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MDR INFO | digital | 07.02.2012 : Neues Urteil: Nutzer von kostenlosen Filmportalen machen sich strafbar

Filmportale im Internet zeigen Blockbuster, die gerade erst im Kino laufen, und amerikanische Serien, die es noch nicht einmal auf DVD gibt. Da das alles in der Regel kostenlos ist, dürfte jedem klar sein: Es sind Raubkopierer am Werk. Trotzdem mussten sich die Nutzer dieser Seiten bisher keine Sorgen machen, dass sie eine teure Abmahnung von einem Anwalt bekommen. Das könnte sich jetzt aber ändern, denn ein Leipziger Richter hat geurteilt, dass sich der Nutzer von Filmportalen strafbar macht. Welche Folgen hat dieses Urteil?

von Pierre Gehmlich

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"Sie müssen sich verpflichten, den Film 'Avatar' nicht mehr aus dem Internet herunterzuladen! Und für Anwalt und Schadenersatz werden eintausend Euro fällig!" So oder so ähnlich steht es in den Schreiben der Abmahn-Anwälte. Ihre teure Post ging im letzten Jahr an 300.000 Deutsche, schätzt der "Verein gegen den Abmahnwahn". Aber angeschrieben wurden bisher nur die Internetnutzer, die sich Filme komplett heruntergeladen hatten, etwa aus Tauschbörsen. Das ist ganz klar ein Verstoß gegen das Urheberrecht.

"Es gilt hier wie überall der Merksatz: 'Wenn etwas im Kino läuft und noch nicht auf Kauf- oder Miet-DVD zu haben ist, dann ist eine legale Verbreitung über das Internet nicht möglich.' Es ist ausgeschlossen und verstößt nicht nur in Deutschland, sondern auch im angloamerikanischen Raum gegen zwingendes Urheberrecht - dafür brauche ich auch keine Kontrollüberlegung."

Thomas Kinschewski, Rechtsanwalt

Die Nutzer kostenloser Filmportale bekamen allerdings bisher keine teuren Abmahnungen. Wenn man sich auf diesen Internetseiten einen Blockbuster anschaut, werden immer nur winzige Teile des Films auf die Festplatte geladen. Und die werden nach dem Anschauen gleich wieder gelöscht. Das Ganze nennt sich "Streaming". Ob das gegen das Urheberrecht verstößt, war unter Juristen bisher umstritten. Daher gingen die Abmahner auch nicht gegen die Nutzer der Portale vor. Jetzt hat aber erstmals ein Richter gesagt: Wer die Filmportale nutzt, macht sich strafbar. Tino Kroupa, Jurist aus Leipzig zum Urteil des Amtsgerichts:

"Also man kann sagen: Ein Urteil vom Amtsgericht hat nicht die gleiche Relevanz wie eins vom obersten Bundesgericht. Faktisch kann es aber sein, dass die Amtsrichter aus Leipzig mit ihrer Rechtsauffassung den Stein für die Verfolgung von Streaming gegenüber den Nutzern ins Rollen gebracht haben."

Tino Kroupa, Rechtsanwalt

Der Anwalt kann sich vorstellen, dass die rund vierzig deutschen Abmahn-Kanzleien bald loslegen. Die hätten jetzt ein Urteil, auf dem sie ihre Drohkulisse aufbauen könnten. Dagegen sagen die Experten der Computerzeitschrift c't, dass die Entscheidung den Abmahnern nicht viel bringe. Und zwar aus ganz praktischen Gründen, denn an die Daten von Filmnutzern kommen die Anwälte nur in Ausnahmefällen heran. Diese Daten kennen nur die Betreiber der Portale. Also müsste, sagt Holger Bleich von c't, eine strafrechtliche Verfolgung vorausgehen, bevor die Abmahner überhaupt Einsicht bekommen könnten, wer wann auf welche Filme zugegriffen habe.

Selbst wenn wie vor Kurzem bei kino.to ein Gericht ein Filmportal schließt, haben die Abmahner noch ein zweites großes Problem: Sie kommen dann nur an die IP-Adressen der Nutzer. Das sind vereinfacht gesagt so etwas wie Computer-Hausnummern. Wer sich hinter einer IP-Adresse versteckt, müssen die Anwälte bei Internetanbietern wie der "Telekom" oder "1&1" erfragen, doch die speichern solche Informationen nur für maximal vierzehn Tage, dann werden sie gelöscht. Fazit also: Wer kostenlose Filmportale im Internet nutzt, macht sich strafbar. Aber die Chance, erwischt zu werden, die ist - noch - klein.

Zuletzt aktualisiert: 07. Februar 2012, 08:24 Uhr

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