Die derzeitige Corona-Verordnung in Thüringen gilt bis zum 15. März. Sie enthält strenge Regeln zu Kontaktbeschränkungen, hat aber Öffnungen von Schulen und Kindergärten, Friseursalons, Fahrschulen sowie Blumenläden, Gartencentern und Gärtnereien ermöglicht. Ob die Landesregierung an ihrem bisherigen Zeitplan festhält und eine neue Verordnung erst am 15. März in Kraft setzt, steht noch nicht fest.
- Nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr fällt weg
- Fahrschulen dürfen wieder unterrichten
- Private Betreuung für Kinder bis zwölf Jahren aus maximal zwei Haushalten ist erlaubt
- Kinder bis drei Jahre zählen bei Kontaktbeschränkungen nicht mehr mit
- Mensen des Studierendenwerks Thüringen öffnen
- Friseurbetriebe, Baumschulen, Gartenmärkte, Gärtnereien- und Floristikbetriebe dürfen seit 1. März öffnen
Kontaktregeln
Privat dürfen sich die Thüringer nur mit Personen aus ihrem eigenen Haushalt treffen sowie mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht. Zusätzlich ist eine weitere haushaltsfremde Person erlaubt. Allerdings ist in fest organisierten privaten Gruppen die Betreuung von Kindern unter zwölf Jahren aus maximal zwei Haushalten erlaubt.
Empfehlung für wohnortnahen Aufenthalt
Die Thüringerinnen und Thüringer sollen auch weiterhin Einkäufe, Besorgungen, Sport und Freizeitaktivitäten wohnortnah erledigen - im Umkreis von 15 Kilometern. Dies ist jedoch keine Vorschrift, sondern eine Empfehlung. Einzelne Landkreise haben allerdings aufgrund der Inzidenz-Werte entsprechende Verordnungen erlassen.
Maskenpflicht
Personen ab 15 Jahren müssen in Thüringen in verschiedenen Situationen eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Damit sind die bisher weit verbreiteten alternativen Stoffmasken, Schals oder Halsschläuche nicht mehr erlaubt. Als medizinische Maske definiert die Verordnung
- OP-Masken des Typs II oder IIR mit CE-Kennzeichnung
- FFP2- und FFP3-Masken ohne Ausatemventil
- Mund-Nasen-Bedeckungen, die die Standards KN95 und N95 erfüllen - auch diese ohne Ausatemventil
Solche Mund-Nasen-Bedeckungen müssen getragen werden
- in öffentlichen Verkehrsmitteln (gilt nicht für den Fahrer/die Fahrerin)
- in Geschäften (gilt nur für Kunden und Kundinnen)
- bei Veranstaltungen zu religiösen und weltanschaulichen Zwecken
- in medizinischen und therapeutischen Einrichtungen
- in Dienstleistungsbetrieben mit Publikumsverkehr sowie deren Inanspruchnahme
- beim theoretischen und praktischen Unterricht in Fahrschulen (auch bei Prüfungen)
- bei Sitzungen von kommunalen Gremien
Bei der Arbeit muss grundsätzlich eine Maske getragen werden. Am eigenen Arbeitsplatz müssen Beschäftigte dann eine Maske tragen, wenn der Mindestabstand zu Kolleginnen und Kollegen von 1,50m nicht eingehalten werden kann. Die Masken-Pflicht besteht auch dann, wenn der Raum, in dem sich die Arbeitsplätze befinden, kleiner ist als zehn Quadratmeter. An Arbeitsplätzen gilt die Pflicht zur medizinischen Mund-Nase-Bedeckung jedoch nicht - sie wird lediglich empfohlen.
Schülerinnen und Schüler - sofern Präsenzunterricht stattfindet - müssen erst ab Klasse 7 Maske tragen. In der Koalition war zuvor eine Maskenpflicht auch in der Grundschule diskutiert worden. Lehrerinnen und Lehrer müssen im Unterricht ausnahmslos Maske tragen.
Häusliche Isolation nach positivem Schnelltest
Wer in Thüringen mit einem Schnelltest positiv auf das Coronavirus getestet wird, muss sich umgehend zuhause isolieren. Treten zudem Symptome auf, muss das Gesundheitsamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt informiert werden.
Groß- und Einzelhandel
Diese Geschäfte und Dienstleistungsfirmen dürfen weiter öffnen:
- Lebensmittelhandel, Wochenmarkt, Großhandel
- Tierbedarf, Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste
- Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörakustiker
- Sparkassen und Banken, Poststellen
- Reinigungen, Waschsalons, Babyfachmärkte
- Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs
- Tankstellen, Autohäuser, Fahrradläden, Kfz- und Fahrradwerkstätten
- einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen
In Einrichtungen mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 Quadratmeter darf sich höchstens ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten. Ab 801 Quadratmeter Verkaufsfläche gilt: Ein Kunde pro 20 Quadratmeter.
Geschäfte, die nicht zu den genannten Sparten zählen, können weiterhin lediglich einen Bestell- und Abholservice anbieten. Voraussetzung dafür ist, dass die Ware kontaktlos übergeben und bezahlt wird. Bestellen müssen die Kunden vorab über Internet oder Telefon.
Seit dem 1. März dürfen unter anderem Friseurbetriebe, Baumschulen, Gartenmärkte, Gärtnereien- und Floristikbetriebe wieder öffnen.
Diese Geschäfte und Dienstleistungen bleiben geschlossen:
Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen sowie Kinos, Messen, Freizeitparks, Spielhallen, Spielbanken sowie Bordelle, Friseursalons, Kosmetik- und Nagelstudios, Massagesalon und Tattoo-Studios. Zu den vom Land geförderten Theatern und Orchestern heißt es sogar, sie nähmen ihren Spielbetrieb in geschlossen Räumen nicht vor dem 31. März nicht mehr auf.
Kindergärten, Schulen und Bildungsangebote
Schulen, Kindergärten, Volkshochschulen, Musik- und Jugendkunstschulen, Schullandheime und Bibliotheken können ihren regulären Betrieb nicht unmittelbar wieder aufnehmen. Gleiches gilt für Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung. Davon ausgenommen sind Abschlussklassen, sie dürfen für Klausuren und andere Aufgaben in die Schulen.
Grundschulen dürfen ab 22. Februar wieder für den eingeschränkten regulären Präsenzunterricht und Kindergärten für die Betreuung öffnen, sofern in den jeweiligen Städten oder Landkreisen eine Inzidenz von 200 nicht überschritten wird. Die Klassen 5 und 6 sollen ab 1. März folgen. An diesem Tag sollen auch die Schüler ab Klasse 7 wieder zum Präsenzunterricht in die Schulen kommen - allerdings nur in Kreisen und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tages-Inzidenz unter 100 liegt.
Ob Kindergärten und Schulen überhaupt öffnen dürfen, ist demnach grundsätzlich abhängig vom Infektionsgeschehen in den Landkreisen und Städten. Kindertageseinrichtungen und Grundschulen dürfen in der kommenden Woche nicht öffnen, wenn der Sieben-Tage-Inzidenzwert im jeweiligen Landkreis bzw. in der Stadt bei 200 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner oder darüber liegt.
Liegt der Inzidenzwert ab 22. Februar darüber, bleiben die Einrichtungen in den betreffenden Regionen ab dem Folgetag geschlossen. Liegt der Inzidenzwert zwischen 150 und 200, gilt das als Empfehlung. Landkreise bzw. Städte sollen dann laut Ministerium die Schließung anordnen. Die Einrichtungen dürfen erst dann wieder öffnen, wenn der Inzidenzwert an mindestens sieben Tagen hintereinander den Wert von 200 bzw. 150 Neuinfektionen unterschreitet.
Maßgeblich seien die Zahlen des Robert Koch-Instituts, heißt es. Sollte sich die Lage thüringenweit verschärfen und die Inzidenz dauerhaft bei 120 oder höher liegen, prüft das Gesundheitsministerium weitere Schritte.
Bei Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung gibt es Ausnahmeregelungen zu außerschulischen Angeboten, z. B. notwendige Lehrgänge in Präsenzform. Hier geht es darum, dass die Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung weiter sichergestellt werden kann. Wenn es notwendig ist, um bestimmte Prüfungen/Ausbildungsabschnitte zu absolvieren, auch in Präsenzform.
Thüringer Eltern können ihre Kinder wegen der Corona-Pandemie für eine gewisse Zeit vom Unterricht in der Schule befreien lassen. Es reicht ein formloser Antrag, in dem die Eltern "nachvollziehbare Gründe" darlegen. Ein solcher Grund kann zum Beispiel das Infektionsrisiko sein, wenn der Schüler in einer Region zur Schule geht, wo es in den vergangenen sieben Tagen mehr als 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner gegeben hat (Sieben-Tage-Inzidenz). Eltern müssen dann aber das häusliche Lernen ihrer Kinder sicherstellen.
Fahrschulen dürfen mit Hygienekonzept wieder öffnen. Beim theoretischen und praktischen Unterricht in Fahrschulen sowie bei Prüfungen müssen medizinische Masken getragen werden.
Reisen
Jede Person ist angehalten, auf nicht notwendige private Reisen zu verzichten. Das gleiche gilt für Dienstreisen. Busreisen und Übernachtungsangebote für touristische Zwecke sind untersagt (Hotels, Ferienwohnungen, Pensionen...).
Wer aus einem ausländischen Covid-19-Risikogebiet nach Thüringen einreist, ist verpflichtet, sich umgehend häuslich zu isolieren - und zwar für zehn Tage. Außerdem muss sich die Person auf das Coronavirus testen lassen. Ferner ist eine digitale Einreiseanmeldung unter www.einreiseanmeldung.de vorgeschrieben.
Demonstrationen und politische Versammlungen
Die maximal erlaubte Teilnehmerzahl bei Versammlungen beträgt
- 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter freiem Himmel und
- 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmer in geschlossenen Räumen
Diese Vorgaben gelten nur für Landkreis und kreisfreie Städte, in denen die Sieben-Tages-Inzidenz unter 200 liegt. Für Kommunen darüber gelten strengere Restriktionen der Teilnehmerzahl
Gottesdienste
"Religiöse und weltanschauliche Veranstaltungen" - wie sie offiziell heißen - müssen spätestens zwei Werktage vorher bei der lokal zuständigen Behörde angezeigt werden - sofern keine allgemeine Erlaubnis erteilt wurde.
Hochzeiten und Bestattungen
Bei standesamtlichen Hochzeiten oder Bestattungen sind 25 statt bisher 15 Personen erlaubt, allerdings gilt das nicht für anschließende Feiern.
Gastronomie
Gaststätten und andere gastronomische Betriebe sind geschlossen, dazu zählen auch Bars, Diskotheken, Kneipen, Cafés und Eisdielen. Möglich sind die Lieferung und das Mitnehmen von Speisen und Getränken. Kantinen dürfen Speisen und Getränke ebenfalls nur noch zum Mitnehmen anbieten. Ausnahme: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben keine Möglichkeit, am Arbeitsplatz oder in Pausenräumen zu essen oder zu trinken.
Die Mensen des Studierendenwerks Thüringen hingegen dürfen für Studierende wieder öffnen.
Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit
Es ist nicht mehr pauschal verboten, in Thüringen in der Öffentlichkeit Alkohol zu konsumieren. Untersagt bleibt das Bier im Freien vor Geschäften und auf Parkplätzen sowie auf öffentlichen Plätzen, die von den Kommunen festgelegt werden.
Sport
Der Freizeit- und Amateursport-Betrieb in Thüringen ist vorübergehend eingestellt. Profisportvereine dürfen weiter Training organisieren, Wettbewerbe ohne Zuschauer sind möglich.
Möglich ist individueller Sport ohne Körperkontakt allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts - zum Beispiel Golf, Reiten, Tennis, Radfahren oder Leichtathletik.
Geschlossenen sind Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen sowie Fitnessstudios.
Pflegeheime
In Pflegeeinrichtungen müssen sowohl das Personal als auch Besucherinnen und Besuchern verpflichtend FFP2-Masken tragen. Das gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von ambulanten Pflegediensten.
Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen müssen verpflichtend mindestens dreimal pro Woche getestet werden. Beschäftigte in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderung und Beschäftigte in (ambulanten) Pflegediensten müssen sich zweimal pro Woche testen lassen.