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Ein Umzug kann schnell teuer werden. Einige Kosten können aber unter bestimmten Voraussetzungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Bildrechte: IMAGO/photothek

SteuererklärungUmzugskostenpauschale wird angehoben

01. März 2024, 14:38 Uhr

Wer aus beruflichen Gründen umzieht, kann dies steuerlich geltend machen. Ab 1. März beträgt die Umzugskostenpauschale für Alleinstehende 964 Euro (zuvor: 886 Euro). Wechseln zeitgleich auch der Ehe- oder Lebenspartner und/oder Kinder den Wohnort "in häuslicher Gemeinschaft", können jeweils weitere 643 Euro (zuvor: 590 Euro) veranschlagt werden.

von Redaktion Wirtschaft und Ratgeber

Für den Job in eine andere Stadt ziehen oder einfach nur den Arbeitsweg verkürzen wollen: Wer aus beruflichen Gründen umzieht, kann dies von der Steuer absetzen. Ab März erhöht sich die Umzugskostenpauschale auf 964 Euro für eine alleinstehende Person. Für Ehe- oder Lebenspartner sowie für jedes Kind können dann noch jeweils 643 Euro dazu kommen.

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Unter welchen Bedingungen gilt die Pauschale?

Die Kosten für einen Umzug aus beruflichen Gründen können als sogenannte Werbungskosten geltend gemacht werden. Damit das Finanzamt die steuerliche Absetzung akzeptiert, muss es einen Grund für den Umzug geben, der erkennbar mit dem Job zu tun hat. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ...

  • ein neuer Job in einem anderen Ort angetreten wird,
  • sich die Fahrzeit täglich (also für Hin- und Rückweg zur Arbeit) um mindestens eine Stunde verkürzt,
  • eine Versetzung an einen anderen Arbeitsort erfolgt.

Typische Ausgaben, die in der Steuererklärung geltend gemacht werden können, sind unter anderem die Kosten für eine Umzugsfirma, Fahrten oder sogar sich überschneidende Mieten. Sie müssen entsprechend belegt werden. Aber oft wird noch mehr Geld ausgegeben, zum Beispiel für die Verpflegung der Helfer, kleinere Reparaturen in der alten Wohnung, das Ummelden des Autos oder das Anschließen von elektronischen Geräten. Diese Ausgaben können mit der Umzugskostenpauschale abgedeckt werden.

Allerdings: "Soweit der Arbeitgeber die als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen steuerfrei erstattet, entfällt der Werbungskostenabzug", weist das Thüringer Finanzministerium auf MDR-Anfrage hin.

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MDR (jvo)

Dieses Thema im Programm:MDR FERNSEHEN | MDR AKTUELL | 29. Februar 2024 | 17:45 Uhr