte: imago images/Hans Lucas

Wann ist ein PCR-Test nötig?

Einen PCR-Test braucht man, wenn man einen Genesenennachweis benötigt. Ein positiver Antigen-Schnelltest oder ein Antikörpernachweis reichen hierfür nicht aus.

Außerdem ist ein PCR-Test verpflichtend, wenn man sich in den letzten zehn Tagen in einem sogenannten Virusvariantengebiet aufgehalten hat. Dann muss man bei der Einreise nach Deutschland einen Testnachweis mitführen, der auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht.

Ein negatives Testergebnis ist für alle Personen ab einem Alter von 12 Jahren verpflichtend – auch für vollständig Geimpfte und Genesene. Der Test darf bei eigenständiger Einreise maximal 48 Stunden zurückliegen. Bei Einreise mit Flugzeug, Fähre, Busunternehmen oder Bahn darf der Test nicht älter als 48 Stunden ab Beginn der Beförderung sein.

Wer hat Anspruch auf einen kostenlosen Antigen-Schnelltest, den sogenannen Bürgertest?

Mit dem Anspruch auf Bürgertests sollen insbesondere vulnerable Personen geschützt werden, unter anderem jene, die derzeit nicht geimpft werden können. Einen Anspruch auf kostenlose Bürgertests haben daher:

  • Kinder unter fünf Jahren
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unter anderem Schwangere im ersten Trimester
  • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen
  • Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist ("Freitesten")
  • Besucher und Behandelte oder Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen: Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
  • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
  • Pflegende Angehörige
  • Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten.

Wer eine kostenlose Testung in Anspruch nehmen möchte, muss sich gegenüber der testenden Stelle ausweisen und einen Nachweis erbringen: Beispielsweise ist das bei Kleinkindern die Geburtsurkunde oder der Kinderreisepass, bei Schwangeren der Mutterpass.

Antigen-Schnelltests, die sogenannten Bürgertests, sind nur noch für manche Bürger kostenlos. (Symbolbild) Bildrechte: IMAGO/Fotostand

Wann muss ich eine Eigenbeteiligung von drei Euro am Bürgertest bezahlen?

Wer einen Test braucht, um beispielsweise Veranstaltungen in Innenräumen zu besuchen oder wer einen Risikokontakt hatte, muss nicht den ganzen Betrag, sondern einen Anteil von drei Euro für einen Bürgertest bezahlen.

Das gilt bei:

  • Personen, die am Tag der Testung eine Veranstaltung in Innenräumen besuchen wollen
  • Personen, die am Tag der Testung Kontakt zu Personen haben werden, die ein hohes Risiko haben, schwer an Covid-19 zu erkranken (Das sind Menschen ab 60 Jahren, Menschen mit Behinderung, Menschen mit Vorerkrankungen)
  • Personen, die durch die Corona-Warn-App einen Hinweis auf ein erhöhtes Risiko erhalten haben („rote Kachel“).

Dafür muss man einen Nachweis, also eine Selbstauskunft gegenüber der Teststelle, erbringen. Auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums heißt es unter anderem: "Eine Veranstaltung ist ein organisiertes und zeitlich begrenztes Ereignis, an dem eine Gruppe von Menschen zu einem bestimmten Zweck teilnimmt. Insbesondere sind hiervon Konzerte, Familienfeiern und Volksfeste erfasst."

Wenn man keinen der oben genannten Gründe für einen kostenlosen oder Drei-Euro-Bürgertest hat und dennoch getestet werden will, muss man den Test selbst bezahlen.

Gibt es eine Meldepflicht bei einem positiven Antigen-Schnelltest?

Ja, positive Ergebnisse von Antigen-Schnelltests sind meldepflichtig.

Habe ich das Recht auf einen PCR-Test, wenn ich einen positiven Selbsttest oder einen positiven Antigen-Schnelltest habe?

Ja. Alle Personen, die ein positives Ergebnis von einem Antigen-Schnelltest haben, haben einen Anspruch auf einen PCR-Test. Ein Anspruch auf einen PCR-Test besteht auch im Rahmen der Krankenbehandlung aufgrund typischer COVID-19-Symptome.

Was kostet ein PCR-Test aktuell und wo gibt es ihn?

Die Kosten für einen PCR-Test werden vom Bund getragen, sofern ein Anspruch nach der Coronavirus-Testverordnung besteht, wenn man also zum Beispiel einen positiven Antigen-Schnelltest vorweist.
In Betracht kommt auch eine Kostenübernahme durch die jeweilige Krankenversicherung des Patienten, wenn die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt entscheidet, eine Testung im Rahmen der Krankenbehandlung durchzuführen.

Sollte man auf eigenen Wunsch - zum Beispiel für eine Auslandsreise - einen PCR-Test durchführen, muss man die Kosten grundsätzlich selbst tragen. Die Preise für einen PCR-Test in Deutschland variieren stark, je nachdem, ob das Ergebnis sofort oder innerhalb von 48 Stunden benötigt wird.

Ein PCR-Test kann bundesweit an vielen Orten durchgeführt werden: in Krankenhäusern, Corona-Testzentren, in Hausarztpraxen oder Apotheken. Auch Gesundheitsämter und bestimmte Labore führen Tests durch.

Was ist, wenn der Arzt/die Ärztin es ablehnt, den PCR-Test zu machen?

Sofern ein positiver Schnelltest (Selbstest, Fremdtestung) vorliegt, besteht nach der Testverordnung auch ein Anspruch auf eine PCR-Bestätigungstestung. Diese kann dann auch bei in einer Teststelle gemacht werden.

An wen kann ich mich wenden, wenn es Probleme gibt?

Sollte ein Test beim Hausarzt oder einem anderen Facharzt nicht möglich sein, kann man sich an die Rufnummer 116 117 wenden.

Welche positiven Testergebnisse fließen in die RKI-Statistik ein?

In die offizielle Fallzahlstatistik des RKI werden nur Fälle, die durch einen PCR-Test bestätigt wurden, aufgenommen. Nur diese Zahlen werden veröffentlicht.

Wie werden die Tests (Antigen-Schnelltests und PCR-Tests) abgerechnet? Wer bezahlt sie am Ende?

Die Tests werden mit den Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) abgerechnet und vom Bund aus dem Gesundheitsfond erstattet.
Tests von erkrankten Personen, die der behandelnde Arzt im Rahmen der Krankenbehandlung durchführt, werden von den Krankenkassen bezahlt.

Wie ist die aktuelle Quarantäne-Regelung?

Die Quarantäne besteht nur noch für infizierte Personen für mindestens fünf Tage. Nach 48 Stunden Symptomfreiheit oder nach 10 Tagen endet diese. Für Kontaktpersonen gibt es keine Absonderung. Ausnahmen für die Quarantäne gibt es beispielsweise für Arztbesuche.

Gibt es Änderungen ab dem 1. Oktober?

Bislang sind im neuen Infektionsschutzgesetz, das zum 1. Oktober 2022 in Kraft tritt, keine Änderungen bei der Corona-Testverordnung vorgesehen. Es bietet aber den Bundesländern die Möglichkeit, je nach aktueller Lage wieder verpflichtende Tests an Schulen oder in Kitas anzuordnen.

Außerdem soll neben einer Masken- auch ein Testpflicht für Besucher und Personal in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gelten. Gegebenenfalls dürfen dabei Ausnahmen für frisch Geimpfte sowie Genesene gemacht werden.

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MDR AKTUELL

Dieses Thema im Programm:MDR AKTUELL | MDR AKTUELL | 16. September 2022 | 11:30 Uhr

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