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Das 14-tägige Rückgaberecht kennt vermutlich jeder. Aber kann man wirklich alles und jeden Vertrag widerrufen? Rechtsexperte Gilbert Häfner klärt auf. Bildrechte: imago images/Steinach

BetreuungsrechtBetreuung und Vorsorgevollmacht

29. Juni 2023, 09:00 Uhr

Was muss ich beachten, wenn ich eine Vorsorgevollmacht ausstellen will?

Inhalt des Artikels:

Was versteht man unter einer rechtlichen Betreuung?

Wenn ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen kann und dies auf einer Krankheit oder Behinderung beruht, so wird für ihn ein rechtlicher Betreuer bestellt. Eine solche Anordnung wird durch das Betreuungsgericht getroffen; hierbei handelt es sich um eine Abteilung des Amtsgerichts.

Die Bestellung eines Betreuers darf nicht gegen den freien Willen des Volljährigen erfolgen. Der Aufgabenkreis eines Betreuers besteht aus einem oder mehreren Aufgabenbereichen, zum Beispiel Vermögensangelegenheiten; diese Aufgabenbereiche sind vom Betreuungsgericht im Einzelnen anzuordnen. Im Rahmen seines Aufgabenkreises nimmt der Betreuer alle Tätigkeiten vor, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen.

Er unterstützt den Betreuten zudem dabei, seine Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen. Zwar ist der Betreuer in seinem Aufgabenkreis auch berechtigt, den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten; von dieser Vertretungsmacht darf er aber nur Gebrauch machen, soweit dies erforderlich ist.

Kann der Betroffene Einfluss darauf nehmen, welche Person als Betreuer für ihn bestellt wird?

Die Wünsche des Betroffenen haben Vorrang und sind zwingender Inhalt seiner persönlichen Anhörung durch das Betreuungsgericht. Dieses hat dem Wunsch nach einer bestimmten Person als Betreuer zu entsprechen, es sei denn, die gewünschte Person ist zur Betreuungsführung nicht geeignet.

Ebenso ist dem Wunsch des Betreuten zu entsprechen, wenn er eine bestimmte Person als Betreuer ablehnt.

Zu beachten sind auch diejenigen Wünsche, die der Volljährige vor Einleitung des Betreuungsverfahrens geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen erkennbar nicht festhalten will. Mit Rücksicht darauf empfiehlt es sich, dass Volljährige diese Wünsche zu der Zeit, in der sie ihre rechtlichen Angelegenheiten noch uneingeschränkt selbst besorgen können, in einer Betreuungsverfügung dokumentieren und dieses Dokument einer Vertrauensperson übergeben.

Wer die Betreuungsverfügung eines anderen besitzt, ist verpflichtet, das Dokument dem Betreuungsgericht zu übermitteln, wenn er von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt.

Wen bestellt das Betreuungsgericht zum Betreuer, wenn der Betroffene keine Wünsche zur Person äußert?

Schlägt der Betroffene niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann oder ist die gewünschte Person nicht geeignet, hat das Betreuungsgericht vorrangig einen ehrenamtlichen Betreuer aus dem Kreis der Familie des Betroffenen oder anderer ihm persönlich nahestehender Menschen zu bestellen.

Eine sonstige Person soll nur dann zum ehrenamtlichen Betreuer bestellt werden, wenn sie mit einem anerkannten Betreuungsverein oder mit der Betreuungsbehörde eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung geschlossen hat. Steht keine geeignete Person für die ehrenamtliche Führung der Betreuung zur Verfügung, wird für den Betroffenen ein behördlich registrierter Berufsbetreuer zum Betreuer bestellt.  

Erhalten Betreuer für ihre Tätigkeit eine Vergütung?

Der ehrenamtliche Betreuer erhält grundsätzlich nur Ersatz für die Aufwendungen, die ihm bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehen. Der Betreuer kann von einem konkreten Nachweis dieser Aufwendungen absehen und stattdessen eine Aufwandspauschale in Höhe von 425 Euro jährlich verlangen.

Berufsbetreuern steht eine Vergütung zu. Deren Höhe bestimmt sich nach dem Grad ihrer Ausbildung, nach der Dauer der jeweiligen Betreuung, nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Betreuten (stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform einerseits und sonstige Wohnform andererseits) sowie danach, ob der Betreute mittellos oder nicht mittellos ist.

Die sich hieraus ergebenden monatlichen Vergütungspauschalen schwanken zwischen 62 Euro und 486 Euro. Darüber hinaus kann der Berufsbetreuer Aufwendungsersatz verlangen.

Die vorgenannten Ansprüche des Betreuers richten sich gegen den Betreuten. Ist dieser mittellos, kommt die Staatskasse gegenüber dem Betreuer auf.

InfoAls mittellos gilt der Betreute, wenn er die Zahlungen aus seinem einzusetzenden Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Dies wiederum bestimmt sich nach den Vorschriften über das so genannte Schonvermögen bei der Bewilligung von Sozialhilfe. Hierzu gehört etwa ein vom Betreuten bewohntes Eigenheim angemessener Größe und ein Sparguthaben bis zu einer Höhe von 10.000 Euro.

Kann man für den Fall, man seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht (mehr) besorgen kann, in der Weise Vorsorge treffen, dass ein gerichtliches Verfahren über die Bestellung eines Betreuers entbehrlich wird?

Um ein Betreuungsverfahren überhaupt zu vermeiden, kann man im Wege einer so genannten Vorsorgevollmacht eine andere Person ermächtigen, ganz allgemein oder beschränkt auf bestimmte Bereiche den Aussteller der Vollmacht im Rechtsverkehr zu vertreten.

Je nach Reichweite der Vollmacht, über die allein der Vollmachtgeber bestimmt, kann der Bevollmächtigte für diesen etwa Bankgeschäfte tätigen, Verträge abschließen und vertragliche Rechte ausüben oder auch die Einwilligung in die Vornahme medizinischer Maßnahmen erklären.

Welche Formvorschriften bestehen für die Erteilung einer Vorsorgevollmacht?

Die Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich an keine Form gebunden, könnte somit auch mündlich erteilt werden. Eine schriftliche Erteilung der Vorsorgevollmacht ist für ihre Wirksamkeit aber beispielsweise geboten, wenn und soweit sie die Befugnis umfasst, in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff einzuwilligen, nicht einzuwilligen oder die Einwilligung zu widerrufen.

Unabhängig davon empfiehlt sich aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft eine schriftliche Abfassung und Unterzeichnung in jedem Fall, denn bei Eintritt des Notfalles, für welchen die jeweilige Erklärung abgegeben ist, wird der Erklärende gerade nicht mehr in der Lage sein, Dritten gegenüber der Existenz und die Reichweite der erteilten Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht zu bestätigen.

Um vorzubeugen, dass die Echtheit einer Unterschrift später in Zweifel gezogen wird, kann man die Unterschrift durch einen Notar oder durch eine hierzu ermächtigte Behörde beglaubigen lassen. Diesen Dienst bietet in Bezug auf die Unterschrift unter einer Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht gegen eine geringe Gebühr von derzeit 10 Euro die Betreuungsbehörde an, die in den meisten Bundesländern bei den Verwaltungen der Landkreise (Landratsamt) und kreisfreien Städte (Rathaus) angesiedelt ist. Die Beglaubigung beim Notar kostet etwa 20 bis 80 Euro.

Von der notariellen Beglaubigung der Unterschrift ist die notarielle Beurkundung der Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht zu unterscheiden. Bei einer Beurkundung entwirft der Notar den Text und klärt dazu auf. Die gesamte Erklärung nimmt er dann in einer eigenen Urkunde auf.

Die Kosten hierfür sind abhängig vom Wert des Vermögens und betragen mindestens 60 Euro und höchstens 1.735 Euro. Beträgt das Vermögen beispielsweise 100.000 Euro so liegt die Gebühr bei 165 Euro. Eine solche notarielle Beurkundung ist zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit dann dringend zu empfehlen, wenn die Vollmacht auch die Befugnis enthalten soll, über Immobilienvermögen des Betroffenen zu verfügen. 

Benötigen der Ehepartner ebenfalls eine Vorsorgevollmacht oder können Eheleute sich schon wegen der Ehe gegenseitig vertreten?

Eine umfassende gesetzliche Vertretungsbefugnis folgt lediglich aus dem Sorgerecht, das in der Regel den Eltern gemeinsam in Bezug auf ihr minderjähriges Kind zusteht. Ehegatten können einander hingegen kraft Gesetzes nur bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie vertreten, wobei aus solchen Geschäften in der Regel auch der handelnde Ehegatte selbst berechtigt und verpflichtet wird. Seit dem 01.01.2023 gilt ferner, dass ein Ehepartner den anderen in bestimmten Angelegenheiten der Gesundheitssorge vertreten kann, wenn der andere Ehepartner derartige Angelegenheiten aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht selbst besorgen kann; diese „Notvertretungsbefugnis“ des Ehepartners ist aber in zeitlicher Hinsicht auf längstens sechs Monate begrenzt und gegenüber einer bestehenden Betreuung oder Vorsorgevollmacht nachrangig. Andere als die vorgenannten Rechtsgeschäfte kann ein Ehegatte – auch oder ausschließlich - im Namen des anderen nur abschließen, wenn dieser ihm dazu eine Vollmacht erteilt hat. Zu solchen Geschäften gehören etwa solche, die der Verwaltung des Vermögens dienen, sowie Investitionsgeschäfte wie etwa der Bauvertrag über ein Haus oder die Aufnahme eines Darlehens hierfür.

Wird eine Vorsorgevollmacht erst wirksam, wenn der Vollmachtgeber seine rechtlichen Angelegenheiten gesundheitsbedingt nicht mehr selbst besorgen kann?

Eine Vollmacht kann zwar, muss aber nicht an eine bestimmte Bedingung geknüpft sein. Für den Geschäftspartner des Vollmachtgebers hat eine solche Bedingung ohnehin nur Bedeutung, wenn diese Bedingung aus der ihm vorgelegten Vollmacht selbst hervorgeht oder ihm aus anderer Quelle bekannt ist. Es ist eigentlich auch nicht zu empfehlen, die Vorsorgevollmacht mit einer Bedingung zu versehen, da der Bevollmächtigte dann jeweils gegenüber dem Geschäftspartner des Vollmachtgebers den – nicht selten aufwändigen - Nachweis führen muss, dass die Bedingung eingetreten ist. Würde etwa die schriftliche Vorsorgevollmacht ausdrücklich an die Bedingung geknüpft, dass der Vollmachtgeber wegen Krankheit oder Behinderung seine rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann, müsste der Bevollmächtigte jeweils ein ärztliches Attest hierüber vorlegen oder gar den Eintritt der Bedingung gerichtlich feststellen lassen.

Erlischt eine Vorsorgevollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers?

Soweit sich aus einer Vollmacht nicht ergibt, dass sie auf die Lebenszeit des Vollmachtgebers beschränkt ist, wirkt sie über dessen Tod hinaus. Eine solche Beschränkung muss aber nicht ausdrücklich erfolgen und kann etwa anzunehmen sein, wenn die Vollmacht erkennbar nur für den Fall erteilt ist, dass der Vollmachtgeber seine rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Es empfiehlt sich in jedem Fall, in der Vollmachtsurkunde ausdrücklich zu bestimmen, ob sie auf Lebenszeit des Vollmachtgebers oder über dessen Tod hinaus erteilt ist.

Von der Wirkungsdauer der Vollmacht zu unterscheiden ist die Wirkungsdauer einer öffentlichen Beglaubigung, die die Betreuungsbehörde bezüglich der Unterschrift auf einer Vollmacht erteilt hat. Für eine derartige Beglaubigung gilt nach den am 01.01.2023 in Kraft getretenen gesetzlichen Bestimmungen, dass ihre Wirkung mit dem Tod des Vollmachtgebers endet. Hiervon bleibt die Wirksamkeit der Vollmacht selbst unberührt. Bedeutung hat die neue Vorschrift, die im Übrigen nur auf nach dem 31.12.2022 vorgenommene öffentliche Beglaubigungen Anwendung findet, also nur für Rechtsgeschäfte, die durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen sind. Solches trifft etwa auf die Bewilligung einer Eintragung in das Grundbuch und die hierzu erteilte Vollmacht zu.

Kann ein Bevollmächtigter das Vermögen des Vollmachtgebers verschenken?

Der Vollmachtgeber entscheidet selbst über den Umfang der von ihm erteilten Vollmacht. Eine unbeschränkte Vollmacht – man spricht insoweit von einer Generalvollmacht – verleiht dem Bevollmächtigten unter anderem die Rechtsmacht, Schenkungen jedweder Art im Namen des Vollmachtgebers vorzunehmen. Allerdings trifft den Bevollmächtigten eine Vermögensbetreuungspflicht; er muss also bei jedem Rechtsgeschäft, das er im Namen des Bevollmächtigten vornimmt, in dessen Interesse handeln. Verletzt er diese Pflicht schuldhaft, macht er sich schadensersatzpflichtig und, wenn er gar vorsätzlich handelt, strafbar. Auch in diesem Fall ist aber eine Schenkung, die von der erteilten Vollmacht gedeckt ist, grundsätzlich wirksam. Es ist daher ratsam, eine Vorsorgevollmacht ausdrücklich dahin zu beschränken, dass der Bevollmächtigte nur solche Schenkungen vornehmen kann, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird oder die dem Wunsch des Vollmachtgebers entsprechen und als Gelegenheitsgeschenke nach seinen Lebensverhältnissen üblich sind.

Überprüft das Betreuungsgericht regelmäßig, ob die gesundheitliche Beeinträchtigung des Betreuten, die Anlass für die Bestellung eines Betreuers gegeben hat, noch besteht?

Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Das Betreuungsgericht hat dies zu prüfen, wenn ihm Umstände mitgeteilt werden, die darauf schließen lassen, dass die Betreuungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Darüber hinaus bestimmt das Betreuungsgericht bereits bei der Bestellung des Betreuers einen Zeitpunkt, bis zu dem es über die Aufhebung oder Verlängerung der von ihm getroffenen Maßnahme erneut zu entscheiden hat. Diese Entscheidung muss spätestens nach sieben Jahren getroffen werden. Nach dem seit dem 01.01.2023 geltenden Recht ist über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung erstmals nach längstens zwei Jahren zu entscheiden, wenn die Maßnahme gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordnet worden ist.

Was können Angehörige tun, wenn sie den Verdacht haben, dass der „fremde“ Betreuer oder Inhaber einer Vorsorgevollmacht seine Vertretungsmacht missbraucht?

Der Betreuer wird durch das Amtsgericht als Betreuungsgericht bestellt. Diesem gegenüber muss der Betreuer Rechenschaft ablegen. Bei bestimmten Maßnahmen, namentlich bei medizinischen Eingriffen, kann der Betreuer auch nicht allein entscheiden, sondern muss die Einwilligung des Betreuungsgerichts einholen. Bei einem Fehlverhalten des Betreuers kann dieser vom Betreuungsgericht sogar abberufen werden. Der Inhaber einer Vorsorgevollmacht hingegen handelt grundsätzlich ohne gerichtliche oder amtliche Kontrolle.

Sowohl gegen den Betreuer als auch gegen den Inhaber einer Vorsorgevollmacht können Angehörige des Betreuten bzw. Vollmachtgebers nur mit Hilfe des Betreuungsgerichts etwas ausrichten. Dabei müssen sie ihm das rechtliche Fehlverhalten des Betreuers oder Inhabers einer Vorsorgevollmacht mitteilen und, soweit vorhanden, Beweise hierfür vorlegen. Ist das Betreuungsgericht von dem behaupteten Missbrauch der Vertretungsmacht überzeugt, wird es dem Betreuten oder Vollmachtgeber einen anderen bzw. erstmals einen Betreuer bestellen. Dies kann, muss aber nicht ein Angehöriger sein.

Kann man dem Missbrauch einer Vollmacht dadurch vorbeugen, dass man sie mehreren Personen, etwa dem Ehegatten und allen Kindern, erteilt?

Es können mehrere Personen einzeln oder gemeinschaftlich bevollmächtigt werden. Eine gemeinschaftliche Vorsorgevollmacht zeichnet sich dadurch aus, dass die Bevollmächtigten nur gemeinsam handeln können. Dadurch ist eine gegenseitige Kontrolle gegeben, allerdings besteht auch die Gefahr, dass einer der Bevollmächtigten eine notwendige Maßnahme blockiert. Wird mehreren Personen jeweils einzeln eine Vorsorgevollmacht erteilt, sollte der Vollmachtgeber eine Aufteilung nach bestimmten Aufgabenkreisen vornehmen oder die Bestimmung einer Rangfolge der Bevollmächtigten treffen. Geschieht dies nicht, besteht die Gefahr, dass die Bevollmächtigten einander widersprechende Entscheidungen treffen.

Beide Ehegatten haben jeweils dem anderen von ihnen eine Vorsorgevollmacht erteilt. Nun verfällt der eine Ehegatte in eine schwere Demenz. Kann der andere Ehegatte deswegen die von ihm selbst erteilte Vollmacht widerrufen? Und wird gegebenenfalls durch einen solchen Widerruf auch die Vollmacht hinfällig, die dem noch gesunden Ehegatten erteilt ist?

Eine wechselseitige Bindung, wie sie beispielsweise beim Ehegattentestament besteht, gibt es zwischen Vollmachten, die Personen sich gegenseitig erteilt haben, nicht, es sei denn, die Vollmachtgeber haben solches ausdrücklich bestimmt. Im Übrigen ist jeder Vollmachtgeber darin frei, die von ihm selbst erteilte Vollmacht zu widerrufen.

Der Widerruf einer Vollmacht ist weder an eine Form noch an eine Frist gebunden. Ist die Vollmachtsurkunde einer anderen Person zur Aufbewahrung übergeben worden, sollte sie in jedem Fall heraus verlangt werden, da Dritte, die von dem Widerruf keine Kenntnis haben und denen das Schriftstück vorgelegt wird, auf den Fortbestand der darin getroffenen Anordnungen vertrauen dürfen. Unterbleibt ein Widerruf, behält die Vorsorgevollmacht ihre Wirkung zeitlich unbegrenzt.

Stimmt es, dass Banken nur solche Vollmachten akzeptieren (müssen), die auf einem von der jeweiligen Bank herausgegebenen Formular erteilt sind?

Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die einen bestimmten Mustertext für eine Bankvollmacht vorsieht. Geht die Reichweite einer schriftlichen Vollmacht aus deren Text klar hervor und bewegt sich das vom Bevollmächtigten beabsichtigte Bankgeschäft in diesen Grenzen, muss die Vollmacht von der Bank akzeptiert werden. Viele Banken versuchen jedoch, die damit einhergehende Obliegenheit, in jedem Einzelfall die Reichweite einer vom Kunden individuell gestalteten Vollmacht sorgfältig prüfen zu müssen, dadurch abzuwenden, dass sie in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Kunden die Verwendung eines bankeigenen Vollmachtsformulars vorschreiben. In einem solchen Fall empfiehlt es sich, das Vollmachtsformular der Bank zu verwenden, da der Bevollmächtigte bei einer Weigerung der Bank, die vom Vollmachtgeber individuell gestaltete Vollmacht zu akzeptieren, den Klageweg beschreiten muss und der Ausgang des Rechtsstreits ungewiss ist. Immerhin: Damit ein Vollmachtgeber mit Geschäftsverbindungen zu mehreren Banken nicht mehrere unterschiedliche Vollmachtsformulare ausfüllen muss, gibt es mittlerweile ein einheitliches Muster, das vom Bundesministerium der Justiz mit den Spitzenverbänden der deutschen Kreditinstitute abgestimmt ist. 

Was gilt, wenn bei Eintritt des Falles, für den eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde, der Bevollmächtigte bereits verstorben ist?

Soweit sich aus der Vorsorgevollmacht nichts anderes ergibt, erlischt sie mit dem Tod des Bevollmächtigten. Dessen Erben können somit aus der Vorsorgevollmacht grundsätzlich keine Befugnisse ableiten, sind ihrerseits aber verpflichtet, den Tod des Bevollmächtigten dem Vollmachtgeber anzuzeigen, damit dieser anderweitig Vorsorge treffen kann. Ist der Vollmachtgeber dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, ist das Amtsgericht als Betreuungsgericht einzuschalten, damit dieses ihm einen Betreuer zur Seite stellt. Will der Vollmachtgeber den Eintritt einer solchen Lage vermeiden, empfiehlt es sich für ihn, bereits bei Erteilung der Vorsorgevollmacht für den Fall des Todes des Bevollmächtigten einen Ersatzbevollmächtigten einzusetzen.

Wie kann man sicherstellen, dass bei Eintritt der eigenen Hilflosigkeit Krankenhäuser, Behörden und Gerichte von der Existenz einer Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht Kenntnis erlangen?

Bewahrt man das entsprechende Schriftstück zuhause auf, sollte man mindestens einen Vertrauten von der Existenz und der genauen Aufbewahrungsstelle unterrichten. Auch kann man das Schriftstück einer engen Bezugsperson, im Falle einer Vorsorgevollmacht deren Inhaber, zur Verwahrung übergeben. Zu bedenken ist jedoch auch, dass die ins Vertrauen gezogene Person bei Eintritt der eigenen Hilflosigkeit abwesend sein kann. Aus diesem Grund ist vor einigen Jahren bei der Bundesnotarkammer das Zentrale Vorsorgeregister (www.vorsorgeregister.de) eingerichtet worden. Dabei handelt es sich um ein elektronisches Register, in das Betreuungsverfügungen und Vorsorgevollmachten sowie damit im Zusammenhang stehende Patientenverfügungen eingetragen werden. Erfasst werden dabei die wesentlichen Daten zu dem Schriftstück, insbesondere Name und Anschrift des Ausstellers, der Umfang der Vollmacht und die Daten der Vertrauensperson. Die Urkunde selbst wird von dem Register nicht aufbewahrt; sie soll ja in Notfällen unmittelbar vor Ort verfügbar sein. Auf das Zentrale Vorsorgeregister haben die Betreuungsgerichte online Zugriff. Ist also beispielsweise bei einem Verkehrsunfall das bewusstlose, schwerverletzte Unfallopfer ins Krankenhaus gebracht worden und ist die Einwilligung in eine Operation notwendig, wird vor Erlass der Entscheidung beim Zentralen Vorsorgeregister über geschützte Netzverbindungen angefragt, ob dort auf den Namen des Betroffenen eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung registriert ist und wer gegebenenfalls der Bevollmächtigte ist oder der Betreuer sein soll. Dieser kann dann unverzüglich hinzugezogen werden

Die Anmeldung einer Vorsorgevollmacht zum Zentralen Vorsorgeregister kann online erfolgen, natürlich ist auch der Postweg möglich (Bundesnotarkammer – Zentrales Vorsorgeregister – Postfach 08 01 51, 10001 Berlin). Für die Anmeldung ist ein Formular zu verwenden, das sowohl über das Internet als auch per Post angefordert werden kann.

Die Gebühr für Internet-Meldungen beträgt grundsätzlich 23,00 Euro; sie ermäßigt sich auf 20,50 Euro, wenn die Gebührenrechnung im Lastschriftverfahren beglichen wird. Wird mehr als ein Bevollmächtigter registriert, fallen für jeden weiteren Bevollmächtigten zusätzlich 3,50 Euro an. Bei postalischen Anmeldungen erhöhen sich die Grundgebühren jeweils um 3,00 Euro, der Zuschlag für jeden weiteren Bevollmächtigten um jeweils 0,50 Euro.

Weiterführende Informationen und Formulierungshilfen zu Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung finden sich auf dem Portal des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Unser Experte

Dieses Thema im Programm:MDR FERNSEHEN | MDR um 4 | 13. Juli 2023 | 17:00 Uhr