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Ihr RechtWas tun, wenn die Versicherung nicht zahlt

16. November 2023, 10:00 Uhr

Erst ein Schadensfall zeigt, wie gut Ihre Versicherung wirklich ist. Denn dann kann die vermeintliche schnelle Abwicklung und Auszahlung der Schadenssumme ausbleiben. Was also sollten Sie schon bei Abschluss einer Versicherung beachten? Wie sollten Sie einen Schadensfall melden und was tun, wenn es Probleme gibt? Rechtsexperte Gibert Häfner kennt die Antworten.

Inhalt des Artikels:

Habe ich bei Versicherungsverträgen ein Widerrufsrecht?

Versicherungsverträge können innerhalb von 14 Tagen, bei Renten- oder Lebensversicherungen innerhalb von 30 Tagen widerrufen werden (vgl. §§ 8, 152 VVG). Dabei spielt es keine Rolle, wo bzw. wie sie den Vertrag abgeschlossen haben. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem sie sämtliche Unterlagen für ihren Vertrag erhalten haben. Dazu gehören neben den Vertragsbedingungen und dem Produktinformationsblatt auch der Versicherungsschein (Police) und die Widerrufsbelehrung. Für die Rechtzeitigkeit des Widerrufs kommt es auf den Zeitpunkt der Absendung des Widerrufs an und nicht auf den Zugang beim Versicherer. Für den Widerruf ist die Textform (Brief, Fax, E-Mail) vorgeschrieben. Begründen müssen sie den Widerruf nicht.

Wann kann ich einen laufenden Versicherungsvertrag kündigen, etwa um eine günstigere Versicherung abzuschließen?

Jeweils zum Ende der Vertragslaufzeit können Verträge unter Einhaltung der Kündigungsfrist (meist 1 Monat, u.a. bei Hausrat-, Wohngebäude- und Privathaftpflichtversicherungen in der Regel 3 Monate) gekündigt werden. Für die meisten Verträge gilt jeweils eine einjährige Laufzeit. Vergewissern sie sich in den Versicherungsunterlagen und Vertragsbedingungen über Laufzeit und Kündigungsfrist. Oder sie sprechen einfach die Kündigung aus und bitten um Mitteilung, zu welchem Datum diese wirksam wird. Kfz-Versicherungen laufen meist ein Kalenderjahr, so dass eine Kündigung bis 30.11. erfolgen muss. Ein außerordentliches Kündigungsrecht gibt es bei Beitragserhöhungen und im Schadensfall.

Nach einem Schadensfall kündigt der KfZ-Haftpflichtversicherer den Versicherungsvertrag. Ist die Kündigung rechtens?

Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls in der Haftpflichtversicherung muss der Versicherer für die Schäden aufkommen, die sein Versicherungsnehmer dem Geschädigten durch sein Verhalten zugefügt hat. Der Versicherer hat daher nach jedem Versicherungsfall Anlass, die Risiken, die sich für ihn aus der Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses ergeben, neu zu bewerten. Diese Bewertung kann dazu führen, dass der Versicherer den Versicherungsvertrag kündigt. Hierzu ist er von Gesetzes wegen bei Sachversicherungen berechtigt (§92 VVG). Die Kündigung ist jedoch nur innerhalb eines Monats zulässig, nachdem der Versicherer, bezogen auf den Versicherungsfall, seine Eintrittspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt hat oder im Rechtstreit mit dem geschädigten Dritten ein Urteil ergangen und rechtskräftig geworden ist. Im Übrigen kann unter den gleichen Voraussetzungen auch der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag kündigen. Hier der Link zu einem Musterbrief für eine solche Kündigung.

Sind andere Versicherungen verpflichtet, einen Versicherungsvertrag mit einer Person abzuschließen, der nach einem Versicherungsfall das Vertragsverhältnis durch den bisherigen Versicherer gekündigt worden ist?

Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Abschluss eines Haftpflichtversicherungsvertrages. Im Regelfall wird man aber eine – wenn auch im Zweifel teurere – Versicherung finden. Findet ein Kraftfahrzeughalter keinen Versicherer, darf er sein Kraftfahrzeug nicht weiter im öffentlichen Straßenverkehr benutzen, denn insoweit trifft ihn eine gesetzliche Versicherungspflicht. Benutzt er sein Kraftfahrzeug ohne den erforderlichen Versicherungsschutz oder gestattet er eine solche Nutzung einer anderen Person, macht der Fahrzeughalter sich strafbar.

Ein Ehepaar hat es nach der Hochzeit und Gründung eines gemeinsamen Hausstandes vergessen, eine der Hausratversicherungen, die jeder der Ehepartner "in die Ehe mitgebracht hat", zu kündigen. Nun ist ein Versicherungsfall eingetreten. An welchen Versicherer muss das Paar sich wenden?

Jede Hausratsversicherung deckt bei Paaren den gesamten Hausrat beider ab. Einer der beiden Verträge hätte also gekündigt werden können, was Prämien gespart hätte. Das gilt im Übrigen auch für Haftpflichtversicherungen.

Nun bestehen aber 2 Verträge: Es ist dem Versicherungsnehmer zwar verboten, für dasselbe Risiko mehrere Versicherungsverträge abzuschließen, wenn dies in der Absicht geschieht, im Versicherungsfall für den eingetretenen (selben) Schaden mehrfach Ersatz zu erlangen; in diesem Fall ist jeder der Versicherungsverträge nichtig, die der Versicherungsnehmer in betrügerischer Absicht geschlossen hat. Anders verhält es sich aber, wenn dasselbe Risiko aufgrund einer Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers oder deshalb mehrfach versichert ist, weil auch ein Dritter hierfür einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat. In einem solchen Fall einer wirksamen Mehrfachversicherung haften die Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner, dass jeder Versicherer den von ihm nach dem Vertrag zu leistenden Betrag zu zahlen hat, der Versicherungsnehmer aber insgesamt nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann. Der Versicherte hat also die Wahl, in welchem Umfang er welche Versicherung in Anspruch nimmt, solange er keine Doppelzahlung verlangt. Die Versicherer werden dann untereinander einen Ausgleich herbeiführen, der sich nach den Beträgen richtet, die sie dem Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen Vertrag zu zahlen haben.

Gibt es bei der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegen Versicherungsunternehmen Fristen zu beachten?

Während früher viele Versicherungsunternehmen mit Hilfe ihrer Vertragsbedingungen den Versicherungsnehmern auferlegten, ihre Leistungsansprüche innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen, gilt seit dem 1. Januar 2008 einheitlich die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist beginnt in der Regel mit dem Ende des Jahres, in dem der Versicherungsnehmer vom Versicherungsfall Kenntnis erlangt hat. Die Verjährungsfrist verlängert sich um den Zeitraum, in welchem Versicherungsgesellschaft und Versicherungsnehmer Verhandlungen über die Berechtigung des Leistungsanspruches oder dessen Höhe geführt haben.

Wohin kann sich ein Versicherungskunde wenden, wenn er mit dem Geschäftsgebaren eines Versicherungsunternehmens nicht einverstanden ist?

Im Streit mit dem Versicherungsunternehmen muss der Kunde nicht immer sofort den Rechtsweg beschreiten. Eine Alternative ohne Kostenrisiko ist im Bereich der privaten Kranken- und Pflegeversicherung der "PKV-Ombudsmann", sowie im Übrigen privaten Versicherungswesen – einige Reiseversicherungen ausgenommen - bei Streitfällen bis zu einem Gegenstandswert von 100.000 Euro der "Versicherungs-Ombudsmann". Dort können neben Verbrauchern auch kleingewerbliche Unternehmen eine Beschwerde erheben. Obwohl es sich bei den vorgenannten Ombudsleuten um Einrichtungen handelt, die von der Versicherungswirtschaft getragen werden, ist eine objektive Entscheidung satzungsmäßig gewährleistet. Während der Spruch des PKV-Ombudsmannes dem Kranken- und Pflegeversicherer nur als Empfehlung dient, ist der des Versicherungs-Ombudsmannes, wenn es um nicht mehr als 10.000 Euro geht, für das Versicherungsunternehmen bindend. Dem gegenüber steht es dem Versicherungsnehmer in beiden Fällen frei, den Schlichterspruch zu akzeptieren oder doch noch Klage zu erheben.

Eine weitere Möglichkeit ist, sich mit einer Beschwerde an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu wenden. Die BaFin, die auch Auskunft zu Versicherungsfragen erteilt, fordert das betreffende Versicherungsunternehmen zur Stellungnahme auf und kann bei Missständen einschreiten. Sie kann allerdings – im Unterschied zu dem Versicherungs-Ombudsmann – keine die Versicherung bindende Entscheidung im Einzelfall treffen. An die BaFin können sich nicht nur die Versicherungsnehmer, sondern auch Dritte, etwa der bei einem Unfall Geschädigte, wenden. Wenn man sich an die BaFin gewandt hat, werden die Ombudsmänner i.d.R. nicht zugleich tätig.

Nach dem Verkehrsunfall hat der Versicherungsnehmer sein Verschulden gegenüber dem Unfallgegner eingeräumt. Nun weigert sich der Kasko-Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer, für die an dessen Fahrzeug entstandenen Schäden aufzukommen. Wie ist das zu erklären?

Bildrechte: imago/Ralph Peters

Die Versicherungsbedingungen der Kaskoversicherer sehen vor, dass der Versicherungsnehmer am Unfallort Schuldeingeständnisse nicht abgeben darf. Das hat seinen Grund darin, dass ein unfallgeschädigter Versicherungsnehmer seine Kasko-Versicherung auch dann in Anspruch nehmen kann, wenn ihm der Unfallgegner ersatzpflichtig ist. In diesem Fall kann der Kasko-Versicherer beim Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer Regress nehmen. Der Regress kann jedoch vereitelt sein, wenn der Versicherungsnehmer am Unfallort sein Verschulden eingeräumt hat. Allerdings ist der Kasko-Versicherer nicht berechtigt, die Leistung zu verweigern oder einzuschränken, wenn der Versicherungsnehmer tatsächlich allein schuld an dem Verkehrsunfall war, da in diesem Fall ohnehin kein Regressanspruch der Versicherung bestanden hat, der durch das Schuldeingeständnis hätte vereitelt werden können.

Beim Abschluss von Verträgen über die private Krankenversicherung fragen die Versicherer den Neukunden nach seinen Vorerkrankungen. Welche Auswirkungen hat es auf den Versicherungsschutz, wenn der Neukunde eine bestimmte Vorerkrankung im Fragebogen nicht angegeben hat, weil er beim Ausfüllen an den länger zurück liegenden Krankheitsfall nicht gedacht hat?

Dem Versicherungsnehmer obliegt es, bei Abschluss des Vertrages die für die Übernahme der Versicherungsgefahr erheblichen Umstände anzugeben, soweit er danach vom Versicherungsunternehmen konkret gefragt wird. Beantwortet er eine solche Frage – und sei es aus Versehen – unrichtig oder unvollständig, so ist der Versicherer zum Rücktritt berechtigt (§ 19 VVG), es sei denn, er kannte den nicht angezeigten Umstand. Auf diese Folge müssen die Versicherungsunternehmen allerdings ihre Kunden vor dem Vertragsabschluss unmissverständlich hinweisen.

Kann man bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung von der Versicherungsgesellschaft dazu verpflichtet werden, die eigenen Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden?

Die Erhebung personenbezogener Daten bei Ärzten, Krankenhäusern etc. ist dem Versicherungsunternehmen nur erlaubt, soweit die Kenntnis der Daten zur Beurteilung des Risikos oder der Leistungspflicht erforderlich ist und die betroffene Person in die Datenerhebung eingewilligt hat. Die Einwilligung kann bereits vor der Vertragserklärung erteilt werden. Die Person ist aber vor einer Datenerhebung zu unterrichten und kann ggf. widersprechen. In jedem Fall aber wird es dem Versicherten obliegen, auf Nachfrage im konkreten Krankheitsfall eine entsprechende Einwilligung zu erteilen, anderenfalls kann der Versicherer die Leistung verweigern. Das ist auch nicht unbillig, weil die Versicherung das Recht haben muss etwa zu prüfen, ob eine bestimmte Behandlungsmaßnahme medizinisch notwendig war.

Kann man den Versicherungsvertrag kündigen, wenn die Versicherungsgesellschaft den Beitrag erhöht?

Ein Versicherungsverhältnis kann grundsätzlich nur für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode – in der Regel ein Jahr - gekündigt werden. Die Kündigungsfrist muss für beide Teile gleich sein und beträgt je nach vertraglicher Vereinbarung zwischen einem Monat und drei Monaten. Erhöht hingegen das Versicherungsunternehmen aufgrund einer Gefahrerhöhung die Prämie um mehr als 10%, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, so kann der Versicherungskunde innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung das Versicherungsverhältnis kündigen (§ 25 Abs. 2 VVG).

Darf das Versicherungsunternehmen bei einer Sachversicherung die Entschädigungsleistung für die gestohlene Sache verweigern, wenn der Versicherungskunde den Diebstahl nicht bei der Polizei angezeigt hat?

Den Versicherungskunden trifft gegenüber dem Versicherungsunternehmen eine Reihe von so genannten Obliegenheiten, deren Missachtung zur Beschränkung oder zum Ausschluss der Versicherungsleistung führen kann. Die Obliegenheit zur Erstattung einer Diebstahlsanzeige im Rahmen einer Hausrat- oder Reiseversicherung etwa dient dazu, dem Versicherungsunternehmen die Nachprüfung des vom Versicherungskunden behaupteten Versicherungsfalles zu erleichtern. Eine zumindest grob fahrlässige Verletzung dieser Obliegenheit konnte nach früherem Recht dazu führen, dass der Versicherungskunde den Anspruch auf die Versicherungsleistung vollständig verlor. Nach dem seit 1. Januar 2008 geltenden Recht schließt nur noch vorsätzliches Handeln des Versicherungskunden den Leistungsanspruch aus, während sich dieser bei grober Fahrlässigkeit „lediglich“ verkürzt. Die Aufgabe des „Alles- oder-Nichts-Prinzips“ war wesentlicher Bestandteil der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Der Umfang der Kürzung bestimmt sich im Einzelfall nach dem Grad des Verschuldens.

Geht der Versicherungsschutz verloren, wenn der Versicherungskunde mit der Beitragszahlung in Rückstand gerät?

Wird der erste oder einmalige Beitrag – das Gesetz spricht insoweit von Prämie - nicht rechtzeitig gezahlt, berechtigt dies das Versicherungsunternehmen bis zur Vornahme der Zahlung vom Vertrag zurückzutreten (§ 37 Abs. 1 VVG). Darüber hinaus ist es von der Verpflichtung zur Leistung befreit, wenn die Prämie im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt ist (§ 38 Abs. 2 VVG).

Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann das Versicherungsunternehmen seinem Kunden schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen, wobei es die rückständigen Beiträge, Zinsen und Kosten im Einzelnen aufschlüsseln und die Rechtsfolgen angeben muss, die mit dem Verstreichenlassen der Frist verbunden sind (§ 38 Abs. 1 VVG). Nach dem ergebnislosen Ablauf der Frist kann das Versicherungsunternehmen das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung kann bereits mit der Zahlungsaufforderung unter der Bedingung ausgesprochen werden, dass die Zahlung nicht fristgerecht erfolgt. Der Versicherungskunde kann die Folgen der Kündigung dadurch abwenden, dass er die Zahlung innerhalb eines Monats seit deren Zugang bzw. seit Ablauf der Zahlungsfrist nachholt, sofern nicht zwischenzeitlich der Versicherungsfall eingetreten ist (§ 38 Abs. 3 VVG). Es nützt also etwa bei einer privaten Krankenversicherung dem Kunden nichts, bis zum letzten Tag abzuwarten, ob bis dahin noch ein Krankheitsfall eintritt.

Empfiehlt sich für Senioren der Abschluss einer Unfallversicherung?

Aus einer Unfallversicherung wird eine Kapitalabfindung oder Rente für dauernde Invalidität geleistet, welche der Versicherungskunde durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis erleidet (vgl. § 178 Abs. 2 VVG). Diese Beschreibung könnte, da insoweit gerade Senioren wegen der im Alter nachlassenden geistigen und körperlichen Kräfte in erhöhtem Maße gefährdet erscheinen, zu der Schlussfolgerung verleiten, dass sich der Abschluss einer Unfallversicherung für sie geradezu aufdrängt. Indessen ist zu berücksichtigen, dass sich Gebrechlichkeit bei der Unfallversicherung leistungsmindernd auswirkt. Bei Unfällen, die durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, etwa durch einen Schlaganfall, hervorgerufen sind, ist sogar der Versicherungsschutz ausgeschlossen. Jedenfalls für pflegebedürftige oder geisteskranke Personen ist daher eine Unfallversicherung, sofern das Versicherungsunternehmen einen Vertragsschluss überhaupt anbietet, nicht attraktiv.

Zusammenfassung: Das Wichtigste zu Versicherungen:

1. Versicherungsbedarf klären:
     - überflüssige Versicherungen kündigen
     - wichtige Versicherungen abschließen 
     - Sind alle wichtigen Risiken versichert?
2. Tarife vergleichen und ggf. zu günstiger Versicherung wechseln
3. Schadensfall frühzeitig melden, ggf. per Telefon
4. Unterlagen und Beweismittel sammeln
5. Lehnt die Versicherung die Regulierung (teilweise) ab:
    - Vertragsbedingungen studieren und mit der Versicherung verhandeln
    - Ombudsmann einschalten    - im Notfall einen Anwalt nehmen und klagen

Weitere Informationen finden Sie hier:

Empfehlenswerte Bücher und Broschüren:

1. Versicherungs-Set der Stiftung Warentest: Das Versicherungs-Set: Bedarfsanalyse, Vertrags-Check-up, Testsieger | Stiftung Warentest , erschienen 2020, 144 Seiten 14,90 Euro

2. "GUT VERSICHERT! Ihre Navigationshilfe für private Versicherungen", herausgegeben vom Bund der Versicherten e.V., Postfach 57 02 61, 22771 Hamburg, unentgeltlich zu beziehen als download im Internet oder telefonisch unter 040/357 37 30 98; E-Mail: info@bundderversicherten.de.

3. "Das neue Versicherungsvertragsgesetz", herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz, unentgeltlich zu beziehen als download im Internet.

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Quelle: MDR um 4

Dieses Thema im Programm:MDR FERNSEHEN | MDR um 4 | 16. November 2023 | 17:00 Uhr