Urteil Krankenkasse muss Kosten für Kinderwunschbehandlung übernehmen

29. August 2023, 19:30 Uhr

Ehepaare können die vollen Kosten für eine Kinderwunschbehandlung erstattet bekommen. Voraussetzung ist, dass ein Ehepartner gesetzlich und der andere privat versichert ist und beide die Hälfte der Kosten übernehmen.

Die gesetzliche Krankenversicherung muss auch dann für eine Kinderwunschbehandlung zahlen, wenn die private Krankenkasse eines Ehepartners ebenfalls Kosten übernehmen will. Das hat das Bundessozialgericht klargestellt.

Aktenzeichen Bundessozialgericht. B 1 KR13/22 R

Gesetzliche Kasse muss Hälfte der Kosten übernehmen

Die gesetzlichen Krankenkassen müssen dem Gesetz zufolge die Kosten für eine Kinderwunschbehandlung zur Hälfte bezahlen. Diese Zahlungspflicht erlischt dem Urteil zufolge selbst dann nicht, wenn die private Krankenkasse des anderen Ehepartners ebenfalls die Hälfte der Kosten übernehmen will. Die Richter erklärten, gesetzlich sei nicht geregelt, ob private und gesetzliche Krankenversicherungen sich die Kosten teilen müssten.

Sie stellten aber fest, dass Ehepaare nicht mehr bekommen könnten, als die Behandlung eigentlich kostet. Zahle etwa die private Krankenversicherung die gesamte Kinderwunschbehandlung, müsse die gesetzliche Krankenversicherung des anderen Ehepartners keinen Beitrag mehr leisten.

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Gesetzliche Kasse zog Zusage wieder zurück

Im verhandelten Fall hatte die gesetzlich versicherte Klägerin von ihrer Krankenkasse die Zusage erhalten, dass sie die Hälfte der Kosten für eine Kinderwunschbehandlung übernehmen will.

Als der an einer Unfruchtbarkeitsstörung leidende Ehemann von seiner privaten Krankenkasse die Hälfte der Behandlungskosten erstattet bekam, zog die gesetzliche Krankenkasse der Frau ihre Zusage zurück. Sie erklärte, das Gesetz sehe nur eine hälftige Erstattung der Behandlungskosten vor. Dass ein Ehepaar die gesamten Kosten erstattet bekommt, sei nicht vorgesehen. Dem widersprach nun das Bundessozialgericht.

Kinderwunschbehandlung muss medizinisch notwendig sein

Das Gesetz sieht vor, dass eine Kinderwunschbehandlung medizinisch erforderlich sei. Es dürfen zudem nur Ei- und Samenzellen der Eheleute verwendet werden. Ein Anspruch auf hälftige Kostenbeteiligung besteht nur für Ehepaare, die mindestens 25 Jahre alt sind. Frauen dürfen nicht das 40. und Männer nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben.

Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL – Das Nachrichtenradio | 29. August 2023 | 16:30 Uhr

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