Jugendschutzrichtlinien
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14. März 2012, 13:55 Uhr
Aus dem MDR-Staatsvertrag:
Sendungen, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht verbreitet werden, es sei denn, der MDR trifft auf Grund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen; der Veranstalter darf dies bei Sendungen zwischen 23 und 6 Uhr annehmen.
Martin Lutz ist Jugendschutzbeauftragter des MDR.