Zwei Frauen mit schwarz-rot-goldenen Fanutensilien
Bildrechte: colourbox

Arbeitsrecht Fußball-EM: Kurzfristiger Urlaub, verkatert auf Arbeit, Fußballdeko am Arbeitsplatz - geht das?

15. Juni 2024, 16:21 Uhr

Die Bälle bei der Fußball-Europameisterschaft rollen und für die Fußball-Fans gibt es auch bei der Arbeit einiges zu beachten. Damit dabei nichts schief geht, erklärt der Dresdner Arbeitsrechtler Silvio Lindemann bei MDR SACHSEN, worauf es ankommt.

Silvio Lindemann
Arbeitsrechtler Silvio Lindemann Bildrechte: Lucas Görlach

Darf ich meinen Arbeitsplatz während der EM ungefragt mit Deutschland-Fähnchen schmücken oder in Trikot am Arbeitsplatz erscheinen?

Silvio Lindemann: Das geht aber nicht, wenn der Arbeitgeber nicht zugestimmt hat. Der Arbeitgeber ist der Herr im Haus. Er bestimmt, wie der Arbeitsplatz gestaltet ist. Und wenn mein Arbeitgeber, mein Chef, etwas dagegen hat, darf ich es nicht.

Etwas anderes ist es bei der Kleidung. Wenn ich als Arbeitnehmer zum Beispiel ein T-Shirt oder eine Hose trage, vielleicht auch noch einen Hut, ginge das. Es sei denn, der Arbeitgeber hat eine bestimmte Kleiderordnung vorgesehen - Einheitskleidung zum Beispiel. Wenn es da nichts gibt, kann ich auch ein dezentes T-Shirt oder Hose und bestenfalls auch noch einen Hut tragen.

Habe ich Recht auf mein volles Gehalt, wenn ich nach einem Fußballabend morgens verkatert zur Arbeit komme oder mich kurzfristig krank melde?

Silvio Lindemann: Wenn ich als Arbeitnehmer einen Kater habe und deswegen nicht zur Arbeit kommen kann und mich vielleicht auch krank melde, dann könnte mir mein Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern. Dann habe ich meine Krankheit, meine Arbeitsunfähigkeit sozusagen selbst verschuldet.

Ähnliches gilt, wenn ich mich früh auf Arbeit schleppe, vielleicht mit einem Kater, mein Chef das merkt und feststellt, dass ich in diesem Zustand nicht arbeiten kann. Dann kann er mich nach Hause schicken und mir für den Tag auch kein Geld bezahlen. Ich muss mich also arbeitsfähig halten. Dabei geht es auch um das Thema Arbeitsschutz.

Was muss ich beachten, wenn ich am Arbeitsplatz eine Fußball-Tipp-Gruppe gründe?

Silvio Lindemann: Auf Arbeit hat das erst einmal nichts zu suchen. Also zumindest nicht ohne Zustimmung des Arbeitgebers. Während der Arbeit ist zu arbeiten. Vor allen Dingen dürfen auch Arbeitskollegen nicht abgelenkt werden. Das wäre sogar abmahnungsfähig seitens des Arbeitgebers, wenn er das nicht genehmigt hat. Aber es gibt natürlich auch Unternehmen, Betriebe, die das gemeinsam mit dem Chef machen. Aber einen Anspruch darauf habe ich nicht.

Darf ich kurzfristig um Urlaub bzw. um Schichttausch bitten, um ein EM-Spiel nicht zu verpassen?

Silvio Lindemann: Das funktioniert nicht so ohne weiteres. Wir haben die Bestimmung im Bundesurlaubsgesetz, dass der Urlaub grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden muss. Eine Stückelung in mehrere Einzeltage ist nicht vorgesehen. Es heißt, der Arbeitgeber kann ihn auch ohne weiteres ablehnen. Das ist also immer Gutdünken des Arbeitgebers. Ich kann als Arbeitnehmer auch nicht einfach Urlaub nehmen und sagen, ich bin morgen im Urlaub. Dafür braucht es immer die Zustimmung des Arbeitgebers.

Wenn ich als Arbeitnehmer in eine Schicht oder in einen Dienst eingeteilt bin, dann kann ich nicht einfach so eine Dienstveränderung oder eine Schichtplanänderung verlangen. Ich habe also keinen Anspruch darauf. Auch hier braucht es die Zustimmung des Arbeitgebers.

Habe ich als Arbeitnehmer während der Fußball-EM Anspruch darauf, Spiele zu schauen oder zumindest im Radio zu hören?

Silvio Lindemann: Hier hat der Arbeitgeber das Sagen. Ein Anspruch darauf habe ich nicht. Das wäre alles sozusagen Kulanz des Arbeitgebers. Einige genehmigen das, in anderen Betrieben ist das gar nicht möglich. Bei Schichtbetrieb zum Beispiel muss gearbeitet werden. Da darf kein Arbeitnehmer abgelenkt werden. In anderen Betrieben kann man auch nebenbei mal Radio hören. Das ist also Sache des Arbeitgebers.