Info Leitfaden für Erfinderinnen und Erfinder

27. Mai 2020, 14:55 Uhr

Patent, Marke, Gebrauchsmuster oder Design? Wir erklären, was Erfinderinnen und Erfinder wissen sollten, wenn sie ihre Schöpfung schützen lassen wollen

Die Sache liegt klar auf der Hand: Entdecken kann man Gesetzmäßigkeiten, Naturphänomene oder neue Planeten. Doch versuchen Sie einmal, eine neue Konstante zum Patent anzumelden. Eine Erfindung ist ein Gerät oder ein Verfahren, dem die geistige Leistung eines Entwicklers zugrunde liegt. Die Sache muss sozusagen auf seinem "eigenen Mist" gewachsen sein. Sie ist sein geistiges Eigentum. Ist die Erfindung auch gewerblich nutzbar, dann kann man sie sich gesetzlich schützen lassen. Dies geschieht durch eine Anmeldung beim Patentamt – je nach Art der Erfindung in verschiedenen Formen.
Das hat seinen guten Grund. Denn die Entwicklung einer Technologie ist meist sehr aufwändig. Sie kostet Zeit und Geld, die kaum jemand investieren würde, wenn sich jeder das Ergebnis zu Nutzen machen könnte.

Worin besteht der Unterschiede zwischen Patent, Marke, Gebrauchsmuster und Design?

Das Patent ist eine Urkunde, die dem Erfinder bescheinigt, alleiniger Eigentümer seiner Erfindung zu sein. Das heißt, niemand darf sie ohne seine Zustimmung nachbauen, verkaufen oder anders verwerten.
Die Erfindung wird von den Sachverständigen des Deutschen Patent- und Markenamtes sorgfältig nach verschiedenen Kriterien geprüft. Nach der Erteilung gilt das Patent zunächst für drei Jahre. Danach werden Jahresgebühren fällig, um den Patentschutz auf maximal zwanzig Jahre zu verlängern. Nach Ablauf dieser Frist verfällt das Patent automatisch und der Inhalt wird zum Allgemeingut.

Das Gebrauchsmuster ist die schnellere und billigere Variante der Patentierung. Die aufwendige Prüfung durch das Patentamt erfolgt nicht vor, sondern nach der Anmeldung. Wie beim Patent gilt auch der Schutz zunächst für drei Jahre. Er kann auf höchstens zehn Jahre verlängert werden. Durch das verkürzte Verfahren ist das Gebrauchsmuster allerdings nicht so sicher wie das Patent und kann leichter von anderen Erfindern ähnlicher Technologien patenrechtlich in Frage gestellt werden. Technische und chemische Verfahren können nicht als Gebrauchsmuster geschützt werden.

Die Marke ist die "Visitenkarte" einer Dienstleistung oder eines Produktes auf dem Markt. Dabei kann es sich etwa um eine Firmenlogo handeln, um einen Schriftzug, um bestimmte Wörter und Zahlen oder auch um einen besonderen Sound. Nach dem Eintrag ist die Marke zehn Jahre lang geschützt und kann nach Ablauf dieser Zeit jeweils um weitere zehn Jahre verlängert werden.

Das eingetragene Design (früher Geschmacksmuster) betrifft die sogenannte Erscheinungsform eines Erzeugnisses. Es umfasst die individuellen Linien, Konturen, Farben, die Gestalt, Oberflächenstruktur und das Material des zu schützenden Produktes oder bestimmter Produktteile. Auch graphische Symbole können geschützt werden. Ein eingetragenes Design wird 25 Jahre lang geschützt, wenn die alle fünf Jahre fälligen Gebühren gezahlt werden.

Was ist bei der Antragstellung zu beachten?

Deutsche Patent-Papiere
Bildrechte: Colourbox.de

Für die Beantragung eines Patents beim Deutschen Patent- und Markenamt gibt es ein vorgefertigtes Antragsformular. Dem Antrag müssen Unterlagen beigefügt sein, die die Erfindung beschreiben. Klarheit und Genauigkeit sind dabei besonders wichtig. Anhand dieser Unterlagen soll ein Sachverständiger die Erfindung nachvollziehen und ihre Neuheit erkennen können. Im Gegensatz zu vielen anderen amtlichen Anträgen muss die Anmeldung beim Patentamt vollständig und fertig ausgearbeitet eingehen. Man kann dort nichts nachreichen. Es ist daher empfehlenswert, sich vor der Patentanmeldung in jedem Fall durch einen Patentanwalt beraten zu lassen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt unterscheidet zwischen einer elektronischen Anmeldung und einer Anmeldung in Papierform. Eine Patentanmeldung mit bis zu 10 Ansprüchen kostet 40 Euro. Eine Patentanmeldung in Papierform mit bis zu 10 Ansprüchen kostet 60 Euro.

Hinweis eines Nutzers Ein Nutzer schrieb uns zur Vollmachtregelung beim DPMA Folgendes: "Die Regelung kann, da unter anderem Rechts- und Patentanwälte keine schriftliche Vollmacht vorlegen müssen, bei einer Gesamtvollmacht für mehrere Anmeldungen von sogenannten schwarzen Schafen der Berufsgruppe zum Nachteil des Mandanten ausgenutzt werden. Deshalb empfehle ich, stets mit Einzelvollmachten zu arbeiten."

Neuheit

Als Neuheit gilt, was sich erkennbar vom derzeitigen Stand der Technik abhebt. Das heißt, es darf weder dem Patentamt noch der Öffentlichkeit etwas Vergleichbares bekannt sein.

Erfinderische Leistung

Um aus einer Idee eine Erfindung zu machen, bedarf es allerdings mehr als nur einer unauffälligen Verbesserung eines bereits bestehenden Produktes. Eine erfinderische Leistung liegt dann vor, wenn nicht jeder andere Fachmann ohne weiteres auf dieselbe Idee gekommen wäre. Erfindungen werden dabei in zwei Kategorien eingeteilt. Solche des ersten Innovationsgrads stellen bedeutende Verbesserungen oder Ergänzungen bestehender Produkte dar. Die des zweiten Innovationsgrads sind völlig neue Erfindungen, die nicht offensichtlich aus bereits bestehenden Produkten oder Ideen abgeleitet sind.

Gewerbliche Nutzbarkeit

Um eine Erfindung als Patent schützen zu lassen, muss sie gewerblich nutzbar sein. Das gilt zwar im Prinzip für jede technische Neuerung, schließt aber bestimmte Erfindungen aus. So sind zum Beispiel medizinische Operationsmethoden und Behandlungsverfahren schwieriger patentierbar. Auch die Patentierung von gefährlichen oder sittenwidrigen Erfindungen ist ausgeschlossen.

Gibt es meine Erfindung schon?

Die Recherche nach bereits vorhandenen Lizenzen, Patenten und Eintragungen, die zur Ablehnung des eigenen Antrags führen können, ist sehr aufwendig. Sie kann jedoch viele Probleme ersparen und neue Erkenntnisse bringen. Zudem gilt es, den Stand der Technik zu erkunden. Ist die Erfindung wirklich neu, oder gibt es bereits Vergleichbares? Neben den verschiedenen Ländern und den verschiedenen Sprachen spielen die diversen Patentklassen eine Rolle. Hier sollte die Hilfe eines Fachmanns in Anspruch genommen werden. In Patentauslegestellen und Patentinformationszentren gibt es professionelle Hilfe für einen ersten Überblick. Der Service ist teilweise gebührenpflichtig. Eine vollständige Recherche nach technischen oder inhaltlichen Überschneidungen in der Unmenge bereits angemeldeter Patente kostet beim Patentamt ca. 250 Euro und dauert im günstigsten Fall vier Monate. Es können aber auch Patentanwälte oder Fachfirmen damit beauftragt werden.

Wo wird der Patentantrag eingereicht?

Der Patentantrag wird beim Deutschen Patent- und Markenamt mit Sitz in München eingereicht. Anträge für Patente, Marken, Gebrauchs- und Geschmacksmuster können unter diesem Link heruntergeladen werden.

Kontakt:
Deutsches Patent- und Markenamt
Zweibrückenstraße 12
80331 München
Tel.: (089) 21 95-0
Fax: (089) 21 95-22 21

Mail: info@dpma.de
Internet: www.dpma.de

Wo ist das Geschmacksmuster hin? Bis 2013 regelte das "Geschmacksmustergesetz", wie die Gestaltung von Produkten, Kleidungsstücken, Schriften und anderem vor Nachahmung geschützt werden kann.

Der Name des Gesetzes lässt ahnen, dass es schon ein bisschen betagt war. Tatsächlich war es sogar das älteste in Deutschland geltende gewerbliche Schutzrecht: Es stammte aus dem Jahr 1867.

2014 war die Zeit für eine Modernisierung gekommen. Aus dem "Geschmacksmustergesetz" wurde das "Designgesetz" - und damit aus dem "Geschmacksmuster" das "eingetragene Design".