Bundesarbeitsgericht Teilzeitjob kein Grund für niedrigeren Stundenlohn

18. Januar 2023, 19:50 Uhr

Ein Teilzeitjob ist kein Grund für niedrigeren Stundenlohn. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt hervor. Danach haben Minijobber und andere Teilzeitkräfte bei gleicher Qualifikation und identischer Tätigkeit einen Anspruch auf die Stundenvergütung von Vollzeitbeschäftigten.

Arbeitgeber dürfen geringfügig Beschäftigten, die Wunscharbeitszeiten anmelden können, nicht den Stundenlohn kürzen. Das urteilte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am Mittwoch. Demnach haben die Teilzeitarbeitnehmer bei gleicher Qualifikation und identischer Tätigkeit einen Anspruch auf dieselbe Stundenvergütung, wie ihre Kollegen.

Die höchsten deutschen Arbeitsrichter gaben in einem Revisionsverfahren einem Rettungssanitäter aus Bayern recht. Er ist als geringfügig Beschäftigter bei einem Rettungsdienst tätig und hatte im geringeren Stundenlohn eine Benachteiligung gesehen.

Der Rettungsassistent hatte für seine Dienste zwöf Euro pro Stunde bekommen, die Vollzeitkräfte aber 17 Euro. Auch wenn er nur einige Stunden im Monat arbeitete, führte er die gleiche Tätigkeit wie seine Kollegen aus. Die geringere Vergütung hatte der Rettungsdienst mit einem höheren Organisationsaufwand bei den Teilzeit-Beschäftigten begründet.

Streit um Vergütung für gleiche Arbeit

Der Rettungssanitäter wollte für den Zeitraum von Januar 2020 bis April 2021 eine Nachzahlung von rund 3.285 Euro erreichen. In erster Instanz hatte das Arbeitsgericht seine Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht München gab ihm in der Berufungsverhandlung recht und verurteilte den Rettungsdienst zur Zahlung. Gegen das Urteil legte der Rettungsdienst Revision ein.

Niedrigerer Lohn wegen höherem Organisationsaufwand

Die Teilzeit-Beschäftigten wurden nicht einseitig vom Rettungsdienst zur Arbeit eingeteilt, sondern können Wunschtermine für Einsätze benennen. Doch muss der Arbeitgeber diesen Wünschen nicht entsprechen. Der Kläger aus Bayern arbeitete im Durchschnitt 16 Stunden monatlich für den Rettungsdienst.

Laut einer Gerichtssprecherin gibt es solche Teilzeitarbeitsverhältnisse mit der Möglichkeit zu Wunscharbeitszeiten nicht nur im Rettungsdienst, sondern auch in zahlreichen anderen Branchen.

dpa (lmb)

Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL | MDR AKTUELL RADIO | 18. Januar 2023 | 16:30 Uhr

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