Kreide liegt unter einer Tafel in einem Klassenzimmer.
Eine Lehrerin an einer Förderschule hat wegen staatsfeindlicher Äußerungen ihre Stelle, den Beamtenstatus und ihre Pensionsanspüche verloren. Bildrechte: picture alliance/dpa | Fabian Sommer

Urteile der Woche Lehrerin wird nach verfassungsfeindlichen Äußerungen aus dem Dienst entfernt

29. Juli 2023, 05:00 Uhr

Eine Lehrerin ist in der rechten Szene aktiv und veröffentlicht im Netz staatsfeindliche Parolen. Daraufhin fordern Eltern per Klage, dass die Lehrerin ihre Stelle und ihren Beamtenstatus verliert – mit Erfolg. Die Urteile der Woche.


Lehrerin aufgrund staatsfeindlicher Äußerungen aus dem Dienst entfernt

Verwaltungsgericht Trier, Az. 3 K 2287/22

Valerie Wütend* ist Lehrerin an einer Förderschule in Landau. In ihrer Freizeit ist sie politisch in der rechten Szene aktiv und veröffentlicht im Internet entsprechend gesinnte Parolen. In der Schule ruft die Beamtin einen Teil der Belegschaft dazu auf, ihre Diensttreue niederzulegen. Eltern sehen im Verhalten der Lehrerin einen Verstoß gegen ihre Pflicht zur politischen Mäßigung und eine massive Störung des Schulfriedens. Daraufhin wird Valerie Wütend von der zuständigen Behörde aus dem Unterricht entfernt. Per Klage fordern Eltern und Behörde, dass die Lehrerin ihre Stelle und auch ihren Beamtenstatus verliert und damit auch ihre Pensionsansprüche.

Das Verwaltungsgericht Trier gibt dieser Klage statt. "Die Beklagte hat mit ihren Äußerungen die Grenze zum Verfassungsverstoß mehrfach überschritten. So ist nicht mehr gewährleistet, dass sie ihre Schülerinnen und Schüler im Sinn der gesetzlichen Anforderungen unterrichten kann."

Nachrichten

Podcast Radikale Staatsdiener in der AfD: Björn Höcke, Birgit malsack-Winkemann, Jens Maier 30 min
Bildrechte: MITTELDEUTSCHER RUNDFUNK

Keine Reisepreisminderung wegen schlechten Wetters

Landgericht Frankfurt, Az. 2-24 O 102/22

Erika und Edwin Adventure* sind große Südamerika-Fans. Im Dezember 2022 reisen sie deshalb nach Ecuador. Dort wollen sie Landschaft und Natur hautnah erleben. Sie buchen beim Reiseveranstalter UI einen Rundtrip von einer Woche. Große Enttäuschung dann allerdings vor Ort. Statt des atemberaubenden Blicks auf einen Kratersee sehen sie nur Nebel. Auch die vielfältige Tierwelt des Amazonas versteckt sich im Starkregen. Die Fahrt durch die beeindruckenden Westkordilleren – Sie ahnen es – ebenfalls nur Regen und Nebel. Wegen dieser und anderer Beeinträchtigungen des Reiseerlebnisses wollen Erika und Edwin Adventure 6.000 Euro, also ein Drittel, vom Veranstalter UI zurück.

Ob die Urlauber diese Reisepreisminderung wirklich durchsetzen können, haben die Richter des Landgerichts Frankfurt entschieden. "Wer im Tropenklima Urlaub macht, muss sich vorher über mögliche schlechte Wetterbedingungen informieren. Den Reiseveranstalter trifft im Hinblick auf Nebel und Regen weder eine Verantwortung, noch eine Hinweispflicht."

Immerhin 800 Euro bekommen die Adventures dann doch erstattet. Und zwar für: fehlendes warmes Wasser in einem Hotel, eine nächtliche Lärmbelästigung auf einer mehrtätigen Katamarantour, einen entfallenen Tagesausflug sowie für die Verlegung eines Zielflughafens.


Mann muss Beerdigung von unbekanntem Halbruder bezahlen

Verwaltungsgericht Mainz, AZ: 3 K 425/22

Arno Ahnungslos* lebt mit seiner Familie in einem beschaulichen Örtchen in Hessen, als eines Tages ein behördlicher Kostenbescheid in den Briefkasten flattert. Darin wird Arno Ahnungslos aufgefordert, die Beerdigung seines Halbbruders zu bezahlen. Das ist für ihn deshalb so überraschend, weil er bis zu dem Schreiben nichts von der Existenz des Halbbruders wusste. Nach Angaben des Gerichts wurde der Verstorbene als Jugendlicher von einem anderen Elternpaar adoptiert. Die gemeinsame Mutter hatte Arno nie von seinem Halbbruder erzählt und so klagt er gegen den Kostenbescheid. Als Begründung gibt er an, dass es unbillig sei, mit der Bestattung einer fremden Person und den damit verbundenen Kosten belastet zu werden.

Das Verwaltungsgericht in Mainz sieht das anders. "Die nächsten Angehörigen müssen auch dann eine Bestattung bezahlen, wenn sie den Verstorbenen gar nicht kannten. Ein fehlendes familiäres Näheverhältnis hat keine Auswirkungen auf die gesetzliche Bestattungspflicht. Entscheidend ist lediglich das objektiv bestehende nahe Verwandtschaftsverhältnis. Die Bestattungspflichtigen stehen dem Verstorbenen näher als die Allgemeinheit, die ansonsten für die Bestattungskosten aufkommen muss." Arno Ahnungslos muss die Beerdigung seines Halbbruders bezahlen. 

*Alle Namen wurden von der Redaktion geändert.

Podcast: Urteile der Woche - wichtige Entscheidungen vor Gericht

Ratgeber

Eine Kleinwindanlage
Bildrechte: imago/nordpool
Logo der Agentur für Arbeit und des Jobcenter
Bildrechte: picture alliance/dpa/dpa-Zentralbild | Jan Woitas

Nachrichten

Apps auf einem Smartphone.
Bildrechte: IMAGO / NurPhoto
Alle anzeigen (63)

Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL | Das Nachrichtenradio | 29. Juli 2023 | 06:00 Uhr

Mehr aus Politik

Mehr aus Deutschland

Soldaten der Bundeswehr besprechen sich, vor der Suche am Ufer der Oste. 5 min
Bildrechte: picture alliance/dpa | Philipp Schulze
Volker Wissing spricht von Erfolgen in seiner Arbeit 1 min
Volker Wissing spricht von Erfolgen in seiner Arbeit Bildrechte: ARD
1 min 26.04.2024 | 13:57 Uhr

Bundesverkehrsminister Volker Wissing verteidigt die Änderung des Klimaschutzgesetzes – und sich selbst. Die Erzählung vom Verkehrsminister, der nichts tue, stimme nicht.

Fr 26.04.2024 13:27Uhr 00:31 min

https://www.mdr.de/nachrichten/deutschland/politik/video-wissing-verkehr-klima100.html

Rechte: MITTELDEUTSCHER RUNDFUNK

Video