Tipps der Verbraucherzentrale SachsenAb wann gilt die Gasumlage? Kann sie noch teurer werden?
Die Gasumlage ist beschlossen. Sie beträgt 2,419 Cent pro Kilowattstunde. Ab wann wird der Beitrag fällig? Kann er noch einmal erhöht werden? Wir haben bei der Verbraucherzentrale Sachsen nachgefragt.
Inhalt des Artikels:
- Wer ist von der Gasumlage betroffen, auch wer Fernwärme bezieht?
- Laut Medien gibt es eine Ankündigungsfrist nach dem Energiewirtschaftsgesetz, so dass die Gasumlage erst mit Zeitverzug von einigen Wochen wirksam werden kann. Wann muss ich mit einer Erhöhung rechnen?
- Mein Versorger wartet die Frist nicht ab und schlägt die Gasumlage ab der Ankündigung drauf. Kann ich dagegen vorgehen?
- Wie wird ermittelt, wie viel Gas ich vor Inkrafttreten der Gasumlage verbraucht habe?
- Muss ich damit rechnen, das die Gasumlage in den folgenden Monaten auch noch angehoben wird?
Wer ist von der Gasumlage betroffen, auch wer Fernwärme bezieht?
Verbraucherzentrale Sachsen: Vorgesehen ist, dass grundsätzlich alle Gasnutzer und -nutzerinnen (privat und gewerbliche Kunden und Kundinnen) die so genannte Gasbeschaffungsumlage zahlen sollen. Aktuell besteht für Festpreisvereinbarungen noch keine Klarheit. Ebenso ist nicht klar, ob die Umlage auch für Fernwärmekunden und Fernwärmekundinnen gilt. Dies wird laut Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), Stand heute, noch geprüft.
Aktuell sind viele Detailfragen ungeklärt. Dies führt zu großen Unsicherheiten in der Bevölkerung. Das Instrument der Umlage kritisieren wir in seiner Ausgestaltung. Es muss im Hinblick auf die Berechnung der Umlage, bzw. der Weiterreichung der Preisbestandteile, vollständige Transparenz erzielt werden. Zusätzlich Bedarf es nach unserer Auffassung einer unabhängigen Preisaufsicht.
Laut Medien gibt es eine Ankündigungsfrist nach dem Energiewirtschaftsgesetz, so dass die Gasumlage erst mit Zeitverzug von einigen Wochen wirksam werden kann. Wann muss ich mit einer Erhöhung rechnen?
Näheres regelt hier die Verordnung nach § 26 des Energiesicherungsgesetzes über einen finanziellen Ausgleich durch eine saldierte Preisanpassung (Gaspreisanpassungsverordnung – GasPrAnpV). Danach greift die Umlage zum 1. Oktober 2022 und endet am 1. April 2024. Insofern kann zu diesem Zeitpunkt die Umlage auch an Verbraucher und Verbraucherinnen über eine Preisanpassung des Versorgers weitergereicht werden. Ob diese bereits zum 01.10.2022 oder später passiert, hängt von der Schnelligkeit des jeweiligen Anbieters ab, die Preisanpassung vorzunehmen. Hier gelten Preisanpassungsfristen von vier bis sechs Wochen, je nach Vertragsart.
Mein Versorger wartet die Frist nicht ab und schlägt die Gasumlage ab der Ankündigung drauf. Kann ich dagegen vorgehen?
Die Umlage greift erst ab 01.10.2022. Insofern kann diese auch erst zu diesem Zeitpunkt über die Energieanbieter auf die Verbraucherschaft umgelegt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen betroffene Gasimporteuere die Kosten selbst tragen. Darüber hinaus können Energieanbieter, unabhängig von der Gaspreisumlage, Preiserhöhungen veranlassen.
Insgesamt ist die Umlage also eine weitere einseitige Mehrbelastung für die Verbraucher und Verbraucherinnen. Das Verhältnis, bzw. der Unterschied, von der Weitergabe der Umlage und regulären Preiserhöhungen der Anbieter muss für Verbraucher und Verbraucherinnen transparent und rechtssicher dargestellt werden. In den entsprechenden Preisanpassungsschreiben muss dies klar zum Ausdruck kommen.
Wie wird ermittelt, wie viel Gas ich vor Inkrafttreten der Gasumlage verbraucht habe?
Die Umlage muss auf jede verbrauchte Kilowattstunde gezahlt werden. Bezüglich der Abrechnung seitens der Anbieter liegen uns noch keine Erkenntnisse vor. Man sollte den eigenen Energieverbrauch im Blick behalten. Wer nicht weiß, wie viel Energie er verbraucht, kann bei der Jahresabrechnung eine böse Überraschung erleben. Man sollte deshalb Zähler regelmäßig ablesen und darauf achten, dass die Abschlagszahlungen zum Verbrauch passen und weder zu niedrig noch zu hoch bemessen sind. Zu niedrige Abschläge führen oft zu hohen Nachforderungen bei der Jahresabrechnung.
Muss ich damit rechnen, das die Gasumlage in den folgenden Monaten auch noch angehoben wird?
Alle drei Monate darf die Umlage angepasst werden – das bedeutet auch, dass sie noch weiter steigen kann. Die Umlage ist zeitlich bis zum 1. April 2024 befristet.
Stichwort Festverträge/PreisgarantienWer nicht in der Grundversorgung ist und Zeitverträge mit einem Versorger hat, die keine zusätzlichen Umlagen oder
Erhöhungen zulassen, kann noch nicht aufatmen. Das Wirtschaftsministerium schreibt in seinem FAQ zur Gasumlage dazu: "Das BMWK prüft diese Frage derzeit." (Stand 15.08.2022)
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MDR Wirtschaftsredaktion
Dieses Thema im Programm:MDR FERNSEHEN | MDR AKTUELL | 15. August 2022 | 17:45 Uhr