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Justitia gilt als Symbol der Gerechtigkeit. Bildrechte: picture alliance / dpa | Arne Dedert

Urteile der WocheKein medizinisches Cannabis bei Glasknochen-Krankheit

12. April 2024, 11:46 Uhr

Fast täglich werden im Gerichtssaal wichtige Urteile gesprochen, die Einfluss auf unser Leben haben können. MDR AKTUELL präsentiert Ihnen die drei interessantesten dieser Woche in Kurzform.


Konsum von Cannabis ist keine schulmedizinisch anerkannte Behandlungsform

Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: I-13 U 222/22)

In Deutschland kann schwerkranken Patientinnen und Patienten medizinisches Cannabis in pharmazeutischer Qualität verschrieben werden – und das schon seit 2017. Allerdings müssen dabei strikte arznei- und betäubungsmittelrechtliche Vorgaben beachtet werden. Ärztlicherseits darf Cannabis nur dann verschrieben werden, wenn es keine Alternative gibt und die Symptome der Krankheit positiv beeinflusst werden können. Genau das erhofft sich Olaf Olske*. Er leidet unter der seltenen Glasknochenkrankheit. Bei dieser Erbkrankheit sind alle Knochen des Körpers sehr leicht zerbrechlich. Wegen des komplexen Krankheitsbildes hat Herr Olske große Schmerzen. Er beantragt deshalb medizinisches Cannabis verschrieben zu bekommen.

Ohne Erfolg am Oberlandesgericht Düsseldorf: "Medizinalcannabis ist nach aktuellem Wissensstand nicht als schulmedizinisch anerkannte Behandlung anzusehen. Es ist keine Methode, die im konkreten Fall in der Praxis ebenso erfolgversprechend ist wie schulmedizinische Ansätze. Außerdem hat der Betroffene hier nicht nachweisen können, dass herkömmliche Therapien bei ihm nicht wirken oder gravierende Nebenwirkungen verursachen. Auch gibt es mangels ausreichender Datengrundlage keine Hinweise, dass bei der konkreten Symptomatik die Schmerzen des Klägers gelindert werden können."

Es gibt also kein Cannabis auf Rezept für Herrn Olske.


Gebühr für Berliner Hunderegister rechtmäßig

Verwaltungsgericht Berlin (Az.: VG 37 K 256/22)

Was ist ein sogenanntes Hunderegister? Eine durchaus sinnvolle Datenbank, in der alle in einer Stadt oder Region lebenden Hunde registriert sind. Oder zumindest diejenigen Hunde, die von ihren Besitzern dort angemeldet wurden. Alle Einwohner der Stadt oder Region können davon profitieren, nämlich dann, wenn es zu Zwischenfällen mit einem Hund gekommen ist und man diesen oder den Besitzer ausfindig machen möchte. Renate Regensbach* lässt ihren Hund Remmo nun auf Aufforderung in genau so ein Hunderegister eintragen. Allerdings ist sie nicht bereit, die dafür fälligen 17,50 Euro zu zahlen. Schließlich habe sie gegenüber dem Finanzamt bereits alle erforderlichen Angaben zu ihrem Hund gemacht. Und das Register sei vor allem in öffentlichem Interesse.

Nein, sagte man am Verwaltungsgericht Berlin: "Das Hunderegister dient überwiegend privaten Zwecken, weil die Hundehaltung an sich ausschließlich privatnützig ist. Im Gegensatz zu freiwilligen privaten Portalen oder der Registrierung beim Finanzamt ermöglicht das Portal zuverlässig die Zuordnung ausgebüxter Hunde. Auch bei Beißvorfällen wird dem geschädigten Hundehalter die Durchsetzung seiner Ansprüche deutlich erleichtert."

Die Gebühr von 17,50 Euro bezeichneten die Richter als moderat und nachvollziehbar kalkuliert.


Mitglied rechtsextremer Band darf als Ehrenamtlicher entlassen werden

Verwaltungsgericht Koblenz (Az.: 2 K 415/23.KO)

Tobias Thormann* engagiert sich seit 20 Jahren ehrenamtlich beim Technischen Hilfswerk. Dort setzt er sich mit seiner Arbeit auf nicht-militärischer Ebene ein für den Schutz der Zivilbevölkerung. Seine Freizeit verbringt er überwiegend als Gitarrist in einer Hardrock-Band. Deren Texte haben allerdings nachweislich rechtsextreme Hintergründe. Deshalb spielt die Band auch oft und gern auf Festivals, die rechtsextremes Publikum anziehen. Vom Innenministerium seines Bundeslandes wird die Band nun auch konsequent als rechtsextrem eingestuft. Ist davon auch seine ehrenamtliche Tätigkeit betroffen?

Ja durchaus, sagte man am Verwaltungsgericht Koblenz: "Wer sich außerhalb des Dienstes verfassungsfeindlich verhält, kann innerhalb Dienstes nicht verfassungstreu agieren. Von ehrenamtlichen Helfern kann durchaus verlangt werden, sich auch jenseits ihrer Tätigkeit nicht aktiv gegen die Verfassung zu betätigen."

Herr Thormann muss die Band verlassen oder seine ehrenamtliche Arbeit beim THW aufgeben.

*Alle Namen wurden von der Redaktion geändert.

Dieses Thema im Programm:MDR AKTUELL | Das Nachrichtenradio | 18. November 2023 | 08:20 Uhr