Urteil "Keine Werbung" gilt auch auf der Briefkastenanlage
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06. März 2023, 17:20 Uhr
Wenn an Briefkästen der Aufkleber "Keine Werbung" angebracht ist, dürfen Prospekte auch nicht anderweitig abgelegt werden. Das hat das Amtsgericht München entschieden und der Unterlassungsklage eines Wohnungseigentümers stattgegeben. Das Gericht erklärte, die Werbung dürfe bei einem Mehrfamilienhaus auch nicht auf der Briefkastenanlage abgelegt oder in einen Spalt gesteckt werden.
Wenn an Briefkästen ein Aufkleber "Keine Werbung" angebracht ist, dürfen Prospekte auch nicht anderweitig abgelegt werden. Das hat das Amtsgericht München entschieden und der Unterlassungsklage eines Wohnungseigentümers stattgegeben.
Aktenzeichen Az: 142 C 12408/21
Im betreffenden Fall ging es um ein Mehrfamilienhaus in München, bei dem alle Briefkästen der Anlage mit dem Hinweis "Bitte keine Werbung einwerfen" gekennzeichnet waren. Ein Wohnungseigentümer fand allerdings Werbeflyer eines Umzugsunternehmens in einen Spalt an der Briefkastenanlage geklemmt und ärgerte sich so sehr, dass er gegen das Umzugsunternehmen auf Unterlassung klagte.
Das Gericht erklärte, die Werbung dürfe bei einem Mehrfamilienhaus auch nicht auf der Briefkastenanlage abgelegt oder in einen Spalt gesteckt werden. Wer mit Flyern Werbung mache, müsse seinen Verteilern die Regeln einschärfen und notfalls sogar mit Vertragsstrafen für deren Einhaltung sorgen.
Quellen: AFP (isc)
Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL | MDR AKTUELL | 06. März 2023 | 14:30 Uhr