Eine Frau mit Mund- und Nasenbedeckung in einem Bus mit regennassen Scheiben
In öffentlichen Verkehrsmitteln gilt weiter Maskenpflicht - FFP2 im Fernverkehr, im Nahverkehr reichen OP-Masken. Bildrechte: imago images/NurPhoto

Schutzmaßnahmen Corona-Regeln für Herbst und Winter in Sachsen

06. Oktober 2022, 12:18 Uhr

In Sachsen gibt es seit dem 1. Oktober 2022 eine neue Corona-Schutzverordnung. Sie soll bis zum 7. April 2023 gelten. Zugleich sind Anfang Oktober Änderungen im Infektionsschutzgesetz des Bundes in Kraft getreten, die auch für Sachsen gelten. Im Mittelpunkt der Maßnahmen zum Schutz vor Corona-Infektionen steht eine Maskenpflich in verschiedenen Bereichen. MDR SACHSEN fasst die aktuellen Eckpunkte zusammen.

Die Regeln seit dem 1. Oktober 2022 von A bis Z

Arbeit (Hygienekonzept, Homeoffice, Testpflicht; Impfpflicht)

Hygienekonzept am Arbeitsplatz

Arbeitgeber müssen in einem Hygienekonzept Maßnahmen zum Infektionsschutz festlegen. Basis ist eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales empfiehlt folgende Basismaßnahmen:

  • Mindestabstand von 1,50 Meter zwischen Personen
  • infektionsschutzgerechtes Lüften von Innenräumen in denen sich mehrere Personen aufhalten
  • Infektionsschutz auch in Pausenbereichen und während der Pausenzeiten gewährleisten 
  • Maskenpflicht in Bereichen, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten
  • regelmäßige betriebliche Testangebote
  • Personenkontakte im Betrieb reduzieren (z.B. Bildung kleiner Arbeitsgruppen, virtuelle Versammlungen und Besprechungen, Homeoffice-Angebot)

Homeoffice

Seit dem 21. März 2022 ist die corona-bedingte Homeoffice-Pflicht entfallen. Allerdings wird den Arbeitgebern empfohlen, ihren Beschäftigten diese Möglichkeit weiterhin anzubieten.

Testpflicht in bestimmten Bereichen

Beschäftigte in diesen Einrichtungen müssen mindestens dreimal pro Kalenderwoche einen Testnachweis vorlegen:

  • Krankenhäuser sowie Rehabilitationseinrichtungen mit vergleichbarer medizinischer Versorgung 
  • voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und in vergleichbaren Einrichtungen
  • ambulanter Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Wohnungen, Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
  • ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die vergleichbare Dienstleistungen wie voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen erbringen

Die Testpflicht gilt ohne Ausnahmen. Zusätzlich gilt für die Beschäftigten in diesen Einrichtungen eine FFP2-Maskenpflicht.

Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Beschäftigte in folgenden Einrichtungen müssen seit dem 16. März 2022 einen Immunitätsnachweis gegen Covid-19 erbringen:

  • Krankenhäuser
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken
  • Entbindungseinrichtungen sowie vergleichbare Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Vorsorgemaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
  • Rettungsdienste
  • sozialpädiatrische Zentren, medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen
  • Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
  • Begutachtungs- und Prüfdienste, die auf Grund der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder des Elften Buches Sozialgesetzbuch tätig werden
  • voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen sowie ambulante Pflegedienste und weitere Unternehmen, die vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten


Die einrichtungsbezogene Impfpflicht ist vorerst bis zum 31. Dezember 2022 befristet. Akzeptiert werden ein Genesenennachweis bis maximal 90 Tage nach einem positiven Test oder ein gültiger Impfnachweis. Für letzteren sind seit dem 1. Oktober drei Einzel-Impfungen oder zwei Einzelimpfungen und eine überstandene Infektion (in beliebiger Reihenfolge) nötig. Ausnahmen gelten nur für Frauen in den ersten drei Monaten einer Schwangerschaft und Menschen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen Corona geimpft werden können. Ohne den jeweils entsprechenden Nachweis drohen Bußgelder oder schlimmstenfalls Betretungsverbote für die genannten Einrichtungen.
Die Testpflicht in den Einrichtungen gilt unabhängig vom Genesenennachweis.


Besuche in Heimen, Kliniken und Co.

Hier gelten Testpflicht und FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher:

  • Krankenhäuser sowie Reha-Einrichtungen mit vergleichbarer medizinischer Versorgung
  • Alten- und Pflegeheime
  • Tagespflege- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen

Hier gelten Testpflicht und OP-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher:

  • Flüchtlings- und Asylunterkünfte

Hier gilt Testpflicht für Besucherinnen und Besucher:

  • Gefängnisse und andere Einrichtungen des Justizvollzugs
  • Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen
  • Männerschutzeinrichtungen

Hier gilt FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher:

  • Arzt-, Zahnarzt- und psychotherapeutische Praxen, Praxen von Heilberuflern
  • Einrichtungen für ambulante Oprerationen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken und vergleichbare Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Vorsorgemaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
  • Rettungsdienste
  • ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die vergleichbare Dienstleistungen erbringen wie Pflegeeinrichtungen

Hier gilt OP-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher:

  • Obdachlosenunterkünfte

Hinweis: Medizinische Einrichtungen können in ihren Hausregeln strengere Regeln festlegen, als in der Corona-Schutzverordnung vorgegeben sind.

Bildung (Schule und Kita)

  • Regelbetrieb gilt in allen Schulformen und Kindtagesstätten
  • Es besteht Schulbesuchspflicht, eine Abmeldung ist nicht mehr zulässig.
  • Hygieneplan an allen Einrichtungen
  • Keine Masken- und Testpflicht für Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonal, Erzieher und Besucher
  • freiwillige Testangebote an Einrichtungen
  • Schülerinnen und Schüler mit typischen Symptomen einer Corona-Infektion sollen der Schule fernbleiben. Das gilt auch im Falle eines positiven Tests, der freiwillig auf dem Gelände der Schule durchgeführt wurde.
  • Zeigen Personen während des Unterrichts/der Betreuungszeit oder anderer schulischer/Kita-Veranstaltungen Anzeichen einer Infektion, sollen sie in einem separaten Raum untergebracht und schnellstmöglich den Eltern oder Bevollmächtigten abgeholt werden bzw. selbst unverzüglich nach Hause gehen.
  • (Kontakt-)Personen ohne Symptome werden in der Regel nicht abgesondert.
  • Infizierte Kita-Kinder und Schüler können nach fünf Tagen Absonderung wieder die Einrichtung besuchen, wenn sie symptomfrei sind. Ein Selbsttest wird empfohlen, ist aber nicht vorgeschrieben.
  • Schutzmaßnahmen wie zeitlich begrenzter Wechselunterricht oder temporäre Schulschließung sind nicht vorgesehen. Damit entfällt auch der Anspruch von Eltern auf Notbetreuung.
  • Eine häusliche Lernzeit für positiv getestete Schüler und Schülerinnen ist in individueller Absprache mit den zuständigen Lehrkräften möglich, aber nicht vorgeschrieben.

Schüler
Keine Masken, keine Testpflicht, keine Zugangsbeschränkungen - Schulen und Kitas in Sachsen stehen allen offen, die nicht nachweislich mit dem Coronavirus infiziert sind. Bildrechte: imago images/Georg Ulrich Dostmann

Empfehlungen

Die seit 1. Oktober 2022 geltende Corona-Schutzverordnung in Sachsen enthält keine konkreten Empfehlungen mehr Diese seien inzwischen allgemein bekannt, erklärte das Sozialministerium auf Anfrage von MDR SACHSEN. Es gebe aber weiter eine allgemeine Empfehlung an die Bürger, auf die erweiterten "AHA-Regeln" zu achten:

  • Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Menschen halten, zum Beispiel beim Einkaufen oder bei der Arbeit
  • Hygieneregeln beim Niesen, Husten und Händewaschen beachten
  • im Alltag Maske tragen, wo dies vorgeschrieben ist, aber auch in Innenräumen, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann
  • Innenräume regelmäßig lüften
  • Zahl der Kontakte zu anderen Menschen möglichst konstant und klein halten
  • Corona-Warn-App nutzen
  • persönliche Begegnungen in einem Kontakttagebuch festhalten


Maskenpflicht

Hier gilt die Pflicht zum Tragen medizinischer Masken:

  • im öffentlichen Personennahverker inkl. Schülerbeförderung (Regionalzüge, S-Bahnen, Straßenbahnen, Busse, ...) für Fahrgäste, Kontroll- und Servicepersonal, Fahr- und Steuerpersonal (wenn tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht)*
  • in Obdachlosenunterkünften
  • in Flüchtlings- und Asylunterkünften


* In Taxis besteht nur dann eine Maskenpflicht, wenn sie Teil des öffentlichen Personennahverkehrs sind (z.B. Ruf- und Sammel-Taxis). In Fahrdiensten gilt keine Maskenpflicht.

Hier gilt die Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken (oder vergleichbar, ohne Atemventil):

  • alle Personen im öffentlichen Personenfernverkehr (Fernzüge, Fernbusse, ...); sechs- bis 14-Jährige und das Personal dürfen medizinische Masken tragen; im Flugverkehr besteht keine Maskenpflicht!
  • alle Patienten und Besucher in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen, Praxen von Heilberuflern
  • alle Patienten und Besucher in Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken sowie vergleichbaren Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen
  • alle Patienten und Besucher in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Vorsorgemaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
  • alle Patienten und Besucher bei Rettungsdiensten
  • alle Personen in Krankenhäusern sowie Rehabilitationseinrichtungen mit vergleichbarer medizinischer Versorgung (Zusätzlich Testnachweis für Besucher und Personal)
  • alle Personen in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und in vergleichbaren Einrichtungen (Zusätzlich Testnachweis für Besucher, Personal und ambulante Pflegedienste)
  • Personal ambulanter Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Wohnungen, Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen (Zusätzlich Testnachweis)


Sofern arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen dem Tragen einer FFP2-Maske entgegenstehen, besteht die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes.

Ausnahmen von der Maskenpflicht:

  • Kinder sind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres
  • Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen, chronischen Erkrankungen oder Behinderungen, die über ein entsprechendes ärztliches Attest verfügen
  • gehörlose und schwerhörigen Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen
  • in Patientenzimmern der Gesundheitseinrichtungen für die Patientinnen und Patienten
  • für Bewohnerinnen und Bewohner sowie Tagespflegegäste von Pflegeeinrichtungen
  • in Übernachtungszimmern von Obdachlosenunterkünften für Übernachtende
  • für Personen ohne Kontakt zu vulnerablen Personengruppen.

FFP2-Schutzmaske und Alltagsmaske auf einem Tisch
In der Corona-Pandemie sind zwei verschiedene Arten von Masken vorgeschrieben: sogenannten OP-Masken und FFP2-Masken. Bildrechte: imago images / Christian Ohde

Quelle: MDR(al/kp/stt)

Dieses Thema im Programm: MDR SACHSEN - Das Sachsenradio | Nachrichten | 01. Oktober 2022 | 07:00 Uhr

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